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Seid Mortresa Aemei gegen die Schweiz

22.08.2005

Mitteilung Nr. 34/1995, Urteil vom 29. Mai 1995

Der Beschwerdeführer, iranischer Staatsangehöriger, war in den frühen achtziger Jahren aufgrund seines politischen Engagements für die Mudjahidin kurz festgenommen und daraufhin von der Universität ausgeschlossen worden. Später wurde er erneut aufgegriffen, misshandelt und schliesslich zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Als er Jahre danach in Zusammenhang mit einem Molotov-Anschlag gebracht wurde, entschloss er sich zusammen mit seiner Frau und seinen Zwei Kindern zur Flucht.

Sein Asylgesuch wurde in der Schweiz erst- und zweitinstanzlich als unglaubwürdig abgelehnt. Ebenso ein späteres Wiedererwägungsgesuch aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit für die in Iran illegale Organisation APHO. Gegenüber dem Ausschuss stellte sich die Schweiz unter anderem auf den Standpunkt, dass gemäss schweizerischem Asylgesetz Nachfluchtgründe, in diesem Fall die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die APHO, nicht berücksichtigt werden.

Der Anti-Folterausschuss bejahte angesichts der schlechten Menschenrechtslage im Iran und der politischen Aktivitäten des Klägers im Iran wie in der Schweiz eine konkrete Gefahr, der Folter ausgesetzt zu werden. Das Argument der Schweiz, wonach eine Tätigkeit im Aufnahmeland nicht in Betracht komme, habe keine Geltung, da Artikel 3 FoK absolute gelte, also die Gefahr unabhängig von der Ursache objektiv zu beurteilen sei. Die Ausweisung des Beschwerdeführers durch die Schweiz stelle damit eine Verletzung von Art. 3 der Anti-Folterkonvention dar.