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Diskriminierungsverbot - Dossier

Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses im Bewerbungsverfahren

02.08.2017

Die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber sind in jedem Fall an die Grundrechte gebunden. Im Gegensatz zu einem privaten Arbeitgeber gilt das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung uneingeschränkt. Dies gilt für Angestellte des Bundes, des Kantons, sowie der Gemeinden. Für jede Ebene gibt es eigene Personalverordnungen und -gesetze, so beim Bund das Bundespersonalgesetz.

Eine Nichtanstellung aufgrund einer Diskriminierung kann also direkt vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Spricht kein sachliches Argument gegen eine Anstellung, kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden.

Für einzelne Unternehmen mit staatlicher Beteiligung wie die Post, die SBB oder die Swisscom sind spezifische Fragen in eigenen Verordnungen geregelt.

Nichtanstellung wegen einer Behinderung

Bei öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen ist ein besonderes Augenmerk auf die Diskriminierung aufgrund Behinderung zu legen. Das Behindertengleichstellungsgesetz ist nämlich direkt auf Arbeitsverhältnisse gemäss dem Bundespersonalgesetz anwendbar (Art. 3 lit. g BehiG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 BehiG setzt der Bund als Arbeitgeber «alles daran, Behinderten gleiche Chancen wie nicht Behinderten anzubieten». Dies soll insbesondere auch für die Anstellung gelten. Hat eine behinderte Person den Verdacht, dass sie aufgrund ihrer Behinderung eine Anstellung nicht erhalten hat, kann sie gemäss Art. 14 BehiV vom Arbeitgeber eine schriftliche Begründung verlangen.

Im Falle einer erfolgten Anstellungsdiskriminierung empfiehlt es sich, eine Behindertenorganisation anzurufen, welche bei rechtlichen (und tatsächlichen) Problemen beratend zur Seite stehen kann. So beispielsweise Inclusion Handicap oder Pro Infirmis.