Update: 03.02.2017
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - Umsetzung in der Schweiz
vom 4. November 1950 (Inkrafttreten: 3. September 1953)
SR 0.101 (AS/RO 1974 2151)
Unterzeichnet: 21. Dezember 1972
Ratifikation: 28. November 1974
In Kraft für die Schweiz seit: 28. November 1974
Botschaft vom 4. März 1974: BBl 1974 I 1035 / FF 1974 I 1020 (franz.) / FF 1974 I 1008 (ital.)
Vertragstext
deutsch / französisch / italienisch / englisch
Vorbehalte und auslegende Erklärungen
Die Schweiz hat alle Vorbehalte und auslegenden Erklärungen zurückgezogen.
Kontrollinstanz
Die EMRK sieht ein Durchsetzungsverfahren vor, das es einem Individuum erlaubt, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg eine Beschwerde wegen Verletzung der EMRK und/oder ihrer Zusatzprotokolle durch einen Konventionsstaat zu erheben. Überwachungsorgan der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg.
- Von der Schweiz ratifizierte Zusatzprotokolle zur EMRK
auf humanrights.ch
Wirkung der EMRK auf die Schweizer Gesetzgebung und Rechtsprechung
Deutlichster Eindruck hinterliess die EMRK direkt in der neuen schweizerischen Bundesverfassung, deren Grundrechtskatalog in Art. 7-34 sich stark an die Garantien der EMRK anlehnt. In der Praxis relevant waren insbesondere die im Vergleich zur Schweizer Rechtsordnung ausgedehnteren Verfahrensrechte in Art. 5 und 6 EMRK, etwa das Recht auf anwaltliche Vertretung, einen unabhängigen Richter oder auf ein faires Verfahren, die die Rechtsprechung der Gerichte und die kantonalen Strafprozessordnungen stark beeinflusst haben. Auch die Strafprozessordnung des Bundes von 2011 lehnt sich stark an diese EMRK-Rechte an.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und die Schweiz
Dokumentation auf humanrights.ch
Vertretung der Schweiz
Die Vertretung der Schweiz vor dem EGMR wird durch das Bundesamt für Justiz (Abteilung für internationale Angelegenheiten) wahrgenommen. Bei dieser Stelle können Formulare für Beschwerden an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie Erläuterungen zum Beschwerdeverfahren bezogen werden.
Kontaktperson: Frank Schürmann, Tel. 031 322 41 50, frank.schuermann@bj.admin.ch / Sekretariat: Tel. 031 322 40 92
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