Im ersten Teil des Antidiskriminierungsgesetzes (Artikel 1-7) wird die Tragweite des Schutzes festgelegt. Neben dem Zweckartikel (Artikel 1) wird geklärt, was Diskriminierung bedeutet (Artikel 2) und das Diskriminierungsverbot definiert (Artikel 5), welche Lebensbereiche vom Gesetz erfasst sind (Artikel 3) und wo es noch ergänzende Regelungen braucht (Artikel 4).
Im zweiten Teil (Artikel 8-15) ist festgelegt, welche Rechte eine Person und Organisation hat, die von Diskriminierung betroffen ist und wie sie konkret vorgehen kann, um diese Rechte durchzusetzen. Definiert werden die Rechtsansprüche (Artikel 8), das Verbandsklage- bzw. -beschwerderecht (Artikel 9), die Beweiserleichterung (Artikel 10), das Schlichtungs- und Mediationsverfahren (Artikel 11), die Unentgeltlichkeit des Verfahrens (Artikel 12) und die strafrechtliche Sanktionierung (Artikel 13). Ausserdem sind ein Anspruch auf unentgeltliche juristische und psychosoziale Beratung (Artikel 14) sowie die Verpflichtung des Staates zur Untersuchung systemischer Diskriminierung von Amtes wegen (Artikel 15) geregelt.
Im dritten Teil (Artikel 16-22) werden erstens Massnahmen zum Abbau institutioneller Diskriminierung durch den Staat definiert, die auf Regeln, Aufbau, Abläufe und Prozesse einer Behörde zurückzuführen sind (Artikel 16 und 17). Die Behörden des Bundes sind dazu verpflichtet sicherzustellen, dass ihre legislativen und exekutiven Entscheidungen Diskriminierung verhindern, verringern und beseitigen (Artikel 16). Dafür müssen sie regelmässig ihre Regeln, Aufbau- und Ablauforganisation sowie ihre Geschäftsprozesse auf Diskriminierungsgefährdungen hin untersuchen und geeignete Gegenmassnahmen definieren, umsetzen und laufend überprüfen (Artikel 17).
Zweitens befasst sich der dritte Teil mit Massnahmen zum Abbau institutioneller Diskriminierung durch Privatorganisationen (Artikel 19 und 20). Für privatrechtliche Organisationen mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand gilt eine Verpflichtung, über ihre Massnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung Bericht zu erstatten (Artikel 19). Für die Ausgestaltung der Massnahmen selbst haben sie einen Ermessensspielraum. Privatunternehmen mit weniger als 50 Angestellten oder einem Betriebsumsatz von weniger als 5 Mio. Schweizer Franken haben ein einmaliges Recht auf unentgeltliche Überprüfung der Wirkung von Regeln, Aufbau, Abläufen und Prozessen auf mögliche diskriminierende Effekte (Artikel 20).
Drittens sind im dritten Teil des ADG jene Massnahmen verankert, die den gesamtgesellschaftlichen Rassismus in den Blick nehmen. Zum einen ergreift der Bund Massnahmen zur Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt im öffentlichen Raum und in der Verwaltung (Artikel 18). Zum anderen ist der Bund verpflichtet, Programme mit thematischen Schwerpunkten zur Förderung einer Kultur der Nichtdiskriminierung, Wertschätzung und Vielfalt durchzuführen sowie gemeinnützigen Organisationen finanzielle und fachliche Unterstützung für entsprechende Projekte zu gewähren (Artikel 21).
Schliesslich widmet der dritte Teil des ADG der eher jüngeren Herausforderung der Diskriminierung eine eigene Bestimmung (Artikel 22). Der Bundesrat sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeit dafür, dass Systeme der Künstlichen Intelligenz und algorithmische Systeme nicht dafür eingesetzt werden, natürliche und juristische Personen zu diskriminieren.
Der vierte und letzte Teil des ADG (Artikel 23-26) enthält die Bestimmungen zu den institutionellen Vorkehrungen. Der Bundesrat schafft ein Bundesamt zur Bekämpfung von Diskriminierung, das im Innendepartement angesiedelt ist (Artikel 23). Für Unterstützung in Einzelfällen ist eine unabhängige Ombudsstelle zum Schutz vor Diskriminierung vorgesehen (Artikel 24). Ferner werden in Ergänzung zu den bereits bestehenden ausserparlamentarischen Kommissionen weitere Spezialkommissionen geschaffen, die aus unabhängiger Perspektive Analysen vornehmen und Empfehlungen abgeben können (Artikel 25). Ausserdem sieht das ADG vor, dass die schweizerische Menschenrechtsinstitution SMRI die Aufgabe hat, die Verbreitung von Diskriminierung, ihre Erscheinungsformen sowie die Wirkungen und Effekte von Massnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung dauerhaft und laufend zu beobachten und überwachen (Artikel 26).