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Gbadjavi gegen die Schweiz

01.06.2012

Mitteilung Nr. 396/2009, Urteil vom 1. Juni 2012

Im vorliegenden Fall brachte ein Staatsangehöriger Togos mit Wohnsitz in der Schweiz vor, seine Ausweisung nach Togo würde eine Verletzung von Artikel 3 der UNO-Antifolterkonvention durch die Schweiz darstellen. Der Beschwerdeführer war 1994 der Oppositionspartei Union des Forces de Changement (UFC) als aktives Mitglied beigetreten. Dafür wurde er im Jahr 1999 von der Gendarmerie Nationale Togolaise zwei Monate lang festgehalten und wiederholt geschlagen und misshandelt. Nach Zusammenstössen mit Anhängern der Regierungspartei und aus Angst vor Verhaftung, Repressalien oder gar seiner Ermordung verliess der Beschwerdeführer das Land und lebte von 1999 bis 2002 in Ghana und von 2003 bis 2004 in Benin.

Im März 2006 wurden der Beschwerdeführer von den Gendarmen erneut verhaftet und verhört. Ihm wurden Beziehung zu einer Person unterstellt, die im Februar 2006 einen Angriff auf ein Gendarmerielager angestiftet haben soll. Während seiner Inhaftierung wurde er mit dem Tod bedroht und geschlagen. Im April 2006 floh er schliesslich aus dem Gefängnis und reiste nach Ghana. Aus Angst vor einer Verhaftung durch den togoischen Geheimdienst begab sich der Beschwerdeführer per Flugzeug und unter falscher Identität nach Italien. Im April 2006 erreichte er die Schweiz, wo sein Asylgesuch wie auch die anschliessenden Berufungen von den Schweizer Migrationsehörden abgelehnt wurden.

Der UNO-Antifolterausschuss kommt zum Schluss, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo eine Verletzung von Artikel 3 der UNO-Antifolterkonvention darstellen würde. Gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wären Mitglieder der oppositionellen UFC – auch mit einem geringen politischen Profil – immer noch Repressalien der Regierung ausgesetzt. Personen, die aus Togo nach Benin geflohen sind, würden zudem mit grösserem Misstrauen betrachtet. Gemäss dem UNO-Gremium hat die Schweiz zudem die vorliegende Foltergefahr nicht richtig eingeschätzt. So haben die nationalen Gerichte bestimmte Beweismittel – etwa ein ärztliches Attest, das auf einen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand des Klägers und den von ihm angeblich erlittenen Verletzungen hinwies – ohne die erforderlichen Untersuchungen zurückwiesen. Schliesslich würden in Togo auch schwere Menschenrechtsverletzungen, wie sie gegen Vertreter*innen oppositioneller Gruppen begangen werden, noch immer nicht untersucht und blieben oft gar straffrei.