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Amerikanische Menschenrechtskonvention - AMRK

vom 22. November 1969 (Inkrafttreten: 18. Juli 1978)

Vertragstext: englisch / spanisch / französisch

Aktueller Stand der Signaturen und Ratifikationen

Geschichtlicher Hintergrund

Das Interamerikanische Menschenrechtssystem hat seinen Ursprung in der Amerikanischen Erklärung der Rechte und Pflichten des Menschen (American Declaration of the Rights and Duties of Man), welche im April 1948 im kolumbianischen Bogotà verabschiedet wurde.

Die Amerikanische Menschenrechtskonvention wurde 1969 verabschiedet und trat 1978 in Kraft. Die Konvention basiert auf einem Entwurf der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte. Mit Ausnahme Kanadas, Kubas und einiger karibischer Staaten haben mittlerweile die meisten Staaten Amerikas die AMRK unterzeichnet. Die USA haben die AMRK 1977 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert. Bisher haben 25 Staaten die Konvention ratifiziert (Stand November 2020). Der von Trinidad & Tobago ursprünglich vollzogene Beitritt wurde 1998 widerrufen.

Struktur und Inhalt der AMRK

Diese regionale Konvention enthält wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Katalog von bürgerlichen und politischen Rechten (Art. 3 bis 25 AMRK). In Art. 26 und 42 AMRK sind allgemein gefasste Regelungen hinsichtlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte enthalten. Die AMRK ist inhaltlich weitgehend identisch mit der EMRK, geht aber in einzelnen Garantien über deren Inhalt hinaus. Dazu gehören der Anspruch auf Rechtspersönlichkeit (Art. 3), Staatsangehörigkeitsrechte (Art. 20), politische Partizipationsrechte (Art. 23) sowie ein Minimum an sozialen Rechten (Art. 26).

Die AMRK verpflichtet des weiteren in Art. 1 nicht nur zur Einhaltung der garantierten Rechte gegenüber eigenen Staatsbürgern, sondern auch gegenüber jeder Person, die sich in der Gerichtsbarkeit eines Signatarstaats befindet. Nebst den menschenrechtlichen Garantien enthält die Charta zudem die Grundlage für den Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und definiert die Tätigkeiten und Kompetenzen des Gerichts und der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte.

Individualbeschwerde

Revolutionär war die Einführung der Individualbeschwerde durch die AMRK. Art. 44 AMRK berechtigt Einzelpersonen, Personengruppen und rechtlich anerkannte NGO, eine Klage direkt vor der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte wegen Verletzung der in der Konvention verankerten Rechte durch den Unterzeichnerstaat zu erheben. Dabei muss es sich nicht zwingend um die Verletzung eigener Rechte handeln.

Vorgehensweise

Die AMRK kennt ein zweistufiges Überwachungsverfahren. Zuerst befasst sich die 1960 gegründete Interamerikanische Kommission für Menschenrechte mit Beschwerden von Individuen. In einem zweiten Schritt kann sie einen Fall an den 1970 eingerichteten Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in San José in Costa Rica weiterleiten, der definitiv und für die Staaten verbindlich urteilt.

Zusatzprotokolle

Das Zusatzprotokoll von San Salvador über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 17. November 1988 enthält viele Garantien, die auch im UNO-Pakt I verankert sind. Dazu gehören beispielsweise das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Das Protokoll wurde bis anhin von 17 Staaten ratifiziert (Stand November 2020).
Das Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe vom 8. Juni 1990 wurde bisher von 13 Staaten ratifiziert (Stand November 2020). Das Protokoll lässt in Artikel 2 Vorbehalte in Kriegszeiten zu, von denen Brasilien und Chile Gebrauch gemacht haben.

Protokoll von San Salvador

Zusatzprotokoll zur AMRK über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Text: englisch / spanisch / französisch

Stand der Ratifizierungen

Zusatzprotokoll zur AMRK über die Abschaffung der Todesstrafe

Text: englisch / spanisch / französisch

Stand der Ratifizierungen

Weitere Interamerikanische Menschenrechtsverträge

Die Amerikanische Menschenrechtskonvention legte den Grundstein für das Interamerikanische Menschenrechtssystem. Seitedem wurde der Amerikanische Menschenrechtsschutz weiter ausgebaut und umfasst eine vielzahl von thematischen Menschenrechtsverträgen.