16.11.2023
Nicht alle UN-Ausschüsse sehen Drittparteieninterventionen vor.
- CAT-Ausschuss:
- Regeln 118bis der «Rules of Procedure»
- Nach Regel 118bis der «Rules of Procedure» kann der CAT-Ausschuss nach eigenem Ermessen um Stellungnahmen anderer UN-Organe, regionaler Menschenrechtsmechanismen, Nichtregierungsorganisationen, nationaler Menschenrechtsinstitutionen, anderer relevanter Institutionen, staatlicher Stellen oder Ämter sowie von Wissenschaftler*innen ersuchen, die bei der Beurteilung einer individuellen Mitteilung hilfreich sein können.
- CRC-Ausschuss:
- Regel 23 der «Rules of Procedure»
- Der CRC-Ausschuss kann Drittparteieninterventionen bspw. von Nichtregierungsorganisationen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen oder Wissenschaftler*innen erhalten oder diese darum ersuchen.
- CEDAW-Ausschuss:
- Regel 68 der «Rules of Procedure»
- Regeln 18 und 19 der «Working Methods to Deal with Individual Communications under the OP»
- Der CEDAW-Ausschuss kann Drittparteieninterventionen bspw. von Nichtregierungsorganisationen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen oder Wissenschaftler*innen erhalten oder diese darum ersuchen.
- CERD-Ausschuss:
- Keine explizite rechtliche Grundlage für Drittparteieninterventionen und keine Informationen zum entsprechenden Verfahren.
- CED-Ausschuss:
- Keine explizite rechtliche Grundlage für Drittparteieninterventionen und keine Informationen zum entsprechenden Verfahren.
Basierend auf den vorhandenen Informationen hinsichtlich Drittparteieninterventionen vor UN-Ausschüssen ist grundsätzlich folgendes festzuhalten:
- Sofern der zuständige UN-Ausschuss nicht aus eigener Initiative um eine Drittparteienintervention ersucht, ist zunächst ein Antrag auf Drittparteienintervention einzureichen.
- Dieser Antrag ist an die «Petitions and Urgent Actions Section, Office of the High Commissioner for Human Rights» zu richten.
- Dieser Antrag sollte beinhalten:
- Informationen zur intervenierenden Person
- Bezeichnung der betreffenden individuellen Mitteilung
- Gegenstand und Zweck der Intervention
- Der Antrag muss möglichst kurz und darf gemäss Informationen des CEDAW- und des CRC-Ausschusses nicht länger als eine Seite sein.
- Sofern eine Intervention genehmigt wird, setzt der zuständige UN-Ausschuss eine Frist zu deren Einreichung. Ebenso wird die maximale Länge festgelegt (CAT-Ausschuss: 5'000 Wörter; CRC-Ausschuss: 10 Seiten; CEDAW-Ausschuss: 7'000 Wörter).
- Der zuständige UN-Ausschuss kann die intervenierende Person dazu anhalten, sich auf eine bestimmte Fragestellung zu konzentrieren.
- Die Drittparteienintervention wird den Verfahrensparteien zur Stellungnahme zugestellt.
Auch im Rahmen des «Follow-up» Verfahrens können Drittparteien um relevante Informationen ersucht werden.
Eine hilfreiche, wenn auch nicht mehr ganz aktuelle Übersicht über Drittparteieninterventionen vor den UN-Ausschüssen findet sich auf der Webseite der NGO «International Service for Human Rights».
kontakt
Marianne Aeberhard
Leiterin Projekt Zugang zum Recht / Geschäftsleiterin
marianne.aeberhard@humanrights.ch
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