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EGMR zu zwei Ausschaffungen von der Schweiz in den Sudan

30.05.2017

In zwei Urteilen vom 30. Mai 2017 beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit den Fällen zweier asylsuchender Sudanesen in der Schweiz, deren Asylgesuche abgelehnt worden waren. Zu beurteilen war, ob eine Ausschaffung der Beschwerdeführer in den Sudan eine Verletzungen des Rechts auf Leben gemäss Art.2 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Verbots der Folter gemäss Art.3 EMRK darstellen würde.

Die Ausgangslage

N.A. wurde 1972 in Khatoum und der zweite Beschwerdeführer A.I. 1984 in Sennar geboren. Beide leben heute im Kanton Zürich.

N.A. gab bei den Behörden an, dass er im Sudan bei einem Autowaschsalon arbeitete. Als er ein Auto eines Besuchers parkierte, welcher dem «Justice and Equality Movement» (JEM), der Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit angehörte, wurde er gemäss eigener Aussage von den sudanesischen Behörden verhaftet. Er sei während 45 Tagen eingesperrt, verhört und misshandelt worden. Im Jahr 2008 ist der Beschwerdeführer aus dem Sudan geflüchtet und über mehrere Länder in die Schweiz gelangt, wo er am 7. März 2012 einen Asylantrag stellte.

Der zweite Beschwerdeführer A.I. gab an, seit seiner Schulzeit politisch aktiv für eine Organisation gewesen zu sein, die sich für Minderheitenrechte und gegen Diskriminierung einsetzt. Er sammelte im Sudan Geld für diese Organisation. Seit 2005 sei er ausserdem Mitglied des «Justice Equality Movement» (JEM). Als zwei seiner Kontaktmänner festgenommen wurden, geriet auch A.I. in das Visier der sudanesischen Behörden, welche nach ihm suchten. Er verliess den Sudan 2009 und stellte am 7. Juli 2012 einen Asylantrag in der Schweiz.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte beide Asylanträge ab. Auch Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht hatten keinen Erfolg.

Als letzte Möglichkeit, die drohende Ausschaffung zu verhindern, wandten sich die beiden Sudanesen an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wo sie wegen der drohenden Ausschaffung in den Sudan eine Missachtung des Non-Refoulement-Prinzips seitens der Schweizer Behörden geltend machten. Als vorsorgliche Massnahme wurden die Ausschaffungen für die Dauer des Verfahrens sistiert.

Die Urteile

In Bezug auf N.A. teilt der EGMR die Einschätzung des Staatssekretariats für Migration (SEM), dass N.A. keine stichhaltigen Beweise oder schlüssige Argumente vorgebracht habe, die seine unmenschliche Behandlung durch die sudanesischen Behörden belegen. Zwar wird sein Beitritt zur JEM im Schweizer Exil nicht in Frage gestellt, und dies berge ein gewisses Risiko einer späteren Verfolgung, jedoch hätten die politischen Aktivitäten von N.A. in der Schweiz keine besondere Intensität aufgewiesen, so dass es unwahrscheinlich sei, dass sie das Interesse des sudanesischen Geheimdienstes geweckt haben. Auch könne N.A. keinen Nachweis für persönliche oder familiäre Verbindungen zu höherrangigen JEM Mitgliedern erbringen.

Der EGMR kommt in diesem Fall zum Schluss, dass bei einer Rückkehr in den Sudan das Risiko einer Verfolgung zu vernachlässigen sei und daher eine Ausschaffung Art.2 oder 3 der EMRK nicht verletzt.

In Bezug auf den zweiten Beschwerdeführer A.I. kommt der EGMR zum Schluss, dass seine Vorbringen konsistent und mit Beweisen untermauert sind. Zwar habe der Gerichtshof keine Beweise dafür gefunden, dass A.I. von den sudanesischen Behörden verfolgt wurde, als er noch in seinem Heimatland lebte. Seine Mitgliedschaft und die Art der Aktivitäten beim JEM und dem Darfur Friedens-und-Entwicklungs-Zentrum (DFEZ) würden gemäss dem EGMR jedoch das Risiko einer Verfolgung nach seiner Rückkehr in den Sudan plausibel machen. Sein politisches Eingagement verstärkte sich mit der Zeit immer mehr, und er stand in regelmässigem Kontakt mit den Anführern der Opposition im Exil.

Der EGMR kann aus diesen Gründen die Möglichkeit nicht ausschliessen, dass die Aktivitäten von A.I. die Aufmerksamkeit des sudanesischen Geheimdienstes auf sich gezogen haben könnten. Eine Ausschaffung in den Sudan würde daher eine Verletzung des Art.2 und 3 EMRK bedeuten.

Der EGMR bezieht sich in beiden Urteilen mehrmals auf sein Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Jan. 2014, bei welchem die Schweiz in einem analogen Fall bereits wegen Verletzung von Art. 3 EMRK gerügt worden war.

Dokumentation