23.04.2020
Die Bundesverfassung postuliert in Art. 8 Abs. 1 BV das Gleichheitsgebot («Alle Menschen sind vor Gesetz gleich») und in Abs. 2 das Diskriminierungsverbot.
Ausgangspunkt: Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung
Das Gleicheitsgebot bestimmt, dass jeder Mensch in seiner unantastbaren Würde gleich geschützt ist und deshalb gleich behandelt und respektiert werden soll. Ziel des Gebots ist die Gleichbehandlung aller Personen durch staatliche Organe im Rahmen der Rechtsetzung und bei der Rechtsanwendung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Maxime, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Jede Differenzierung in vergleichbaren Situationen als auch jede Gleichbehandlung bei unterschiedlichen Sachverhalten muss sachlich begründet sein.
Wird beispielsweise in einer Innenstadt ein allgemeines Fahrverbot festgesetzt, um generell den Verkehr aus der Innenstadt zu verbannen, liegt ein Verstoss gegen das Differenzierungsgebot vor. Denn in diesem Fall müsste z.B. für Anwohner/innen, Ladenbesitzer/innen und behinderte Menschen eine Ausnahme gemacht werden, da sie sich in einer anderen Situation befinden als der/die durchschnittliche Innenstadtbenutzer/in und somit eine Gleichbehandlung zu einer Benachteiligung führt.
Bei der Frage, was ein sachlicher Grund ist, stellt das Bundesgericht auf die «anerkannten Grundsätze der geltenden Rechts- und Staatsordnung» oder auf die «herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnisse» ab (BGE 122 I 349 E.4b und BGE 114 Ia 1 E.3, E.8).
Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung
Ein explizites Diskriminierungsverbot – analog zu den internationalen Menschenrechtsverträgen – fand erst mit der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen total revidierten Bundesverfassung Eingang in die schweizerische Verfassung. Es kommt dann zur Anwendung, wenn eine Person aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen, die derart wesentlich sind, dass es der Person nicht möglich oder es ihr nicht zuzumuten ist, sich der Merkmale zu entledigen, benachteiligt wird.
Die Bundesverfassung nennt in Art. 8 Abs. 2 BV biologische Merkmale («Rasse»*, Geschlecht, Alter, körperliche, geistige oder psychische Behinderung) wie auch kulturelle oder anderweitige Merkmale (Herkunft, Sprache, soziale Stellung, Lebensform, religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung) . Diese Aufzählung ist bewusst nicht abschliessend, da neue Gruppen, die systematischer Ausgrenzung ausgesetzt werden, erkannt werden und neue Ausgrenzungsmechanismen entstehen können. Vor Diskriminierung geschützt sind generell stigmatisierte gesellschaftliche Gruppen.
Rechtfertigungsgründe für eine unterschiedliche Behandlung
Bei Ungleichbehandlungen von Menschen oder Gruppen von Menschen, die über diskriminierungsrelevante Merkmale verfügen, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass diese verboten sind. Sofern allerdings «qualifizierte» Gründe bestehen, kann eine Ungleichbehandlung auch beim Vorliegen von diskriminierungsrelevanten Merkmalen gerechtfertigt sein. Lehre und Praxis verlangen in solchen Fällen eine besonders vertiefte Prüfung der Gründe für die Ungleichbehandlung: Eine Ungleichbehandlung ist in solchen Fällen nur zulässig, wenn einerseits mit der Massnahme ein zulässiges Ziel verfolgt wird und andererseits die Benachteiligung für die Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar ist (siehe z.B. BGE 135 I 49).
- Datenbank für Entscheide zu Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot)
Website «Non-Discrimination» der ZAHW (Registrierung notwendig)
Verpflichtung der Behörden zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes
Die Bundesverfassung verpflichtet alle Behörden die Grundrechte und darin eingeschlossen das Diskriminierungsverbot zu beachten und zu deren Verwirklichung beizutragen (Art. 35 BV). Sie haben insbesondere auch dafür zu sorgen, dass das Diskriminierungsverbot weitmöglichst unter Privaten wirksam wird (Art. 35 Abs. 3 BV). Dem kommen die Verwaltungen und Gerichte insbesondere nach, indem sie privatrechtliche Bestimmungen grundrechtskonform auslegen.
Diskriminierungsmerkmale in der schweizerischen Bundesverfassung im Einzelnen
Die Bundesverfassung nennt exemplarisch die folgenden verpönten Merkmale: Herkunft, «Rasse»*, Geschlecht, Alter, Sprache, soziale Stellung, Lebensform, religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung und eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung. Diese sind nur teilweise deckungsgleich mit den Diskriminierungsmerkmalen in den internationalen Menschenrechtsverträgen.
Im Einzelnen sind folgende Besonderheiten des Art. 8 Abs. 2 BV zu beachten:
Herkunft
Unter das Merkmal «Herkunft» fällt die nationale, ethnische oder soziale Herkunft. Unterscheidungen zwischen schweizerischen und ausländischen Staatsangehörigen gelten allerdings in der Regel als nicht diskriminierend, sondern fallen «nur» unter das Verbot der Ungleichbehandlung.
Geschlecht
Das Diskriminierungsverbot «Geschlecht» umfasst auch Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität. Das Verbot der Diskriminierung von Frau und Mann bzw. das Gebot der Gleichstellung von Frau und Mann findet sich speziell geregelt in Art. 8 Abs. 3 BV. Die Behörden sind verpflichtet, für die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann und zwar namentlich in den Bereichen Familie, Ausbildung und Beruf zu sorgen. Satz 3 von Art. 8 Abs. 3 BV gewährt darüber hinaus einen direkt anwendbaren und einklagbaren Anspruch für Mann und Frau auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Dieser Anspruch gilt sowohl gegenüber dem Staat als auch im Verhältnis unter Privaten.
Soziale Stellung
Noch kaum zur Anwendung gelangt bzw. fruchtbar gemacht worden ist bisher das Diskriminierungsmerkmal «Soziale Stellung», worunter die «wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder das gesellschaftliche Ansehen» eines Menschen oder einer Gruppe von Menschen fällt. Zu denken ist dabei an Sozialhilfeempfänger oder –empfängerinnen, Arbeitslose oder «working poor».
- Armut als Diskriminierungsmerkmal?
Überlegungen von Alexander Suter zu Art. 8 Abs. 2 BV, in: Jusletter 6. Juni 2016 (pdf)
Lebensform
Eine weitere Besonderheit der schweizerischen Bundesverfassung ist das Diskriminierungsverbot «aufgrund der Lebensform». Darunter fällt insbesondere Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung und Diskriminierung aufgrund der fahrenden Lebensweise, wie sie u.a. Jenische, Sinti und Romas noch pflegen.
Alter
Beim Alter handelt es sich gemäss Bundesgericht um einen atypischen Diskriminierungstatbestand, da ältere Personen keine historisch schlechter gestellte oder politisch ausgegrenzte Gruppe bilden. Bei einer Benachteiligung aufgrund des Alters nähern sich die Beurteilungskriterien daher dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs.1 BV an.
- «Menschenrechte im Alter»
Studie Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte SKMR vom 26. Juli 2017
Weiterführende Hinweise
- «Zugang zur Justiz in Diskriminierungsfällen»
Studie Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte SKMR vom 26.5.2016
*Menschenrassen existieren nicht. Das Konzept von angeblichen, naturgegebenen Menschenrassen wurde sozial konstruiert und ist Kern der rassistischen Ideologie und wissenschaftlich unhaltbar. Der Begriff «Rasse» wird in Anführungszeichen geschrieben, um die soziale Konstruktion des Begriffs hervorzuheben und eine Analyse struktureller Ungleichheit und Diskriminierung zu ermöglichen.