21.09.2020
Das Bundesgericht setzt der restriktiven Praxis vieler IV-Stellen ein Ende: Die Invalidenversicherung muss die Gebärdensprachübersetzungskosten für betriebsinterne Weiterbildungen übernehmen. Das Urteil ist ein wichtiger Schritt zur Verwirklichung eines diskriminierungsfreien und gleichberechtigten Zugangs zu Bildung und Erwerbsarbeit von gehörlosen Menschen.
In einem Urteil vom 3. Juli 2020 kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die IV-Stelle Luzern zu Unrecht die Kosten von Gebärdensprachdolmetscher*innen für eine betriebsinterne Schulung eines gehörlosen Arbeitnehmers verweigert hatte. Die IV-Stelle hatte zuvor die Kostenübernahme mit Verweis auf die Hilfsmittelverordnung (HVI) und dem darin vorgesehenen Maximalbetrag für die Vergütung von Dienstleistungen Dritter abgelehnt. Mit Unterstützung des Rechtsdienstes des Schweizerischen Gehörlosenbundes SGB-FSS erhob der Betroffene daraufhin Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Nachdem die Beschwerde gutgeheissen wurde, zog die IV-Stelle Luzern den Fall weiter ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass die Hilfsmittelverordnung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme, weshalb der Argumentation der IV-Stelle «der Boden von vornherein entzogen» sei. Vielmehr fielen betriebsinterne Schulungen in den Bereich «beruflicher Weiterausbildungen» (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG), womit für die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten kein starrer Maximalbetrag zum Tragen komme.
Bei Erwerb und Aktualisierung fachlicher Kenntnisse ist die IV in der Pflicht
Damit gehörlose Personen in einem hörenden Arbeitsumfeld ihre Erwerbstätigkeit ausüben und sich weiterausbilden können, sind sie auf Gebärdensprachdolmetscher*innen angewiesen.
Die Invalidenversicherung übernimmt die Kosten für Dienstleistungen Dritter, die zur Ausübung des Berufes notwendig sind (Art. 21ter Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI). Darunter fallen auch die Kosten für Gebärdensprachdolmetschende am Arbeitsplatz. Die Bestimmung ermöglicht Gehörlosen für wichtige Arbeitssitzungen oder andere im Zusammenhang mit der täglichen beruflichen Tätigkeit stehenden Situationen, ein*e Gebärdensprachdolmetscher*in beizuziehen. Dabei gilt ein monatlicher Maximalbetrag, welcher sich aktuell auf CHF 1'778 beläuft und schnell ausgeschöpft ist.
Streitig war im aktuellen Fall, ob die Gebärdensprachübersetzungskosten im Rahmen der internen Weiterbildung als Dienstleistung von Dritten nur bis zum monatlichen Maximalbetrag von CHF 1'778 vergütet werden. Die Frage wurde vom Bundesgericht klar verneint, indem es die Hilfsmittelverordnung im vorliegenden Fall als nicht anwendbar bezeichnete. Vielmehr müssten die Kosten vollumfänglich von der Invalidenversicherung übernommen werden, da Versicherte ebenso Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten einer «beruflichen Weiterausbildung» hätten, sofern die Weiterausbildung geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich bestehen bleibt oder verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG). Im Gegensatz zur Vergütung von Gebärdensprachübersetzungskosten als Dienstleistungen Dritter besteht hierzu kein monatlicher Maximalbetrag.
Unter «beruflichen Weiterausbildungen» sind jene berufsbildenden Angebote und Massnahmen zu verstehen, welche die im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse ausbauen oder die versicherte Person befähigen, ein neues Berufsfeld zu erschliessen. In Betracht kommen Massnahmen, die der Aufrechterhaltung, der Erweiterung oder dem Neuerwerb von fachlichen Kenntnissen innerhalb oder ausserhalb des angestammten Berufsfeldes dienen. Um eben diesen Erwerb und die Erneuerung von fachlichen Kenntnissen geht es auch bei internen Weiterbildungen. Entgegen der Ansicht vieler IV-Stellen sind diese damit nicht als Dienstleistungen Dritter zu qualifizieren, sondern müssen von der Invalidenversicherung als «berufliche Weiterausbildungen» vollumfänglich übernommen werden.
Anhaltende Diskriminierung von Gehörlosen im Bildungs- und Erwerbsbereich
Nach wie vor erschweren Benachteiligungen bei der Aus- und Weiterbildung den Zugang für Gehörlose zum Arbeitsmarkt. Die Arbeitslosenquote bei gehörlosen und hörbehinderten Menschen ist rund dreimal so hoch wie in der Durchschnittsbevölkerung. Einen vollständigen und unmittelbaren Zugang zu Sprache, Information und Bildung bietet für Gehörlose nur die Gebärdensprache. Das bundesgerichtliche Urteil stellt vor diesem Hintergrund einen wichtigen Schritt zur Verwirklichung eines diskriminierungsfreien und gleichberechtigten Zugangs zu Bildung und Erwerbsarbeit dar.
Die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten für «berufliche Weiterausbildungen» (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG) zielt gemäss parlamentarischer Botschaft darauf ab, dass Menschen mit Behinderungen für ihre berufliche Weiterentwicklung die gleichen Möglichkeiten offen stehen sollen wie nicht behinderten Menschen. Zur Verwirklichung des umfassenden Rechts auf Bildung, welches im UNO Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Art. 13 Abs. 1 UNO-Pakt I) sowie in der UNO-Behindertenrechtskonvention (Art. 24 BRK) verankert ist, müssen die Zugangshindernisse zu Aus- und Weiterbildungen für gehörlose Menschen abgebaut werden. Nach UNO-Behindertenrechtskonvention ist die Schweiz ausdrücklich verpflichtet, «ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen» zu gewährleisten. Dazu gehören für Gehörlose Aus- und Weiterausbildungsangebote in Gebärdensprache.
Wenn Sie selbst eine Benachteiligung oder Diskriminierung aufgrund Ihrer Gehörlosigkeit erfahren haben, wenden Sie sich an den Rechtsdienst des Schweizerischen Gehörlosenbundes SGB-FSS.
Weiterführende Informationen
- Diskriminierungsbericht 2019
Schweizerischer Gehörlosenbund SGB-FFS - Arbeitsmarktstudie
Hochschule Luzern, Schweizerischer Gehörlosenbund SGB-FFS