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Verfahrensablauf

16.11.2023

Im Folgenden wird der Verfahrensablauf bei individuellen Mitteilungen an UN-Ausschüsse kurz und beschränkt auf die wichtigsten Punkte beschrieben. Wichtig ist, dass dieser Verfahrensablauf und insbesondere die Fristen nicht bei allen UN-Ausschüssen gleich sind. Es sollten daher die entsprechenden Bestimmungen in den einem UN-Ausschuss zugrunde liegenden Abkommen oder Zusatzprotokollen sowie in den «Rules of Procedure» konsultiert werden.

Registrierung

Zunächst wird entschieden, ob eine individuelle Mitteilung registriert und damit auf die Liste der zu beurteilenden Fälle gesetzt werden soll.

Weiterleitung an Staat

Sofern eine individuelle Mitteilung registriert wird, wird sie an den betreffenden Vertragsstaat weitergeleitet. Dieser Vertragsstaat hat nun die Gelegenheit, zur individuellen Mitteilung Stellung zu nehmen. In der Regel hat er dafür 6 Monate Zeit.

Bestreitung der Zulässigkeit

Bestreitet der betreffende Vertragsstaat die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen innert der ersten zwei Monate, so erhält die beschwerdeführende Person die Gelegenheit, innert einer bestimmten Frist darauf zu antworten.

Beurteilung

Sofern der zuständige UN-Ausschuss eine individuelle Mitteilung als zulässig erachteet, entscheidet er nach Erhalt der Stellungnahmen beider Verfahrensparteien über die Begründetheit. Die Begründetheit bezieht sich auf den Inhalt der Beschwerde und damit auf die Frage, ob die im entsprechenden Menschenrechtsabkommen verankerten Menschenrechte des mutmasslichen Opfers verletzt wurden. Grundsätzlich beurteilen die UN-Ausschüsse die Zulässigkeit und die Begründetheit dabie aufgrund des Beschleunigungsgebots gemeinsam.

Das individuelle Mitteilungsverfahren ist grundsätzlich ein schriftliches Verfahren. Ausnahmsweise können mündliche Verhandlungen vor den folgenden UN-Ausschüssen stattfinden:

  • CAT-Ausschuss: Regel 117(4) der «Rules of Procedure»
  • CRC-Ausschuss: Regel 19 der «Rules of Procedure»
  • CERD-Ausschuss: Regel 94 der «Rules of Procedure»

Des Weiteren sind folgende Ausnahmen und Besonderheiten zu beachten:

  • CRC-Ausschuss:
    • Regeln 12 bis 29 der «Rules of Procedure»
    • Auf Antrag einer Partei kann der CRC-Ausschuss seine Guten Dienste zwecks gütlicher Einigung anbieten.
    • Der CRC-Ausschuss kann während des Verfahrens auf Informationen und Dokumente anderer Organe, Gremien, Sonderorganisationen, Funds, Programme oder Mechanismen der UN und weiterer internationaler und regionaler Organisationen und Staaten zurückgreifen, die bei der Beurteilung der individuellen Mitteilung helfen. Die beschwerdeführende Person und der betroffene Vertragsstaat erhalten die Möglichkeit, zu diesen Informationen und Dokumenten innert einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.

  • CERD-Ausschuss:
    • Regeln 91 bis 95 der «Rules of Procedure».
    • Zulässigkeit: die betreffende Vertragspartei hat drei Monate, um zur Zulässigkeit oder, falls diese nicht bestritten wird, zur Begründetheit der individuellen Mitteilung Stellung zu nehmen. Wird die Zulässigkeit bestritten, hat die beschwerdeführende Person 6 Wochen Zeit, um dazu Stellung zu nehmen. Danach entscheidet der CERD-Ausschuss über die Zulässigkeit.
    • Begründetheit: wurde die Zulässigkeit festgestellt oder wird diese nicht bestritten, hat die Vertragspartei 3 Monate Zeit, um zur Begründetheit der individuellen Mitteilung Stellung zu nehmen. Danach wird der beschwerdeführenden Person eine Frist (in der Regel 6 Wochen) zur Replik gesetzt. Anschliessend entscheidet der CERD-Ausschuss über die Begründetheit der individuellen Mitteilung.
    • Vor dem CERD-Ausschuss bestehen zudem sog. «Early Warning» und «Urgent Procedures». «Early Warning»- Verfahren sollen verhindern, dass bestehende Situationen zu Konflikten eskalieren. Mit den «Urgent Procedures» kann der CERD-Ausschuss sofort auf Probleme reagieren, um schwere Verstösse gegen das CERD-Abkommen zu verhindern oder deren Ausmass oder Zahl zu vermindern.

  • CED-Ausschuss:
    • Regeln 65 bis 80 der «Rules of Procedure».
    • Die betreffende Vertragspartei muss innert einer Frist von vier Monaten zur Zulässigkeit, der Begründetheit und den ersuchten Rechtsbehelfen Stellung nehmen, sofern der CED-Ausschuss die Stellungnahme nicht ausdrücklich auf die Zulässigkeit beschränkt.
    • Begründetheit: Während des gesamten Verfahrens kann der CED-Ausschuss auch auf Informationen und Dokumente anderer Organe, Gremien, Sonderorganisationen, Funds, Programmen oder Mechanismen der UN und weiterer internationaler und regionaler Organisationen und Staaten zurückgreifen, die bei der Beurteilung der individuellen Mitteilung helfen. Die beschwerdeführende Person und der betroffene Vertragsstaat erhalten die Möglichkeit, zur diesen Informationen und Dokumenten innert einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.

Nützliche Informationen zur Begründung einer geltend gemachten Menschenrechtsverletzung finden sich unter anderem:

  • In der Datenbank zu den Entscheiden der UN-Ausschüsse
  • In den sogenannten Allgemeinen Bemerkungen («General Comment») der UN-Ausschüsse. Allgemeine Bemerkungen legen entweder eine ausgewählte Bestimmung eines Menschenrechtsabkommens aus oder gehen auf thematische Fragen ein, die sich bei dessen Anwendung stellen.

Daneben bieten auch die sogenannten Schlussbemerkungen («Concluding Observations») der jeweiligen UN-Ausschüsse zur Umsetzung der von der Schweiz ratifizierten Menschenrechtsabkommen eine wichtige Informationsquelle. Diese Schlussbemerkungen findet man auf der allgemeinen Webseite der einzelnen UN-Ausschüsse unter dem Titel «States Parties Reporting»:

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Marianne Aeberhard
Leiterin Projekt Zugang zum Recht / Geschäftsleiterin

marianne.aeberhard@humanrights.ch
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