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Entscheid

16.11.2023

Der Entscheid (auf Englisch «views» genannt) über die Zulässigkeit und/oder die Begründetheit einer individuellen Mitteilung des betreffenden UN-Ausschuss wird beiden Parteien gleichzeitig zugestellt. Er wird zudem auf der Website des «Office of the High Commissioner for Human Rights» veröffentlicht.

Dieser Entscheid ist endgültig. Er kann nicht weiter angefochten werden.

Entscheide über individuelle Mitteilungen sind rechtlich nicht bindend. Völkerrechtlich werden sie als autoritative Auslegungen der einem Entscheid zugrunde liegenden Bestimmungen eines Menschenrechtsabkommen verstanden. Autoritativ im engeren Sinn meint, dass die auslegende Instanz zur verbindlichen Festlegung der Bedeutung einer völkerrechtlichen Bestimmung befugt ist.

Bei Feststellung einer Menschenrechtsverletzung enthalten die Entscheide dementsprechend Empfehlungen für die vom betreffenden Staat zu ergreifenden Massnahmen. Diese können sich auf die Behebung der Menschenrechtsverletzung und deren Folgen beziehen und damit sachverhaltsspezifisch sein. Sie können aber auch genereller Natur sein und die Menschenrechtssituation in einem Vertragsstaat aufgreifen.

In einem sogenannten «Follow-up Procedure» wird die Durchsetzung der in solchen Entscheiden festgehaltenen bzw. empfohlenen Massnahmen beobachtet. Dabei wird der betreffende Vertragsstaat dazu aufgefordert, den zuständigen UN-Ausschuss über die Massnahmen zu informieren, die er aufgrund dessen Feststellungen und Empfehlungen ergriffen hat. Die Frist beträgt in der Regel 180 Tage ab Entscheid. Die eingereichten Informationen werden zur Stellungnahme an die beschwerdeführende Person weitergeleitet.

Sofern keine angemessenen Massnahmen ergriffen wurden, bleibt der Fall im «Follow-up Procedure». Der zuständige UN-Ausschuss tritt diesfalls in einen Dialog mit dem betreffenden Vertragsstaat. Das «Follow-up Procedures» ist nicht öffentlich.

Folgende Besonderheiten gibt es zu beachten:

  • CAT-Ausschuss: Frist zur Einreichung der Informationen beträgt 90 Tage.
  • CERD-Ausschuss: gibt häufig auch dann Empfehlungen ab, wenn keine Verletzung von Menschenrechten festgestellt wurde.

Übersicht zum Verfahrensablauf

bilder/2023/231116_Verfahrensablauf_individuelle_Mitteilungen.png

Quelle Grafik

kontakt

Marianne Aeberhard
Leiterin Projekt Zugang zum Recht / Geschäftsleiterin

marianne.aeberhard@humanrights.ch
031 302 01 61
Bürozeiten: Mo/Di/Do/Fr

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