humanrights.ch Logo Icon

Ismail Alan gegen die Schweiz

23.08.2005

Mitteilung Nr. 21/1995, Urteil vom 8. Mai 1996

Der türkische Kläger kurdischer Abstammung wurde auf Grund seiner Tätigkeit für die illegale kurdisch-kommunistische Partei KAWA mehrere Male verhaftet und dabei ausgefragt und gefoltert. Später wurde er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, in der Folge aber auf Bewährung entlassen. Nach weiteren Verhaftungen in den darauf folgenden Jahren entschloss er sich in der Schweiz Asyl zu beantragen.

Das Asyl-Gesuch wurde mit der Begründung abgelehnt, dass seit den Vorfällen eine zu lange Zeitdauer vergangen sei, als das noch von einer konkreten Gefahr ausgegangen werden müsse. Ebenfalls wurde am politischen Engagement des Beschwerdeführers gezweifelt. Die Beschwerde gegen den Entscheid wurde ebenfalls abgelehnt, da die Auskünfte des Gesuchstellers in der Türkei nicht bestätigt worden waren.

In seiner Beschwerde an den Anti-Folterausschuss wies der Beschwerdeführer auf die in der Türkei allgemein gängige Folterpraxis hin und erläuterte die schwierige Position der Kurden im Allgemeinen und die seine im Speziellen. Die Schweiz beharrte auf ihrer Einschätzung, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, da er sich mehrmals widersprochen habe. Sie verwies auf ihren prozentual hohen Anteil von positiven Asyl-Entscheiden bei türkischen Kurden und rechtfertigte die Ablehnung des in Frage stehenden Gesuches zusätzlich mit dem Hinweis darauf, dass die Türkei ebenfalls die Anti-Folterkonvention anerkannt habe.

Der Ausschuss kam auf Grund aller Gegebenheiten - die Gefangenschaft, die Folterungen, die politischen Aktivitäten des Klägers und die aktuelle Situation in der Türkei – zum Schluss, dass die Gefahr einer erneuten Gefangenschaft und Folter zu bejahen sei. Die Argumentation der Schweiz, dass sich die Türkei ebenfalls verpflichtet habe, das Folterverbot zu respektieren, liess der Ausschuss nicht gelten. Ziel der Anti-Folterkonvention sei die Prävention der Folter. Die Gründe für das Ausweisungs- und Auslieferungsverbot von Artikel 3 Fok seien demzufolge objektiv zu prüfen, unabhängig davon, ob der andere Staat der Konvention beigetreten sei oder nicht.