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Afrikanische Charta der Rechte und des Wohlergehens des Kindes

vom 11. Juli 1990 (Inkrafttreten 29. November 1999)

Vertragstext: englisch / französisch / portugiesisch

49 Vertragsstaaten (Stand: 14. Oktober 2020; aktueller Stand)

Die Afrikanische Charta der Rechte und des Wohlergehens des Kindes wurde am 1990 von der Konferenz der Staats- und Regierungschefs angenommen. Sie trat 1999 in Kraft und wurde von 49 der 55 afrikanischen Staaten ratifiziert. Die Charta beinhaltet, wie die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, sowohl Rechte als auch Pflichten. Die Umsetzung der Charta wird von einem afrikanischen Komitee für die Rechte und das Wohlergehen des Kindes überwacht.

Rechte und Pflichten des Kindes

Zu den staatlich garantierten Rechten des Kindes gehören unter anderem Gesundheit und medizinische Versorgung, Bildung und Schutz vor Missbrauch oder schlechter Behandlung. Die Familie hat einem Kind gegenüber die Pflicht für dessen Schutz, Unterhalt, Erziehung und Entfaltung zu sorgen. Umgekehrt hat das Kind Pflichten gegenüber seiner Familie, der Gemeinschaft, dem Staat sowie gegenüber der Staatengemeinschaft. Innerhalb der Familie äussert sich dies durch seine Pflicht dem Zusammenhalt der Familie Sorge zu tragen und die Eltern und ältere Menschen zu respektieren. Gegenüber dem Staat hat das Kind unter anderem die Pflicht der nationalen Gemeinschaft zu dienen, indem es seine intellektuellen und physischen Fähigkeiten einbringt.

Afrikanisches Expertenkomitee für die Rechte und das Wohlergehen des Kindes

Das Komitee setzt sich aus elf Mitgliedern zusammen, die Bürger eines der Unterzeichnerstaaten der Charta der Rechte und des Wohlergehens des Kindes sein müssen. Diejenigen Staaten, die die Charta ratifiziert haben, haben das Recht Kandidaten für die Wahl aufzustellen. Aus diesen wählt die Konferenz der Staats- und Regierungschefs der AU das Komitee für eine Dauer von fünf Jahren. Dies geschah erstmals im Juli 2001 in Lusaka, Sambia. Das Komitee hat die Aufgabe die in der Charta kodifizierten Rechte zu fördern und zu schützen. Es hat die Kompetenz Prinzipien und Regeln zu formulieren und festzulegen, die den Schutz der Rechte und des Wohlergehens der Kinder in Afrika zum Ziel haben und mit anderen afrikanischen, internationalen oder regionalen Institutionen und Organisationen zu kooperieren. Zudem steht es ihr zu, die Charta auf Anfrage eines Staates, der AU oder jeder anderen Person oder Organisation, die von der AU anerkannt ist, inhaltlich zu interpretieren. Des Weiteren hat das Komitee die Aufgabe Information betreffend der Rechte und des Wohlergehens der Kinder in Afrika zu sammeln, falls notwendig Stellung zu beziehen und gegebenenfalls Empfehlungen gegenüber Regierungen auszusprechen.