In einem Rahmengesetz zur Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung (ADG) werden die Tragweite des rechtlichen Diskriminierungsschutzes umschrieben und die wichtigsten Instrumente zur Verhinderung, Verringerung und Beseitigung von Diskriminierungen festgelegt. Die Details und Regelungen zu besonderen Herausforderungen werden innerhalb von Spezialgesetzen sowie in weiteren Bestimmungen des Verwaltungs-, Zivil- und Strafrechts geregelt.
Das ADG definiert in Artikel 2 den Diskriminierungsbegriff und legt fest, dass alle ein Recht auf Nichtdiskriminierung haben. Zusätzlich definiert es die Ansprüche, die eine Person hat, wenn dieses Recht verletzt wird, und legt die Verfahren fest, wie dieses Recht durchgesetzt werden kann (Artikel 8-15 ADG). Ein wichtiges Instrument ist dabei die Einführung einer unabhängigen Ombudsstelle, an die sich Menschen wenden können, die Diskriminierung erfahren (Artikel 24 ADG). Darüber hinaus verankert das Gesetz gegenüber Entscheidungsträger*innen verschiedene Pflichten zur Beseitigung, Verringerung und Verhinderung von institutionellen und verbreiteten Formen der Diskriminierung (Artikel 16-22 ADG). Schliesslich regelt es die Einführung eines Bundesamtes, das mit verschiedenen Aufgaben zur Sensibilisierung und Prävention betraut ist (Artikel 23 ADG) und schafft weitere institutionelle Vorkehrungen wie die Festlegung von Aufgaben eidgenössischer Kommissionen gegen Diskriminierung (Artikel 25 ADG) sowie ein Monitoring- und Evaluationsmandat für die schweizerische Menschenrechtsinstitution (Artikel 26 ADG).
Das Rahmengesetz verpflichtet sodann zum Erlass weiterführender Regelungen, die das Diskriminierungsverbot in Artikel 5 ADG mit Blick auf jeden einzelnen der in Artikel 2 ADG genannten Gründe und bestimmte Gruppen betreffende Probleme effektiv konkretisieren – namentlich durch Spezialgesetze sowie individuelle Bestimmungen im Verwaltungs-, Privat- und Strafrecht. Das allgemeine Antidiskriminierungsgesetz ist also keine Konkurrenz zu den bereits bestehenden Spezialgesetzen (wie z.B. dem Gleichstellungsgesetz für Frau und Mann und dem Behindertengleichstellungsgesetz) oder weiteren spezialgesetzlichen Regelungen (wie z.B. dem strafrechtlichen Verbot zu Diskriminierung und Aufruf zu Hass in Art. 261bis Strafgesetzbuch bzw. Art. 171c Militärstrafgesetzbuch), sondern ergänzt diese.
Ein gutes Beispiel für ein bereits bestehendes Spezialgesetz sind das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (das Behindertengleichstellungsgesetz) sowie eine Reihe von Verordnungen und weiteren Detailregelungen (Übersicht auf der Homepage des eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen EBGB). Diese sehen detaillierte Massnahmen zur Beseitigung von Mobilitätshindernissen und Kommunikationsbarrieren für Menschen mit Behinderungen vor: für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sowie den öffentlichen Verkehr. Darüber hinaus gibt es im kantonalen und kommunalen Baurecht weitergehende Anforderungen an das behindertengerechte Bauen. Ausserdem enthält das Behindertengleichstellungsgesetz ein Recht auf angemessene Vorkehrungen bzw. einen Nachteilsausgleich bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gemeinwesens sowie im Aus- und Weiterbildungsbereich.
Noch keine Spezialgesetze und spezialisierte Bestimmungen gibt es mit Blick auf rassistische Diskriminierung sowie Diskriminierung aufgrund des Lebensalters, LGBTQI*, der Religionsangehörigkeit und Weltanschauung sowie der sozioökonomischen Situation und sozialen Stellung bzw. Armutsdiskriminierung. Inwieweit es hier zusätzlich zum Rahmengesetz Regelungsbedarf gibt, muss gestützt auf eine vertiefte Untersuchung abklärt werden: Mit Blick auf die Rechte von Trans*-Personen etwa stellen sich Herausforderungen bei der Änderung des (Vor-)Namens und des Geschlechtseintrags sowie in den Bereichen Medizin, Krankenversicherung, Kinder und Jugendliche, Elternschaft, Militär und Asyl. Der Schutz von Menschen vor Diskriminierung aufgrund des Lebensalters erfordert zudem die Überprüfung von Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Ausübung bestimmter Berufe oder Ämter.