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Diskriminierungsverbot - Dossier

Rechtsschutz gegen Diskriminierung: UNO-Ebene

23.04.2020

Das Diskriminierungsverbot ist ein zentraler Grundsatz der internationalen Menschenrechte. Es findet sich – ausgehend von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 – insbesondere in folgenden auch für die Schweiz verbindlichen UNO-Übereinkommen.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 postulierte in Art. 1 AEMR die Rechtsgleichheit und legt fest, dass alle Menschen «gleich an Würde und Rechten geboren» sind. Art. 2 AEMR beinhaltet das Verbot der Diskriminierung und untersagt jede Unterscheidung aufgrund der ««Rasse»*, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand».

UNO-Pakte von 1966

Konkretisiert wurden die Rechte der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Jahre 1966 mit dem Inkrafttreten des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) in einem verbindlichen völkerrechtlichen Vertrag. In beide Pakte floss ein Diskriminierungsverbot ein, das die Formulierung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte übernimmt (UNO-Pakt I: Art. 2 Abs. 2, UNO-Pakt II: Art. 2 Abs. 1). Verboten ist die Diskriminierung bezüglich der in den Pakten festgelegten Rechte (sog. «akzessorisches Diskriminierungsverbot»).

Der UNO-Pakt II enthält darüber hinaus ein allgemeines Diskriminierungsverbot. In Art. 26 UNO-Pakt II heisst es: «Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz». Die Schweiz hat gegenüber dieser Bestimmung allerdings einen Vorbehalt angebracht und deren Wirkung auf die im Pakt II enthaltenen Rechte beschränkt.

Das Diskriminierungsverbot bzw. das Gleichbehandlungsgebot findet sich in verschiedenen weiteren Bestimmungen. So halten beide Pakte im jeweiligen, gleichlautenden Art. 3 fest, dass Frau und Mann bei der Ausübung der in den Pakten gewährleisteten Rechte gleich behandelt werden müssen. Der UNO-Pakt I postuliert ausserdem in Art. 7 das Recht jedes Menschen auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied sowie gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen; im UNO-Pakt II finden sich im Weiteren in Art. 4 (Notstand), in Art. 23 Abs. 4 (gleiche Rechte für Mann und Frau in der Ehe) sowie in Art. 24 Abs. 1 (Schutz von Kindern) entsprechende Klauseln.

Spezialabkommen zur Bekämpfung von Diskriminierung

Zwei UNO-Konventionen sind ganz der Diskriminierungsthematik gewidmet: Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung von 1965 und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979. Sie konkretisieren die Verpflichtungen der Staaten, Diskriminierung zu bekämpfen und die Gleichstellung zu fördern.

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung von 1965

Das Übereinkommen verbietet jede Form von rassistischer Diskriminierung und fordert die Staaten auf, allfällig bestehende Diskriminierungen aktiv zu beseitigen. Es enthält erstmals eine detaillierte Definition von rassistischer Diskriminierung (Art. 1 Abs. 1 ICERD). Danach versteht man unter rassistische Diskriminierung «jede auf der «Rasse»*, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschliessung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Geniessen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird».

Die Antirassismuskonvention verpflichtet die Staaten, «jede durch Personen, Gruppen oder Organisationen ausgeübte rassistische Diskriminierung mit allen geeigneten Mitteln einschliesslich der durch die Umstände erforderlichen Rechtsvorschriften» (Art. 2 Abs. 1) zu beendigen. Die folgenden Bestimmungen (Art. 4, 5 und 6) konkretisieren diese Pflicht für verschiedene Bereiche.

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979

Das Frauenrechtsübereinkommen postuliert ein umfassendes, allgemeines Verbot der Diskriminierung der Frau. Männer können sich nicht auf das Abkommen berufen.

Artikel 1 definiert Diskriminierung als «jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau - ungeachtet ihres Zivilstands - im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.»

Artikel 2 listet in einem detaillierten Katalog die allgemeinen Verpflichtungen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau bzw. zur Herstellung der Geschlechtergleichstellung auf. Darin werden die Vertragsstaaten insbesondere verpflichtet, «geeignete gesetzgeberische und sonstige Massnahmen, gegebenenfalls auch Sanktionen» zu ergreifen um die Diskriminierung der Frau zu bekämpfen (Art. 2 lit. b) und «den gesetzlichen Schutz der Rechte der Frau auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit dem Mann zu gewährleisten und die Frau durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen öffentlichen Einrichtungen wirksam vor jeder diskriminierenden Handlung zu schützen» (Art. 2 lit. c). Art. 7-14 konkretisieren das Diskriminierungsverbot für ausgewählte Bereiche (politische Partizipation, Bürgerrecht, Erwerb von Vermögen und Staatsangehörigkeit, Gesundheit, Bildung, Ehe, Familie etc.).

Explizit keine Diskriminierung stellen gemäss Art. 4 «vorübergehende Sondermassnahmen der Vertragsstaaten zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau» dar. Diese dürfen keinesfalls die Beibehaltung ungleicher oder gesonderter Massstäbe zur Folge haben. Die Sondermassnahmen sind sodann aufzuheben, sobald die Ziele der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung erreicht sind.

Von besonderer Bedeutung ist Art. 5: Er verpflichtete die Staaten, Massnahmen zur Bekämpfung und Beseitigung von stereotypen Vorstellungen und Vorurteilen bezüglich der Rolle der Frau zu ergreifen und damit die wesentlichen Gründe für die ungleiche Behandlung von Frauen zu beseitigen.

Schutz vor Diskriminierung in den UNO-Konventionen über die Rechte bestimmter Personengruppen

Das Diskriminierungsverbot findet sich im Weiteren in folgenden beiden von der Schweiz ratifizierten UNO-Menschenrechtsverträgen:

Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989

Ein akzessorisches Diskriminierungsverbot findet sich in Artikel 2 Absatz 1 der Kinderrechtskonvention. Die Mitgliedstaaten sind darüber hinaus verpflichtet, Kinder vor «allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäusserungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen» zu schützen.

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen von 2006

Im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen von 2006 finden sich verschiedene Bestimmungen, die jede Form der Diskriminierung verbieten (siehe insbesondere Art. 4 Absatz 1 und Art. 5). Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten (Art. 5 Absatz 3). Damit Menschen mit einer Behinderung überhaupt die Chance haben, gleichberechtigt zu werden, benötigen sie gewisse Unterstützungsleistungen in Form von «angemessenen Vorkehrungen». Artikel 6 verpflichtet die Staaten sodann zur Anerkennung der Tatsache, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind und deshalb besonderer Massnahmen benötigen, damit sie die Menschenrechte uneingeschränkt und gleichberechtigt geniessen können.

Übersicht über die Bestimmungen zum Diskriminierungsverbot

 

*Menschenrassen existieren nicht. Das Konzept von angeblichen, naturgegebenen Menschenrassen wurde sozial konstruiert und ist Kern der rassistischen Ideologie und wissenschaftlich unhaltbar. Der Begriff «Rasse» wird in Anführungszeichen geschrieben, um die soziale Konstruktion des Begriffs hervorzuheben und eine Analyse struktureller Ungleichheit und Diskriminierung zu ermöglichen.