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Vorsorgliche Massnahmen und Schutzmassnahmen

16.11.2023

Eine individuelle Mitteilung an einen UN-Ausschuss hat keine aufschiebende Wirkung. Allerdings können UN-Ausschüsse bei Dringlichkeit auf Antrag jederzeit während des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen (sog. «interim measures») erlassen. Diese bezwecken, die beschwerdeführende Person oder das mutmassliche Opfer vor einem nicht wiedergutzumachenden Schaden in Bezug auf die geltend gemachte Menschenrechtsverletzung zu schützen.

Die beschwerdeführende Person muss dabei nachweisen, dass sie oder das mutmassliche Opfer einem realen Risiko eines Schadens ausgesetzt ist, der im Falle seines Eintretens nicht wiedergutzumachen wäre. Das Risiko muss des Weiteren persönlich sein. Es darf sich nicht auf den allgemeinen Kontext beziehen. Damit muss die individuelle Mitteilung zumindest eine begründete Aussicht auf Erfolg in der Sache haben. Dennoch hat der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zulässigkeit oder der Begründetheit einer individuellen Mitteilung.

Die beantragte vorsorgliche Massnahme sowie deren Erforderlichkeit müssen ausreichend begründet werden.

Im Bereich Asyl/Migration sind Anträge auf vorsorgliche Massnahmen zur Aussetzung von Ausweisungen in ein Land, in dem Folter oder eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht, üblich.

Vorsorgliche Massnahmen können bis zum endgültigen Entscheid eines UN-Ausschusses jederzeit beantragt werden. Anträge auf vorsorgliche Massnahmen sollten jedoch möglichst früh gestellt werden, damit ein Eintreten des nicht wiedergutzumachenden Schadens möglichst verhindert werden kann. Die Bearbeitung der Anträge kann mehrere Arbeitstage beanspruchen. UN-Ausschüsse können vorsorgliche Massnahmen wieder aufheben, wenn sie als nicht mehr notwendig erachtet werden.

Neben vorsorglichen Massnahmen kann eine beschwerdeführende Person ausserdem jederzeit während des Verfahrens Schutzmassnahmen beantragen. Diese bezwecken, die beschwerdeführende Person, das mutmassliche Opfer oder weitere, von der individuellen Mitteilung betroffene Personen (beispielsweise Rechtsanwält*innen; Zeug*innen; Familienangehörige) vor Repressalien zu schützen. Das Risiko solcher Repressalien muss dabei mit der Einreichung der individuellen Mitteilung zusammenhängen.

Ein Antrag auf Erlass von Schutzmassnahmen kann auch nach einem endgültigen Entscheid, der eine Menschenrechtsverletzung festgestellt hat, im Rahmen der Stellungnahmen zu dessen Umsetzung erfolgen.

Guidelines zu vorsorglichen Massnahmen vor dem CRC-Ausschuss finden sich hier.

kontakt

Marianne Aeberhard
Leiterin Projekt Zugang zum Recht / Geschäftsleiterin

marianne.aeberhard@humanrights.ch
031 302 01 61
Bürozeiten: Mo/Di/Do/Fr

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