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Diskriminierungsverbot - Dossier

Diskriminierung im Bewerbungsverfahren aufgrund des Geschlechts

02.08.2017

Unzulässig ist eine ablehnende Begründung, wenn sie einzig aufgrund des Geschlechts der Person erfolgt ist. Art. 3 Abs. 2 GlG definiert diese Diskriminierung aufgrund des Geschlechts: Darunter fällt jede direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund, «(...) Zivilstand, (...) familiäre(n) Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, (...) eine(r) Schwangerschaft». Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts besteht gemäss herrschender Lehre auch bei Benachteiligungen aufgrund von Transidentität oder Intergeschlechtlichkeit.

Davon ausgenommen sind Ablehnungen, die aufgrund von Bestrebungen zur tatsächlichen Gleichstellung (Quoten, Art. 3 Abs. 3 GlG) erfolgen oder wegen anderer sachlicher Gründe geboten sind, wie beispielsweise bei der Bewerbung eines Mannes in einem Frauenhaus.

Wie kann ich mich wehren/Wo kann ich mich melden?

Besteht auf Seiten der Arbeitnehmerin der Verdacht, eine Nichtanstellung könnte aufgrund Geschlechterdiskriminierung zustande gekommen sein, kann gemäss Art. 8 Abs. 1 GlG ausnahmsweise eine Begründung der Ablehnung der Arbeitgeberin verlangt werden. Sollte in dieser Begründung zugegeben werden, auf die Anstellung sei aus geschlechterdiskriminierenden Gründen verzichtet worden, kann direkt geklagt werden. Dies dürfte jedoch sehr selten vorkommen.

In den restlichen Fällen, in denen andere Gründe von Seiten des Arbeitgebers angegeben werden, rät das Eidgenössische Büro zur Gleichstellung von Mann und Frau dazu, zuerst eine Beratungsstelle aufzusuchen. Danach kann in Betracht gezogen werden, zuerst ein aussergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuleiten und falls dieses zu keinem Ergebnis führt, Klage zu erheben.

Informationen für Arbeitnehmende erteilt das Eidg. Büro zur Gleichstellung von Frau und Mann.

Fristen und Beweislast

Mit dem empfohlenen Vorgehen sollte nicht lange zugewartet werden, denn die Frist zur Einreichung der Klage beträgt gemäss Art. 8 Abs. 2 lediglich drei Monate.

Anders als in den in Art. 6 GlG beschriebenen Sachverhalten findet hier keine Beweislasterleichterung für die diskriminierte Person statt. Das bedeutet, dass die Letztere den Beweis für die erfolgte Diskriminierung erbringen muss.

Kann der Arbeitgeber die Nichtanstellung nicht glaubhaft erklären, kann er zu einer Strafentschädigung von bis zu drei Monatslöhnen an die diskriminierte Person verurteilt werden (Art. 5 Abs. 2 GlG).