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Antidiskriminierungsgesetz ADG - Dossier

Für welche Gruppen gilt dieses Gesetz?

Eine Diskriminierung ist eine Benachteiligung, die besonders schwer wiegt, weil sie Menschen oder ganze Gruppen trifft, die aufgrund bestimmter Persönlichkeits- oder Identitätsmerkmale historisch stigmatisiert, herabgesetzt oder ausgegrenzt werden. Diese Nachteile erfahren sie aufgrund tatsächlicher oder zugeschriebener Eigenschaften (wie z.B. die Hautfarbe, eine körperliche Beeinträchtigung oder das Geschlecht), die nicht verändert werden können – oder bei denen es nicht zumutbar ist, sie zu verändern (wie z.B. der religiöse Glaube oder eine bestimmte Weltanschauung).

Ein allgemeines Antidiskriminierungsgesetz schreibt anderes als im geltenden Recht erstmals fest, wie Diskriminierung definiert wird und zählt eine Reihe von Kategorien auf, bei denen geprüft werden muss, ob eine Diskriminierung vorliegt, wenn sie für eine Benachteiligung herangezogen werden. Dazu gehören gemäss Artikel 2 Absatz 1 ADG: das Anwesenheitsrecht, der Aufenthaltstitel, die soziale Stellung, das Geschlecht, die ethnische Herkunft, eine rassistische oder antisemitische Zuschreibung, die Religionsangehörigkeit, Weltanschauung und politische Überzeugung, die Sprache, eine Behinderung, chronische Erkrankung, eine genetische Disposition, das Lebensalter, die sexuelle Orientierung, das Körpergewicht und die reisende Lebensform.

Aufgrund der gegenwärtigen Diskriminierungsrealitäten auf ein ADG angewiesen sind insbesondere Menschen mit bestimmten körperlichen, geistigen oder psychischen Konstitutionen, Menschen mit Migrationsgeschichte und of color, Jüd*innen und Muslim*innen, Menschen, die von Armut betroffen sind, Frauen, Trans*, Inter* bzw. Menschen mit Geschlechtsvarianten, non-binäre Personen, Homosexuelle, Menschen in hohem Lebensalter, aber auch teilweise junge Menschen. Sie alle haben gemeinsam, dass sie aufgrund einer tatsächlichen oder zugeschriebenen Identität einer bestimmten gesellschaftlichen Norm nicht entsprechen, bzw. einer Rollenvorstellung unterworfen oder aus ökonomischen und politischen Interessen vom gleichwertigen Zugang zu Ressourcen ausgeschlossen sind, klein gehalten und ausgegrenzt werden.

Sollten sich aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen neue Ausgrenzungsrealitäten gegenüber weiteren Gruppen entwickeln, sind auch diese vom Antidiskriminierungsgesetz erfasst - da die Liste in Artikel 2 Absatz 1 nicht abschliessend ist.