humanrights.ch Logo Icon

UNO-Leitlinien zu Menschenrechtsverträglichkeitsprüfungen bei wirtschaftlichen Reformen

Der UNO-Menschenrechtsrat hat den unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen zu Auslandsverschuldung und Menschenrechten in den beiden Resolutionen 34/03 und 37/11 aufgefordert, Leitlinien zur Beurteilung von Auswirkung wirtschaftlicher Reformen auf Menschenrechte auszuarbeiten.

Der Menschenrechtsrat hat die ausgearbeiteten Leitlinien – Guiding principles on human rights impact assessments of economic reforms – am 21. März 2019 verabschiedet. Von den 47 Mitgliedern im Menschenrechtsrat stimmten 27 für und 14 gegen die Resolution, 6 Staaten enthielten sich ihrer Stimme.

Die Leitlinien basieren auf den bestehenden Kernabkommen im Menschenrechtsbereich: UNO-Pakt I, UNO-Pakt II, UNO-Frauenrechtskonvention und UNO-Behindertenrechtskonvention. Es flossen jedoch auch die General Comments und Berichte von Sonderberichterstattern/-innen in die Umsetzung mit ein. Die Leitlinien sind als Ergänzung zu bereits bestehenden Dokumenten zu sehen, insbesondere der Agenda 2030 sowie der Erklärung zum Recht auf Entwicklung.

Die Leitlinien sollen sowohl Regierungen, UNO-Organe, internationale Finanzinstitutionen und private Akteure/-innen dabei unterstützen, ihre wirtschaftlichen Reformen und Massnahmenpakete unter dem Aspekt der Verwirklichung der Menschenrechte zu prüfen. Insbesondere in wirtschaftlichen Krisensituationen sind Massnahmen und Reformen besonders anfällig dafür, den Wirkungsbereich von Menschenrechten zu schmälern oder zu verletzen. Die Leitlinien sollen dieser Problematik Abhilfe schaffen, jedoch auch in weniger herausfordernden finanziellen und wirtschaftlichen Situationen als Orientierungshilfe dienen. Ebenso sollen aber auch die nationalen Menschenrechtsinstitutionen (NMRI), NGO sowie private Unternehmen die Leitlinien in ihrer täglichen Arbeit berücksichtigen.

Der Hauptgedanke der Leitlinien ist, dass menschenrechtliche Verpflichtungen alle Handlungen im Bereich der Wirtschaftspolitik beeinflussen sollen, da die Wirtschaft den Menschen dienen sollte und nicht umgekehrt.

Die Leitlinien enthalten insgesamt 22 Prinzipien und decken dabei sowohl die inhaltlichen Grundsätze (Prinzipien 1, 11 und 12), die Verpflichtungen von Staaten (Prinzipien 2 bis 4 sowie 13 bis 16), internationalen Finanzinstitutionen sowie privater Akteure/-innen (Prinzipien 13 bis 16), die anwendbaren Menschenrechtsstandards (Prinzipien 5 bis 10), und die Ausgestaltung einer Menschenrechtsverträglichkeitsprüfung (Prinzipien 17 bis 22) ab.

Kernstück bildet das Konzept der Menschenrechtsverträglichkeitsprüfung. Dieses sieht vor, dass zuerst die möglichen Einflüsse einer beabsichtigten Wirtschaftsreform auf die Menschenrechte analysiert wird. Dadurch wird aufgezeigt, wie die geplante Massnahme sich auf die staatliche Verpflichtung zur Erfüllung der Menschenrechte auswirkt. Weiter sollen die Staaten Massnahmen ausarbeiten, die wirtschaftlich gleich wirkungsvoll sind, die Menschenrechte jedoch möglichst nicht/wenig beeinträchtigen.

Der politische Reformprozess sowie die Verträglichkeitsprüfung sollen dabei transparent sein und der Öffentlichkeit erlauben, sich zu beteiligen und Einfluss zu nehmen.

Weiterführende Informationen