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Grundlegende Voraussetzungen

15.11.2023

Damit man mit einer individuellen Mitteilung vor einem UN-Ausschuss gelangen kann, müssen die folgenden beiden Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Staat, gegen den eine Individualbeschwerde vor einem UN-Ausschuss eingereicht wird, muss dern Menschenrechtsvertrag, dessen Verletzung geltend gemacht wird, ratifiziert haben und
  • Dieser Staat muss die Kompetenz des betreffenden UN-Ausschusses zur Beurteilung von individuellen Mitteilungen anerkannt haben.

Für die Schweiz sind diese Grundvoraussetzungen für die folgenden UN-Ausschüsse erfüllt:

  • UN-Ausschuss gegen Folter (Committee against Torture, «CAT»): Der CAT beurteilt geltend gemachte Verletzungen des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Dieses Übereinkommen verbietet nicht nur Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem auch dazu, Personen nicht in Länder zurückzuschicken, in denen die begründete Annahme besteht, dass sie dort einer ebensolchen Behandlung zum Opfer fallen könnten. Die meisten Verfahren vor dem CAT betreffen damit asylsuchende Menschen, die eine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens geltend machen. Art. 3 statuiert ein Refoulement-Verbot. Der Ausschuss besteht aus 10 unabhängigen Expert*innen, die sich zweimal im Jahr treffen, um die erhaltenen Individualbeschwerden zu beurteilen.
    Anerkennung Zuständigkeit UN-Ausschuss gegen Folter durch die Schweiz: Art. 22 des Übereinkommens gegen Folter.
  • UN-Kinderrechtsausschuss (Committee on the Rights of the Child, «CRC»): Der UN-Kinderrechtsausschuss beurteilt Verletzungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Kinder bedürfen des besonderen Schutzes und der besonderen Fürsorge. Dem entsprechend schützt und anerkennt das Übereinkommen die Rechte des Kindes besonders und räumt dem Wohl des Kindes Vorrang ein. 

    Der Kinderrechtsausschuss besteht aus 18 unabhängigen Expert*innen, die dreimal im Jahr zur Beurteilung von Individualbeschwerden zusammenkommen, die eine Verletzung des Kinderrechtsübereinkommens oder dessen Fakultativprotokolle betreffend Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie geltend machen.
    Anerkennung Zuständigkeit UN-Kinderrechtsausschuss durch die Schweiz mittels Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren (in Kraft seit 24. Juli 2017).
  • UN-Ausschuss gegen rassistische Diskriminierung (Committee on the Elimination of Racial Discrimination, «CERD»): Der UN-Ausschuss gegen rassistische Diskriminierung beurteilt geltend gemachte Verletzungen des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung. Dieses Übereinkommen verpflichtet die Schweiz, die rechtliche und praktische Wahrnehmung des Rechts auf Freiheit von Rassendiskriminierung zu gewährleisten. Der Ausschuss besteht aus 18 unabhängigen Expert*innen, die zweimal jährlich individuelle Mitteilungen beurteilen. 
    Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gegen rassistische Diskriminierung durch die Schweiz: Art. 14 des Übereinkommens gegen rassistische Diskriminierung.
  • UN-Ausschuss über das Verschwindenlassen (Committee on Enforced Disappearance, «CED»): Der CED-Ausschuss beurteilt geltend gemachte Verletzungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Es verpflichtet die Schweiz als Vertragsstaat, alle Personen vor dem Verschwindenlassen zu schützen und die Straflosigkeit für das Verbrechen des Verschwindenlassens zu bekämpfen.
    Der CED-Ausschuss besteht aus 10 unabhängigen Expert*innen, die sich zweimal jährlich zur Beurteilung individueller Kommunikationen treffen. Dabei ist es wichtig, den CED-Ausschuss von der «Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances» zu unterscheiden. Diese hilft Verwandten, das Schicksal und den Verbleib von verschwundenen Familienmitgliedern aufzuklären. Im Gegensatz zum CED-Ausschuss ist es sie damit nicht für die Überwachung des Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen zuständig. 
    Anerkennung der Zuständigkeit des CED-Ausschusses durch die Schweiz: Art. 31 des Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. 

Neben den aufgezählten Ausschüssen, deren Zuständigkeit die Schweiz anerkannt hat, bestehen eine ganze Reihe weiterer UN-Ausschüsse, deren Zuständigkeit die Schweiz derzeit nicht anerkennt.

Dazu gehören der:

  • Ausschuss über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der über die Einhaltung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte wacht; 
  • Menschenrechtsausschuss, der über die Einhaltung des Internationalen Paktes über bürgerliche und zivile Rechte wacht; 
  • Ausschuss für Wanderarbeiter*innen, der über die Einhaltung des von der Schweiz nicht ratifizierten Übereinkommens zum Schutz aller Rechte aller Wanderarbeiter*innen und ihrer Familienangehörigen wacht; 
  • Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung, der über die Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wacht.

kontakt

Marianne Aeberhard
Leiterin Projekt Zugang zum Recht / Geschäftsleiterin

marianne.aeberhard@humanrights.ch
031 302 01 61
Bürozeiten: Mo/Di/Do/Fr

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