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A. Sh. et al. gegen die Schweiz

04.05.2018

Mitteilung Nr. 717/2015, Entscheid vom 4. Mai 2018

Der Ausschuss gegen Folter kommt zum Schluss, dass die Rückführung der Beschwerdeführenden in die Russische Föderation eine Verletzung von Artikel 3 der Antifolterkonvention darstellen würde. Es handelt sich um eine tschetschenische Familie, deren Vater mit Aufständischen in Verbindung gebracht wurde und deren Mutter von einem Polizisten vergewaltigt worden war.

Das Urteil ist unter zweien Gesichtspunkten interessant:

Zur Form: Im Verfahren legten die Beschwerdeführenden neue Beweise vor, die in den vorhergehenden Verfahren den Behörden nicht präsentiert worden waren. Die Schweizer Behörden waren der Ansicht, dass somit die innerstaatlichen Rechtsmittel in diesen Fragen nicht ausgeschöpft seien. Trotzdem war der Ausschuss  der Ansicht, dass die Beschwerde zulässig ist. Die neuen Beweise seien kein Grund für ein neues Asylverfahren, sondern zusätzliche Beweise, die die Annahme von Folter und Verfolgung bestätigten. Ein erneutes Durchlaufen der Schweizer Instanzen sei daher nicht nötig.

Zum Sachverhalt: Der Ausschuss erinnerte an seine allgemeine Bemerkung Nr. 4 (2017) bezüglich der Anwendung von Artikel 3 im Zusammenhang mit Artikel 22. Das non-refoulement Prinzip muss angewendet werden, wenn «triftige Gründe» für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Herkunftsstaat Gefahr läuft, gefoltert oder unmenschlicher Behandlung unterzogen zu werden. «Triftige Gründe» liegen vor, wenn das Risiko von Folter «vorhersehbar, persönlich, unmittelbar und real» ist. Elemente für die persönliche Gefährdung sind unter anderem: die ethnische Herkunft des Beschwerdeführers, frühere Folterungen, Isolationshaft oder andere Formen willkürlicher und unrechtmäßiger Inhaftierung im Herkunftsland, heimliche Flucht aus dem Herkunftsland infolge der Androhung von Folter und die Gewalt gegen Frauen, einschließlich der Vergewaltigung.

Der Ausschuss konstatiert, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr einem vorhersehbaren, persönlichen, unmittelbaren und realen Folterrisiko ausgesetzt wären. Die Gründe dafür sind ihre familiären Bindungen zu tschetschenischen Aufständischen, die Unterstützung der Aufständischen durch den Ehemann und die Tatsache, dass der Ehemann und die Ehefrau den Behörden bereits bekannt waren und in der Vergangenheit bereits gefoltert worden sind.