humanrights.ch Logo Icon

Grundrechte in der EU

26.06.2014

Seit dem Unionsvertrag von Maastricht (1992) ist die Grundrechtsbindung der Union ausdrücklich verankert (Artikel 6 EUV). Die Verträge enthalten zwar nur einzelne Grundrechtsgarantien. Unionsgrundrechte sind jedoch als allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts anerkannt und vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einer reichen Praxis konkretisiert worden. Die Unionsgrundrechte berechtigen alle natürlichen und juristischen Personen, die vom Unionsrecht betroffen sind. Adressaten der Unionsgrundrechte sind die Organe der Union; die Mitgliedstaaten sind nur bei der Anwendung des Unionsrechts an diese gebunden.

Charta der Grundrechte

Mit der Ausarbeitung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die 2000 feierlich verkündet wurde, wurde ein entscheidender Schritt hin zu einem geschriebenen EU-Grundrechtskatalog gemacht. Mit der Ratifikation des Vertrags von Lissabon (Reformvertrag) im Jahre 2009 ist die EU-Grundrechtecharta rechtlich bindend geworden, allerdings mit Ausnahmeregelungen für Grossbritannien und Polen.

Das Ziel der Charta ist es, die Grundrechte von Personen gegen Rechtsakte zu verteidigen, die von den Mitgliedstaaten und der EU erlassen werden.

Die Charta definiert die Rechte und Freiheiten der Menschen, die in der EU leben, und ist inhaltlich in sechs Bereiche unterteilt: die Würde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte. Diese Rechte beruhen auf den in der EMRK anerkannten Rechten, den Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Sozialcharta des Europarates und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sowie anderen internationalen Übereinkommen, denen die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten angehören.

Die Charta hat grosse Wirkung auf die Arbeit der EU. So prüft die Kommission jeden Gesetzesvorschlag, der einen Bezug zu Grundrechten aufweist, auf die Vereinbarkeit mit der Charta. Daneben prüft das Parlament jährlich die Einhaltung der Grundrechte durch die Union und ihre Mitgliedstaaten und veröffentlicht einen entsprechenden Bericht mit Empfehlungen zur Verbesserung des Grundrechtsschutzes in der EU.