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Y. gegen die Schweiz

12.11.2021

Mitteilung Nr. 916/2019, Urteil vom 12. November 2021

In einem Urteil vom 12. November 2021 kommt der UNO Ausschuss gegen Folter CAT zum Schluss, dass die Schweiz mit der Wegweisung eines Mannes in sein Heimatland Eritrea gegen die UNO-Antifolterkonvention verstösst.

In Eritrea müssen sowohl Männer als auch Frauen einen grundsätzlich unbefristeten Wehrdienst leisten. Der Einzug in den Wehrdienst erfolgt üblicherweise über das Schulsystem, wird jedoch bei Bedarf auch anhand von polizeilichen Razzien durchgesetzt – so auch im Dorf des Beschwerdeführers. Der junge Mann hatte die Schule verlassen und wurde daraufhin informell von einem örtlichen Beamten informiert, dass er Militärdienst zu leisten habe. In der Folge verliess er ohne obligatorisches Ausreisevisum das Land und beantragte im Jahr 2015 Asyl in der Schweiz. Sein Asylgesuch wurde vom Staatssekretariat für Migration abgelehnt. Auch das Bundessverwaltungsgericht bestritt die Echtheit des Einziehungsschreibens, welches seine Familie nach der Flucht vom eritreischen Militär erhalten hat – aus Perspektive des UNO-Antifolterausschusses jedoch ohne ausreichende Rechtfertigung.

Dem UNO-Antifolterausschuss zufolge muss der inzwischen volljährige Beschwerdeführer damit rechnen, dass er bei seiner Rückkehr nach Eritrea auf unbestimmte Zeit eingezogen wird. Personen, die den Wehrdienst verweigert oder das Land illegal verlassen haben, seien in Eritrea zudem willkürlicher Bestrafung unter Einbezug von Folter ausgesetzt. Der Ausschuss kommt zum Schluss, dass nicht ausreichend und verlässliche Informationen zur Verfügung stehen, um ein persönliches Folterrisiko für den Beschwerdeführer auszuschliessen. Die Wegweisung des jungen Mannes stellt daher ein Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip der UNO-Antifolterkonvention (Art. 3 CAT) dar.

Neben einem Bericht von Human Rights Watch stützte sich der Antifolterausschuss in seiner Bewertung der Situation in Eritrea auf die Länderinformationen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO). Wenige Monate zuvor hatte der UNO-Antifolterausschuss die Schweiz bereits im Fall X. gegen die Schweiz für die Wegweisung eines jungen Eritreers gerügt und statuiert, dass sie in Zukunft «stichhaltige Gründe» für das individuelle Folterrisiko der Betroffenen zwingend zu berücksichtigen habe. Das aktuelle Entscheid des UNO-Antifolterausschusses verdeutlicht, dass diese Praxisänderung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie beim Bundesverwaltungsgericht auf sich warten lässt.