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Antidiskriminierungsgesetz ADG - Dossier

Für welche Lebensbereiche gilt dieses Gesetz?

Erstens werden in Artikel 3 Antidiskriminierungsgesetz jene Bereiche vom Geltungsbereich des Antidiskriminierungsgesetzes erfasst, für die eine staatliche Behörde wie eine Verwaltung, eine Regierung, ein Parlament oder ein Gericht eine Umsetzungsverantwortung trägt. Davon betroffen sind unter anderem: Bildung, Forschung, Kultur, Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit, Umweltschutz, Raumplanung, öffentlicher Verkehr und Verkehr im Allgemeinen, Energie, Post- und Fernmeldewesen, Radio und Fernsehen, Wirtschaft, Polizei, Militär und Zivilschutz, Ausländer*innen-, Asyl- und Einbürgerungsrecht, sowie die Finanzordnung.

Zu beachten ist dabei, dass das Antidiskriminierungsgesetz zwischen dem Bund sowie den Kantonen und Gemeinden unterscheidet: Während es bei staatlichen Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundes rechtlich verbindlich ist, besteht im Kompetenzbereich der Kantone und Gemeinde lediglich eine Verpflichtung, eigene Gesetze und administrative Massnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung im Sinne des ADG zu ergreifen. Solange es diese kantonalen und kommunalen Gesetze (wie vorerst einzig im Kanton Genf: Loi générale sur l’égalité et la lutte contre les discriminations) nicht gibt, bleibt der Diskriminierungsschutz auch mit dem ADG lückenhaft. Beispielsweise gilt das Antidiskriminierungsgesetz für Studierende der beiden Eidgenössischen technischen Hochschulen in Zürich (ETH) und Lausanne (EPFL) umfassend, nicht aber für die Universitäten, für die die Kantone zuständig sind.

Zweitens gilt das ADG auch für Arbeitsverhältnisse, Mietverhältnisse sowie für Angebote von privaten Unternehmen und Organisationen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Beispiele, die darunterfallen, sind Freizeit-, Sport-, Kultur- und Angebote von Gastrobetrieben sowie Gesundheitsdienstleistungen und Privatversicherungen.

Ebenfalls Teil des Geltungsbereichs des ADG sind diskriminierende Handlungen von Einzelpersonen, soweit sie gewalttätig sind oder hetzerischen Charakter aufweisen. Dazu zählen direkte physische und psychische Gewaltübergriffe, Aufruf zu Hass und Diskriminierung, Verleumdung und üble Nachrede sowie direkte Formen der Beschimpfung durch Wort, Schrift, Zeichen und Gebärden. Neben einem zivil- und verwaltungsrechtlichen Diskriminierungsverbot sind diese Handlungen in Artikel 13 Antidiskriminierungsgesetz auch strafrechtlich verboten. Ebenfalls strafbar wären das Leugnen, Verharmlosen und Rechtfertigen der extremen Formen von Diskriminierung wie Genozid und anderer Verbrechen gegen die Menschlichkeit.