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Sondertribunal für den Libanon (STL)

21.04.2020

Politische Hintergründe und die Investigation Commission

Am 14. Februar 2005 ereignete sich in Beirut eine Explosion, welche den ehemaligen libanesischen Ministerpräsident Rafiq al-Hariri sowie 21 weitere Personen tötete. Zusätzlich wurden 220 Menschen verletzt. Der Anschlag war der weitreichendste in einer Reihe von Bombenattentaten, die das Land in den Jahren 2004 und 2005 erschütterten.

Al-Hariri, der von 1992 bis 1998 und von 2000 bis 2004 die Regierungsgeschäfte im Libanon führte, hatte wenige Monate zuvor wegen wiederkehrender Versuche Syriens, auf die Politik im Libanon Einfluss zu nehmen, sein Amt niedergelegt.

Die auf das Attentat folgenden Untersuchungen vom Februar 2005 gingen nur schleppend voran. Der Verdacht verstärkte sich, dass gewisse Kreise innerhalb des libanesischen Behördenapparats nur ein geringes Interesse an dessen Aufklärung hatten. Aus diesem Grund erliess die UNO, mit dem Einverständnis Libanons, am 7. April 2005 die Resolution 1595, wonach eine internationale Kommission zur Untersuchung der Vorfälle (die United Nations International Independent Investigation Commission, kurz UNIIIC) gegründet werden solle.

Die ersten internationalen Untersuchungen ergaben, dass möglicherweise sowohl libanesische als auch syrische Sicherheitskräfte in das Attentat auf al-Hariri verwickelt waren oder mindestens davon gewusst hatten. Gleichzeitig wurde aufgedeckt, dass die Ermittlungen im Februar 2005 von syrischer Seite behindert worden waren. Das Mandat der Kommission wurde deshalb am 31. Oktober 2005 ausgeweitet, namentlich erhielt sie die Kompetenz, Verdächtige zu benennen.

Ein harziger Weg bis zur Entstehung

Im Dezember 2005 ersuchte die libanesische Regierung die Vereinten Nationen, ein internationales Sondertribunal zur Anklage und Verurteilung der Verantwortlichen für das Attentat auf Rafiq al-Hariri aufzustellen. Nach mehreren Monaten der Verhandlungen wurde zu Beginn des Jahres 2007 zwischen der UNO und der libanesischen Regierung ein Abkommen über dessen Errichtung unterzeichnet.

Damit stand der Schaffung des Gerichtshofs durch Vereinbarung fast nichts mehr im Weg. Allerdings verweigerte der Sprecher des libanesischen Parlaments, welches dem Abkommen noch zustimmen musste, in der Folge die Einberufung der Nationalversammlung. Dadurch wurde die Ratifizierung der Vereinbarung verunmöglicht.

Nun kam es zu einem Novum in der Geschichte internationaler Gerichtshöfe: Da das libanesische Parlament das Abkommen nicht ratifizierte, ersuchte der zu der Zeit amtierende libanesische Premierminister in einem Brief an den UNO-Generalsekretär darum, dass das Abkommen durch einen einseitigen und bindenden Entscheid des Sicherheitsrat in Kraft gesetzt werden solle. Dem kam die UNO nach: Das Sondertribunal für den Libanon wurde durch Resolution 1757 und damit unilateral aus der Taufe gehoben. Der Resolution wurde immerhin die zuvor ausgehandelte und von der libanesischen Regierung auch unterzeichnete Vereinbarung beigefügt, was jedoch nichts an der Tatsache ändert, dass die libanesische Legislative dieser nie zugestimmt hat. Das Tribunal nahm seine Arbeit am 1. März 2009 auf.

Aufgabe und Funktionsweise des Sondertribunals

Gemäss Artikel 1 der Statuten soll das Sondertribunal die Angriffe vom 14. Februar 2005 auf Rafig al-Hariri untersuchen. Zudem kann es seine Zuständigkeit mit Zustimmung des UNO-Sicherheitsrates auf weitere Anschläge, die sich zwischen dem 1. Oktober 2004 und dem 12. Dezember 2005 ereignet haben, ausweiten. Diesfalls müsste jedoch ein Zusammenhang zur besagten Attacke auf den ehemaligen Premierminister nachgewiesen werden.

Bei seiner Arbeit wendet das Tribunal mit Sitz in Leidschendam grundsätzlich libanesisches Strafrecht an. Es gibt einen Ermittlungsrichter, eine Prozesskammer und eine Berufungskammer, wobei diesen Kammern jeweils sowohl libanesische als auch internationale Richter angehören. Vor den Richter/innen klagt ein «Prosecutor» die Verantwortlichen an, der ebenfalls ein Organ des Gerichts ist und der die Ermittlungen anführt.
Die Statuten garantieren weiter verschiedene Rechte der Beschuldigten, wie beispielsweise das Recht zu schweigen, das Recht auf ordentliche Verteidigung und den Zugang zu einer Übersetzung.

Bisherige Leistungen

Das Sondertribunal für den Libanon ist dahingehend einzigartig, als dass es das erste Tribunal der Vereinten Nationen ist, welches die Durchführung eines Verfahrens wegen eines terroristischen Anschlages bezweckt. In diesem Bereich hat es denn auch seinen bisher wohl bekanntesten Entscheid gefällt: Erstmals in der Geschichte des internationalen Rechts formulierte eine rechtsprechende Instanz eine Definition von Terrorismus. Gestützt auf die Staatenpraxis erkannte das Sondertribunal, dass hierfür die folgenden drei Kernelemente erfüllt sein müssen:

  1. Es wurde eine kriminelle Tat (z.B. Mord, Entführung, Geiselnahme, Brandstiftung o.ä.) begangen;
  2. Die Täter hatten die Absicht, Angst unter der Bevölkerung zu verbreiten, oder sie wollten durch ihr Verhalten (direkt oder indirekt) eine nationale oder internationale Autorität zwingen, etwas zu tun oder zu unterlassen;
  3. Der Vorfall beinhaltet ein transnationales Element.

Diese Allgemeindefinition von Terrorismus war neuartig und dürfte Bedeutung weit über die Arbeit des Gerichts hinaus haben. In den Jahrzehnten zuvor war es der internationalen Gemeinschaft nicht gelungen, eine einheitliche Antwort auf die Frage «Was ist Terrorismus» zu geben – stattdessen hatte sie Konvention um Konvention verfasst, die sich jeweils mit einzelnen Aspekten von Terrorismus auseinandersetzten. Es gibt Konventionen zur Sicherheit der zivilen Luft- und Seefahrt, eine Konvention zu Geiselnahmen oder zur Verwendung explosiver Materialien. Doch in keiner dieser Texte wurde der Begriff «Terrorismus» allgemein definiert. Hier hat das Sondertribunal für den Libanon eine Vorreiterrolle eingenommen.

Weiter verwendet das Tribunal auch die durch andere internationale Gerichte entwickelten Rechtsfiguren der Teilnahme, darunter diejenige der Joint Criminal Enterprise. Mit dem Konstrukt soll ermöglicht werden, Mitverschwörer/innen, die selbst keine strafbare Tat begangen haben, zur Verantwortung zu ziehen: Die Anklage muss dabei lediglich beweisen, dass eine kriminelle Organisation existiert und eine angeklagte Person dieser Gruppe angehörte. Gelingt ihr dies, können Angeklagte für die durch andere Mitglieder der kriminellen Organisation ausgeübten Verbrechen verurteilt werden.

Kritische Würdigung

Das Sondertribunal für den Libanon weist im Vergleich zu den anderen unter der Schirmherrschaft der UNO entstandenen ad-hoc-Tribunale mehrere Eigenheiten auf. Bereits erwähnt wurden die Schwierigkeiten bei der Gründung; einzigartig ist das Libanon-Tribunal aber auch in Bezug auf die zu beurteilenden Straftaten sowie die relativ weitreichende Zulässigkeit von Abwesenheitsverfahren.

Aufgrund der alles andere als linearen Gründungsgeschichte des Sondertribunals wurde gerade zu Beginn seiner Tätigkeit mehrmals die Legalität des Gerichtshofes an sich angezweifelt. Zur Erinnerung: Geplant war die Errichtung eines internationalen Gerichts mittels Vereinbarung zwischen dem Gaststaat Libanon und den Vereinigten Nationen, was jedoch nicht gelang. Zwar wurde eine Vereinbarung ausgehandelt, jedoch nie durch das Parlament ratifiziert. Auf Ersuchen des libanesischen Premierministers rief deshalb der UN-Sicherheitsrat das Sondertribunal mittels Resolution (und damit unilateral) ins Leben. Die Verteidiger einiger Angeklagten vor dem Libanon-Tribunal wiesen denn auch auf diesen Mangel hin und stellten die Rechtmässigkeit der Institution grundsätzlich in Frage. Konkret sahen sie den menschenrechtlichen Anspruch der Angeklagten, ihren Fall von einem auf Gesetz beruhenden Gericht beurteilt zu wissen, verletzt.

Das Gericht wies die entsprechenden Anträge mit der Begründung ab, formell sei das Gericht mittels Resolution 1757 unter Kapitel VII der UN-Charta errichtet worden (Urteil STL-11-01/PT/TC vom 27. Juli 2012). Die Beurteilung der Frage, ob diese Resolution für sich genommen materiell rechtmässig ergangen sei, ob also eine «Bedrohung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit» vorgelegen habe, sah es nicht in seiner Kompetenz liegend: Gemäss dem Tribunal komme dem Sicherheitsrat diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum zu. Diese Entscheidung ist, wenn auch problematisch, wenig überraschend, hätte sich das Gericht andernfalls doch selbst abschaffen müssen.

Dies führt zur zweiten Eigenheit des Libanon-Tribunals: Anders als etwa die ad-hoc-Gerichtshöfen für Ex-Yugoslavien und Ruanda sowie der Internationale Strafgerichtshof befasst es nicht mit «klassischen» internationalen Straftatbeständen – Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit – sondern «bloss» mit einem als Terroranschlag bezeichneten Vergehen. Dies ist insofern problematisch, als dass durch das zuvor genannte Urteil die Entscheidung des UN-Sicherheitsrates, ein ebensolches Attentat als Gefahr für die internationale Sicherheit einzustufen, quasi legitimiert wurde. Für die Zukunft wurde damit ein Präzedenzfall geschaffen, mit dem beinahe jeder politisch motivierte Mord als eine ebensolche Gefahr qualifiziert werden kann und mithin ein internationales Tribunal rechtfertigen würde – welches wiederum unilateral mittels Resolution des Sicherheitsrates errichtet werden könnte.

Zuletzt ist das Sondertribunal für den Libanon auch dahingehend aussergewöhnlich, als dass gemäss seinen Statuten in vergleichsweisem grossem Umfang Abwesenheitsverfahren geführt werden können. Sie sind nach Artikel 22 der Statuten nämlich nicht nur durch freiwilligen Anwesenheitsverzicht des Angeklagten zulässig, sondern etwa auch, wenn ein Angeklagter nicht auffindbar ist und alle zumutbaren Schritte («reasonable steps», «tout ce qui était raisonnablement possible») unternommen wurden, um seine Anwesenheit zu gewährleisten. Dies bedeutet etwa im Vergleich zum Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes, welches in-absentia-Verfahren lediglich bei wiederholter Verfahrensbehinderung durch den Angeklagten zulässt, einen wesentlich weiteren Anwendungsbereich.

Das Recht auf Anwesenheit im (Straf-)Verfahren ist jedoch ein im Internationalen Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte (Art. 14 Abs. 3 lit. d) vorgesehenes und auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkanntes Menschenrecht. Es soll zusammen mit anderen Ansprüchen ein faires Verfahren gewährleisten, indem der angeklagten Person die Möglichkeit eingeräumt wird, sich unmittelbar vor den Richter/innen zu den Vorwürfen zu äussern. Durch hohe Hürden für Abwesenheitsverfahren soll eine Verletzung dieses Anspruchs verhindert werden. Im Falle des Libanon-Tribunals aber wurden diese Hürden gefährlich tief angesetzt.