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Arabische Charta der Menschenrechte

03.11.2020

vom 15. September 1994, überarbeitete Version vom 15. Januar 2004 (Inkrafttreten 15. März 2008)

Vertragstext: englisch / französisch

Die Arabische Menschenrechtscharta wurde 1994 vom Rat der Arabischen Liga verabschiedet, konnte mangels Ratifikationen jedoch nicht unmittelbar in Kraft treten. Im Jahre 2004 wurde eine überarbeitete Version vom Rat angenommen, die 2008 rechtswirksam wurde.

Arabische Charta der Menschenrechte von 1994

Die im Jahre 1945 gegründete Arabische Liga schenkte Menschenrechtsfragen anfänglich keine grosse Beachtung. Dies änderte sich im Jahre 1968, als die Liga die Permanent Arab Human Rights Commission (PAHRC) gründete. Experten und Expertinnen der Kommission erarbeiteten den ersten Entwurf einer arabischen Menschenrechtscharta und übermittelten diesen 1971 den Mitgliedstaaten der Arabischen Liga, welche jedoch kein grosses Interesse an den Tag legten. Die erste Version der arabischen Menschenrechtscharta wurde zwar im Jahre 1994 von der Arabischen Liga verabschiedet, trat allerdings nie in Kraft. Sie wurde lediglich vom Irak unterzeichnet, jedoch von keinem einzigen Staat ratifiziert. Der vorgesehene Überwachungsmechanismus, ein aus sieben Mitgliedern bestehender Expertenausschuss zur Überprüfung von Staatenberichten, konnte demzufolge nicht realisiert werden.

Arabische Charta der Menschenrechte von 2004 (überarbeitete Version)

Die überarbeitete Fassung der Arabischen Menschenrechtscharta von 1994 wurde 2004 von der Arabischen Liga an ihrem 16. Gipfeltreffen verabschiedet. Die Permanent Arab Human Rights Commission (PAHRC) trieb die Überarbeitung der bestehenden Arabischen Menschenrechtscharta voran und erhielt in den Beratungen zum Entwurf Unterstützung vom UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (UNHCHR). Zudem wurden internationale und regionale Menschenrechtsorganisationen eingebunden und konnten Empfehlungen unterbreiten. Formal wurde die Charta den internationalen Menschenrechtsabkommen angepasst und viele Empfehlungen der NGOs fanden in der überarbeiteten Charta Eingang.

Struktur der Charta

Die neue Version der Arabischen Charta der Menschenrechte beinhaltet neben der Präambel 53 Artikel (die Charta von 1994 hatte 43 Artikel). Diese können in vier Hauptkategorien eingeteilt werden. Nach der Präambel folgen in einem ersten Teil klassische Schutzrechte, wie das Recht auf Leben und persönliche Freiheit und Sicherheit. Die zweite Kategorie beinhaltet Verfahrensrechte, wie die Gleichheit aller vor dem Gesetz, das Recht auf einen fairen Prozess und die Rechtsstaatlichkeit. Im dritten Teil sind zivile und politische Rechte niedergeschrieben. Dazu gehören unter anderem das Recht auf Bewegungsfreiheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Recht der Minderheiten ihre eigene Kultur, Sprache und Religion auszuleben. Die vierte Kategorie beinhaltet ökonomische, soziale und kulturelle Rechte, wie beispielsweise das Recht auf Arbeit, das Recht auf sozialen Schutz oder das Recht auf Bildung. In den Artikeln 43 bis 53 stehen schliesslich organisatorische Bestimmungen, etwa die Gestaltung und Arbeitsweise des Überwachungsorgans.

Die neue Version der Arabischen Charta trat am 15. März 2008 in Kraft. Bis anhin haben sie zwölf Mitgliedsstaaten der Arabischen Liga ratifiziert. Es sind dies Jordanien, Bahrain, Algerien, Syrien, Palästina, Libyen, Libanon, Katar, Saudi-Arabien, Jemen, die Vereinigten Arabischen Emirate und der Irak.

Juristische Einschätzung

Wichtige Errungenschaften in der überarbeiteten Version der Arabischen Charta sind das Bekenntnis zur Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 3 Abs. 3; Art. 34 Abs. 4), neue Kinderrechte (Art. 34) und Rechte für Menschen mit Behinderungen (Art. 40, Abs. 34). Jedoch bleibt auch in der revidierten Version das gravierende Problem bestehen, dass kein effektiver Durchsetzungsmechanismus vorgesehen ist.

Die internationale Juristenkommission (IJC) begrüsst in ihrer umfassenden Analyse der Überarbeitung die Erneuerung der arabischen Menschenrechtscharta. Sie betont jedoch, dass die Anstrengungen fortgesetzt werden müssten, um die Arabische Charta weiter dem internationalen Menschenrechtsschutz anzugleichen. Kritisiert wird unter anderem die problematische Formulierung des Rechts auf Widerstand gegen fremde Besatzung, sowie der ungenügende Minderheitenschutz und dass die Todesstrafe gegenüber Minderjährigen in Staaten mit entsprechenden Gesetzen erlaubt ist.