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EU-Richtlinien

30.06.2014

Ein wirksames Instrument, den Menschenrechtsschutz innerhalb der EU in einzelnen definierten Bereichen sowohl zu vereinheitlichen als auch zu verbessern, sind die EU-Richtlinien. Sie werden von der EU-Kommission, die das alleinige Initiativrecht in der EU-Gesetzgebung hat, vorgeschlagen und an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet, die dann in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 294 AEUV den Entwurf überprüfen und billigen oder verwerfen.

Die Richtlinien wirken als Rahmengesetze nicht unmittelbar, sondern verpflichten vielmehr die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten, innerhalb einer Frist nationale Gesetze zu erlassen, welche das umsetzen, was die Richtlinie als Ziel und Zweck vorschreibt (Artikel 288 AEUV).

Richtlinie zu Menschenhandel

So hat die EU im Jahre 2011 eine Richtlinie erlassen, um die Rechte der Opfer von Menschenhandel zu wahren (RL 2011/36/EU). In der Richtlinie wird ein Strafmass für die Täter festgelegt und ausserdem verdeutlicht, wie die Mitgliedstaaten den Opfern helfen, diese unterstützen und sie auch schützen sollen. Eingegangen wird dabei besonders auf minderjährige Opfer.

Antidiskriminierungsrichtlinien

Der Erlass der Antidiskriminierungsrichtlinie war ein Meilenstein in der Bekämpfung und Verhinderung von Diskriminierung in der EU. Es gibt vier zentrale Richtlinien, die letzte aus dem Jahre 2004, die hauptsächlich den Schutz vor Diskriminierung innerhalb des Arbeitsmarktes regeln. Darin wird neben der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (RL 2004/113/EG und RL 2006/54/EG) auch die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (RL 2000/43/EG) geregelt.

Die fünfte Antidiskriminierungsrichtlinie, welche auf einen Diskriminierungsschutz aufgrund der Religion, Behinderung, Weltanschauung oder sexuellen Orientierung ausserhalb der Arbeitswelt zielt, lässt immer noch auf sich warten. Zwar hat das Europäische Parlament im Jahre 2009 einen Vorschlag für eine solche Richtlinie angenommen, seither werden jedoch einzelne Punkte noch immer heftig diskutiert.

Richtlinien für den Asylbereich

Auch im Bereich der Asylpolitik sind bereits einige Richtlinien ergangen. Zu nennen sind die „Aufnahmebedingung-Richtlinie“ (RL 2003/9/EG), die „Anerkennungsrichtlinie“ (RL 2004/83/EG) und die 2006 in Kraft getretene „Asylverfahrensrichtlinie“ (RL 2005/85/EG). Alle drei Richtlinien wurden im Laufe der Zeit aufgrund ungenauer Formulierungen neu gefasst: die Asylverfahrensrichtlinie, welche die allgemeinen Grundsätze und Mindeststandards von Asylverfahren regelt, wurde im Jahre 2013 erneuert (RL 2013/32/EU), da man die alte Richtlinie als zu vage in Bezug auf die Umsetzungserfordernisse für die Mitgliedstaaten ansah. Die Aufnahmebedingung- Richtlinie wurde ebenfalls im Jahre 2013 neu gefasst (RL 2013/33/EU), nachdem in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Praktiken zu unangemessenen materiellen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber führten. Die Anerkennungsrichtlinie wurde im Jahre 2011 erneuert (RL 2011/95/EU), weil aufgrund von nicht eindeutigen Formulierungen Unterschiede in den nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken im Asylbereich beibehalten wurden.

Weitere Richtlinien

Weitere Richtlinien sind die Richtlinie zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (RL 2004/80/EG) und die Opferschutzrichtlinie aus dem Jahre 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (RL 2004/81/EG). Zu nennen bleibt auch die Richtlinie über die Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe (RL 2012/29/EU), die im Jahre 2012 in Kraft getreten ist, und die Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (RL 2014/36/EU), die in diesem Jahr in Kraft getreten ist.

Dokumentation