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Der Gerichtshof der Afrikanischen Union

16.11.2020

Der Gerichtshof der Afrikanischen Union beruht auf einem Protokoll von 2003, das mit Beitritt des 15. Staates erst am 11. Februar 2009 in Kraft treten konnte. Die zögerlichen Beitritte erklären sich mit einem Beschluss der AU von 2004, diesen Gerichtshof mit dem Menschenrechtsgerichtshof zusammenzuführen. Das Protokoll sieht den Gerichtshof als Haupt-Spruchkörper der Afrikanischen Union vor (Artikel 2.2). Deshalb ist seine Gerichtsbarkeit denkbar weit und umfasst nicht nur die Anwendung und Interpretation der konstitutiven Akte der AU, sondern des AU-Rechts insgesamt, ja sogar jede Frage des internationalen Rechts. Weiter richtet er über alle Handlungen und Erlasse der AU-Organe sowie über jeden Streit, den die AU-Staaten an ihn herantragen (Artikel 19). Das anwendbare Recht ist dem berühmten Artikel 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs nachempfunden (Artikel 20). Dahinter steckt wohl das Bestreben, bei der Definition und Weiterentwicklung des Völkerrechts an vorderster Front mitzuwirken. Der Gerichtshof der AU besteht wie der Menschenrechtsgerichtshof aus elf Richtern, wovon jeweils mindestens zwei aus der gleichen Region stammen müssen. Jedoch ist zurzeit unklar, ob er jemals operabel sein wird.