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Nationale Menschenrechtsinstitution

Polish Commissioner for Human Rights CHRP

14.03.2022

Die Stelle des Commissioners for Human Rights übernimmt die Aufgabe einer unabhängigen, nationalen Menschenrechtsinstitution in Polen. Sie wurde am 15. Juli 1987 durch die Ratifizierung des Acts on the Commissioner for Human Rights ins Leben gerufen.

Das Sub-Committee on Accreditation (SCA) der Global Alliance of National Human Rights Institutions (GANHRI) hat die Stelle des Commissioners for Human Rights formell mit dem A Status akkreditiert (Stand 2017). Die Menschenrechtsinstitution entspricht somit den Pariser Prinzipien. Bei der Reakkreditierung 2017 gab das Sub-Comitee on Accreditation Empfehlungen zu Ausbau des Mandats, zur Finanzierung sowie zur Diversität und Immunität der Mitarbeitenden ab.

Organisationsform und Rechtsgrundlagen

Der*Die Kommissar*in für Menschenrechte wird vom polnischen Parlament für fünf Jahre gewählt. Es sind maximal zwei Amtsperioden möglich. Das polnische Parlament kann den*die Kommissar*in für Menschenrechte unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig entlassen (Art. 7 ACHR). Der*Die Kommissar*in für Menschenrechte ist in seiner*ihrer Arbeit unabhängig von staatlichen Autoritäten. Die verantwortliche Person kann bis zu drei Deputy Commissioners ernennen, welche ihn*sie unterstützen. Zusammen leiten sie das Office of the Commissioner for Human Rights, mit lokalen Vertreter*innen in Gdańsk, Katowice und Wrocław. Die organisatorische und finanzielle Leitung des Büros wird von der Generaldirektion übernommen. Sie vertritt das Office of the Commissioner for Human Rights in zivilrechtlichen, vermögensrechtlichen, haushaltsrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Teil des Büros sind ausserdem beratende Expert*innenkomitees und Sozialräte. Im Bericht des Sub-Comitees on Accreditation von 2017 wurde empfohlen, die Diversität der Zusammensetzung der Mitarbeitenden im Act on the Commissioner for Human Rights festzuhalten und diese somit stärker zu fördern. Der*die Kommissar*in für Menschenrechte kann laut Artikel 211 der polnischen Verfassung nur mit vorheriger Zustimmung des Parlaments strafrechtlich verfolgt werden und ist grundsätzlich vor Freiheitsentzug geschützt. Das Sub-Comitee on Accreditation empfahl in seinem Bericht von 2017, diesen Schutz auch auf die Beamt*innen, Mitarbeitenden und Deputy Commissioners auszudehnen. Es befürchtete über Androhungen von Gerichtsverfahren gegenüber Mitarbeitenden eine mögliche Beeinflussung der Arbeit der NMRI. Dass diese Furcht nicht unbegründet ist, zeigte sich im Jahr 2019. Der damalige Kommissar für Menschenrechte wurde vom polnischen Fernsehen verklagt, weil er eine Untersuchung zur Berichterstattung des Senders über einen erstochenen Bürgermeister eingeleitet hatte (Bericht S. 44). In einer Stellungnahme stärkten unter anderem die Global Alliance of National Human Rights Institution GANHRI, das Europäische UN Menschenrechtsbüro und das European Network of National Human Rights ENNHRI dem Kommissar für Menschenrechte den Rücken. Sie bekundeten dabei ihre Beunruhigung über die jüngsten Entwicklungen in Polen, welche die Arbeit des Kommissars für Menschenrechte vermehrt erschweren würden.

Grundlagen für die Arbeit des Commissioner of Human Rights bilden die polnische Verfassung von 1997 und der Act on the Commissioner for Human Rights vom 15. Juli 1987.

Finanzierung

In Artikel 21 des Acts on the Commissioner for Human Rights wird festgehalten, dass der*die Kommissar*in für Menschenrechte durch den Staat Polen finanziert wird. Das Budget der NMRI entsprach von 2011 bis 2015 jährlich um 9 Millionen Euro. Über den Einsatz des Budgets kann von der NMRI selbstständig und unabhängig verfügt werden. Das Sub-Comitee on Accreditation kritisiert im Bericht von 2017 jedoch, dass die finanziellen Mittel zur effektiven Erfüllung des Mandats nicht ausreichen würden. Sie ermutigt die Menschenrechtsinstitution sich für eine bessere Finanzierung einzusetzen.

Mandat

Der*Die Kommissar*in für Menschenrechte ist zuständig für die Wahrung der Freiheits-, Menschen- und Bürger*innenrechte in Polen. Das Kommissariat kann selbstständig Untersuchungen aufnehmen oder auf Ersuchen von lokalen Behörden, Organisationen und Bürger*innen aktiv werden. In Kapitel 2 der polnischen Verfassung werden die Grundrechte von polnischen Staatsbürger*innen festgehalten. Sehen sich die Bürger*innen in diesen Rechten verletzt, können sie sich laut Verfassungsartikel 80 an den*die Kommissar*in für Menschenrechte wenden, welche*r die Fälle prüft. Die Beschwerden sind kostenfrei und müssen keiner speziellen Form entsprechen. In Polen gibt es in 15 Städten Büros des Kommissariats für Menschenrechte. Die Kontaktaufnahme ist ebenso per Brief, Telefon oder Mail möglich. Menschen ohne die polnische Staatsbürgerschaft können ebenfalls Beschwerden gegen staatliche Institutionen in Polen einreichen. Der*Die Kommissar*in für Menschenrechte kann darauf hin sowohl selbständig eine Untersuchung durchführen als auch die zuständigen Behörden oder den Obersten Rechnungshof zur Prüfung eines Falles beauftragen.

Ausserdem ist der*die Kommissar*in für Menschenrechte für die Wahrung der Gleichstellung und den Schutz vor Diskriminierung in Polen verantwortlich. Die Zuständigkeit basiert auf dem ACT on the implementation of some regulations of European Union regarding equal treatment, welcher 2010 in Kraft trat. Der*Die Kommissar*in für Menschenrechte betreibt ein Monitoring, Berichterstattung und erarbeitet Präventionsmassnahmen sowie Empfehlungen in diesem Bereich (Art. 17b ACHR). Auch für das Monitoring der Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Polen ist der*die Kommissar*in für Menschenrechte zuständig. Gestützt auf die UNO-Antifolterkonvention übt der*die Kommissar*in für Menschenrechte ausserdem die Funktion einer Besuchsbehörde aus. Er*Sie besucht regelmässig Gefängnisse, Haftanstalten, Pflegeheime und psychiatrische Krankenhäuser um die Art und Weise der Unterbringung und Behandlung von abhängigen Personen zu überprüfen. Einmal jährlich informiert der*die Kommissar*in für Menschenrechte in einem Bericht das polnische Parlament über die Situation der Menschenrechte und Gleichberechtigung in Polen. Dabei kann der*die Kommissar*in für Menschenrechte auch Empfehlungen zur Verbesserung der Situation aussprechen (Art. 19 ACHR).

Das Sub-Comitee on Accreditation kritisierte im Bericht von 2017, das polnische Mandat würde nicht alle Funktionen abdecken, die eine Menschenrechtsinstitution erfüllen sollte. Besonders das Mandat für die Förderung der Menschenrechte sei ungenügend ausgebaut. Es empfahl Bildung, Ausbildung, Beratung, Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung stärker zu fördern.

Arbeitsschwerpunkte

Neben den im Mandat explizit erwähnten Bereichen legt das Office des*der Kommissar*in für Menschenrechte seit Jahren Schwerpunkte auf die Themen Obdachlosigkeit und Migration. Im Bericht zur Arbeit des Commissioners in 2020 wurden besonders viele Fälle mit Bezug zur Covid19-Pandemie erfasst. Ein weiterer Fokus lag auf dem Schutz der Rechte der Soldat*innen und Beamt*innen. In den Berichten werden vorab keine Schwerpunkte für das nächste Jahr festgelegt.

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