Der UNO-Sicherheitsrat hat die Möglichkeit, nach Feststellung eines Bruches oder einer Bedrohung des Weltfriedens (Art. 39 der UNO-Charta), auf der Basis von Art. 40 oder 41 friedliche und militärische Massnahmen entgegen dem Willen des betroffenen Staates zu ergreifen.
Friedliche Massnahmen
Friedliche Zwangsmassnahmen, wie beispielsweise ein Wirtschaftsembargo, wurden in unzähligen Situation ergriffen. 1999 und 2000 wurden in Afghanistan etwa ein Flugverbot und ein Einfrieren der Gelder der Taliban und von Osama Bin Laden sowie ein Luft- und Waffenembargo beschlossen. Ein weiteres Beispiel ist das vollständige Handelsembargo (ausgenommen medizinische Güter, Lebensmittel und andere humanitäre Artikel) gegen den Irak nach dem ersten Golfkrieg.
Militärische Massnahmen
Militärische Zwangsmassnahmen sind militärische Interventionen unter der Führung eines Staates oder der Einsatz von peace enforcement-Truppen unter der Führung eines UNO-Generals. Beispielsweise wurden 1992 in Somalia auf der Grundlage einer Sicherheitsratsresolution US-Marines am Strand von Mogadischu eingesetzt.
Weitere Informationen
- UN Security Council Sanctions Committees
Informationen zu den Sanktionen auf der Website des UNO (In Englisch)