humanrights.ch Logo Icon

Drittparteienintervention

16.11.2023

Nicht alle UN-Ausschüsse sehen Drittparteieninterventionen vor.

  • CAT-Ausschuss:
    • Regeln 118bis der «Rules of Procedure»
    • Nach Regel 118bis der «Rules of Procedure» kann der CAT-Ausschuss nach eigenem Ermessen um Stellungnahmen anderer UN-Organe, regionaler Menschenrechtsmechanismen, Nichtregierungsorganisationen, nationaler Menschenrechtsinstitutionen, anderer relevanter Institutionen, staatlicher Stellen oder Ämter sowie von Wissenschaftler*innen ersuchen, die bei der Beurteilung einer individuellen Mitteilung hilfreich sein können.

  • CRC-Ausschuss:
    • Regel 23 der «Rules of Procedure»
    • Der CRC-Ausschuss kann Drittparteieninterventionen bspw. von Nichtregierungsorganisationen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen oder Wissenschaftler*innen erhalten oder diese darum ersuchen.

  • CEDAW-Ausschuss:
    • Regel 68 der «Rules of Procedure»
    • Regeln 18 und 19 der «Working Methods to Deal with Individual Communications under the OP»
    • Der CEDAW-Ausschuss kann Drittparteieninterventionen bspw. von Nichtregierungsorganisationen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen oder Wissenschaftler*innen erhalten oder diese darum ersuchen.
  • CERD-Ausschuss:
    • Keine explizite rechtliche Grundlage für Drittparteieninterventionen und keine Informationen zum entsprechenden Verfahren.
  • CED-Ausschuss:
    • Keine explizite rechtliche Grundlage für Drittparteieninterventionen und keine Informationen zum entsprechenden Verfahren.

Basierend auf den vorhandenen Informationen hinsichtlich Drittparteieninterventionen vor UN-Ausschüssen ist grundsätzlich folgendes festzuhalten:

  • Sofern der zuständige UN-Ausschuss nicht aus eigener Initiative um eine Drittparteienintervention ersucht, ist zunächst ein Antrag auf Drittparteienintervention einzureichen.
  • Dieser Antrag ist an die «Petitions and Urgent Actions Section, Office of the High Commissioner for Human Rights» zu richten.
  • Dieser Antrag sollte beinhalten:
    • Informationen zur intervenierenden Person
    • Bezeichnung der betreffenden individuellen Mitteilung
    • Gegenstand und Zweck der Intervention
  • Der Antrag muss möglichst kurz und darf gemäss Informationen des CEDAW- und des CRC-Ausschusses nicht länger als eine Seite sein.
  • Sofern eine Intervention genehmigt wird, setzt der zuständige UN-Ausschuss eine Frist zu deren Einreichung. Ebenso wird die maximale Länge festgelegt (CAT-Ausschuss: 5'000 Wörter; CRC-Ausschuss: 10 Seiten; CEDAW-Ausschuss: 7'000 Wörter).
  • Der zuständige UN-Ausschuss kann die intervenierende Person dazu anhalten, sich auf eine bestimmte Fragestellung zu konzentrieren.
  • Die Drittparteienintervention wird den Verfahrensparteien zur Stellungnahme zugestellt.

Auch im Rahmen des «Follow-up» Verfahrens können Drittparteien um relevante Informationen ersucht werden.

Eine hilfreiche, wenn auch nicht mehr ganz aktuelle Übersicht über Drittparteieninterventionen vor den UN-Ausschüssen findet sich auf der Webseite der NGO «International Service for Human Rights».

kontakt

Marianne Aeberhard
Leiterin Projekt Zugang zum Recht / Geschäftsleiterin

marianne.aeberhard@humanrights.ch
031 302 01 61
Bürozeiten: Mo/Di/Do/Fr

kontakt

Marianne Aeberhard
Leiterin Projekt Zugang zum Recht / Geschäftsleiterin

marianne.aeberhard@humanrights.ch
031 302 01 61
Bürozeiten: Mo/Di/Do/Fr