02.08.2017
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse können durch Wahl auf Amtsdauer (heute selten), durch eine mitwirkungsbedürftige Anstellungsverfügung oder durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag zustande kommen.
Im Gegensatz zum Privatrecht existiert die Kündigungsfreiheit im öffentlichen Recht nicht. Die öffentlich-rechtlichen Organe sind immer an die Grundrechte der BV gebunden, auch im Falle einer Kündigung.
So darf die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses in keinem Fall willkürlich oder sachlich unhaltbar erfolgen, da sich der Staat als Arbeitgeber immer an das Willkürverbot und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz halten muss (Art. 10 Abs. 3 BPG).
Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis kann von Seiten der Behörde somit nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes gekündigt werden. Dem oder der Angestellten ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.