05.10.2009
Das Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) 14bis ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Das Protokoll hat zum Ziel, dass der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte seine Kapazität bei der Bearbeitung von Beschwerden erhöhen kann. Es ist notwendig geworden, weil Russland die Ratifizierung von Protokoll 14, mit dem verschiedene Massnahmen für ein effektiveres Arbeiten des Gerichts verwirklich werden sollen, verweigerte und dieses nur in Kraft treten kann, wenn alle Mitgliedstaaten des Europarates einer Ratizifierung zustimmen. Das Protokoll 14bis wird nun solange als vorläufige Massnahme angewandt, bis Russland ratifiziert. Es konzentriert sich im Wesentlichen auf zwei Punkte des Protokolls 14.
Ratifizierungsstand
Bis jetzt haben sieben Staaten Protokoll 14bis ratifiziert (Dänemark, Georgien, Island, Irland, Monaco, Norwegen und Slowenien) und sieben weitere Staaten haben es unterzeichnet, bevor die Ratifizierung folgt (Frankreich, Luxemburg, die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Österreich, Rumänien, San Marino und Spanien). Unter Verwendung einer alternativen rechtlichen Grundlage haben neun Staaten eine Erklärung abgegeben, mit der sie akzeptieren, dass die entsprechenden Verfahren in Protokoll 14 vorläufig auf die gegen sie eingereichten Beschwerden angewandt werden: Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande, die Schweiz und das Vereinigte Königreich.
Seit dem 1. Juli hat der Gerichtshof bereits 727 Entscheidungen unter Anwendung dieser neuen Verfahren auf Staaten getroffen, die die sofortige Anwendung akzeptiert haben. 369 Beschwerden betrafen Deutschland, 131 das Vereinigte Königreich, 82 die Schweiz, 57 die Niederlande, 38 Estland, 17 Norwegen, 14 Irland, 9 Luxemburg, 7 Dänemark und 3 Liechtenstein.
Inhalt des Zusatzprotokolls
Protokoll 14bis, das vom Ministerkomitee in Madrid am 12. Mai 2009 verabschiedet wurde, führt zwei Verfahren mit dem Ziel ein, die Kapazität des Gerichtshofes bei der Bearbeitung von Beschwerden gegen jene Staaten zu erhöhen, die es ratifizieren. So muss nun nur noch ein einzelner Richter allein über eine Abweisung entscheiden, wenn es sich um eine deutlich unzulässige Beschwerde handelt. Bislang war eine Entscheidung durch einen Ausschuss mit drei Richtern erforderlich gewesen. Die zweite Regelung betrifft die raschere Urteilsfällung in wohlbegründeten Fällen, bzw. in Fällen, in denen eine etablierte Rechtssprechung vorhanden ist (Wiederholungsfälle). Ein mit drei Richtern besetzter Ausschuss kann solche Beschwerden für zulässig erklären. Bislang wurden diese Fälle von einer Kammer mit sieben Richtern oder der Grossen Kammer (17 Richter) behandelt.
Unumstrittenes Ja in der Schweiz
Einstimmig hatten National- und Ständerat der Genehmigung des vierzehnten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 13. Mai 2004 durch die Schweiz Ende 2005 zugestimmt.
Dokumentation
Weitere Informationen:
- Dokumentation des Geschäftes (05.029 – Geschäft des Bundesrates) auf der Website des Parlamentes (mit Links zu den Ratsprotokollen)
- Text des 14. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 13. Mai 2004 sowie weitere Hinweise auf der Website des Europarates
- Wortlaut des Protokolls Nr. 14 vom 13. Mai 2004 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
deutsch (pdf, 8 S.) / französisch (pdf 8 p.) / italienisch (pdf, 8 p.) - Botschaft über die Genehmigung des Protokolls Nr. 14 vom 13. Mai 2004 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention (pdf, 22 S.)
- Inhaltliche Erläuterungen zur Reform des EGMR
- Informationen zum 14. Zusatzprotokoll zur EMRK auf humanrights.ch