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Gleichstellung der Frau - Dossier

Geschlechterspezifische Gewalt gegen Frauen

08.07.2021

 

Gewalt gegen Frauen und Mädchen äussert sich in unterschiedlicher Art und Weise. Sie kann sich etwa in Form von körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt oder sexueller Belästigung manifestieren. Frauenspezifische Gewalt ist menschenrechtlich von grosser Bedeutung, weil sie einen der entscheidenden sozialen Mechanismen darstellt, durch welchen Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gedrängt und an der Wahrnehmung ihrer Menschenrechte gehindert werden.

Lange wurde die Bedeutung geschlechterspezifischer Gewalt hinsichtlich der Menschenrechte verkannt. Grund dafür ist, dass Frauen und ihre Anliegen traditionell ins Private gedrängt werden. Dementsprechend wurde auch geschlechtsspezifische Gewalt lange als private Angelegenheit verstanden, in die sich der Staat nicht einzumischen hatte. Ursprung dieses Verständnisses ist eine Konzeption der Menschenrechte, die auf eine stereotype Vorstellung von Männern und Männlichkeit fokussiert. Da Männer seltener geschlechtsspezifische Gewalt erleben, blieb diese Form der Gewalt als Menschenrechtsproblem lange unsichtbar.

Das bestehende Ausmass der Gewalt gegen Frauen ist Folge des fortdauernden strukturellen Machtungleichgewichts zwischen den Geschlechtern. Bereits im Jahr 1985 hatte die 3. Weltfrauenkonferenz festgestellt, dass Gewalt gegen Frauen ein Hindernis für die Verwirklichung von Gleichheit, Entwicklung und Frieden darstellt. Frauenspezifische Gewalt wird jedoch erst seit der UNO-Weltkonferenz für Menschenrechte im Jahre 1993 als eine Menschenrechtsverletzung anerkannt.

Formen der Gewalt

Häufig wird häusliche Gewalt als Synonym für Gewalt gegen Frauen verwendet. Frauenspezifische Gewalt umfasst jedoch einen viel weiteren Gewaltbegriff. Entsprechend müssen die beiden Bezeichnungen voneinander abgegrenzt werden. Gewalt gegen Frauen existiert zwar (auch) in der Form häuslicher Gewalt, jedoch hat sie viele unterschiedliche Ausprägungen.

Die UNO-Erklärung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen definiert jede gewaltsame Handlung, die sich geschlechtsspezifisch gegen Frauen richtet und physische, sexuelle oder psychologische Folgen hat, als geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen. Davon eingeschlossen sind ebenso Androhung von Gewalt, Nötigung oder willkürlicher Freiheitsberaubung. Gewalt ist immer dann frauenspezifisch, wenn sie sich gegen Frauen richtet, weil sie Frauen sind oder wenn Frauen überproportional von der Gewalt betroffen sind. Ob die Gewalt in der Öffentlichkeit oder im Privatbereich stattfindet, spielt für die Kategorisierung als geschlechtsspezifische Gewalt keine Rolle. Unterschieden werden sexualisierte, körperliche, psychische, wirtschaftliche, soziale, gesellschaftliche und strukturelle Gewalt. Gemeinsam ist allen Formen, dass sie eine geschlechtsspezifische Komponente haben.

Insbesondere im Bereich der häuslichen Gewalt hat sich hierzulande ein zunehmendes Bewusstsein entwickelt: Zwangsheiraten, Menschenhandel und Genitalverstümmelung betreffen auch Frauen und Mädchen in der Schweiz. Frauenspezifische Gewalt existiert aber etwa auch in Bereichen wie dem Asylverfahren. Zudem richtet sexualisierte Gewalt inner- und ausserhalb von Beziehungen, Gewalt bei der Geburt und Gewalt gegen inhaftierte Frauen nach wie vor grossen gesellschaftlichen Schaden an. Die Schweiz wird von den UNO-Menschenrechtsorganen regelmässig aufgefordert, weitere Massnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zu ergreifen.

Ein gesellschaftlicher Wandel

Von zivilgesellschaftlicher Seite wurden Forderungen für mehr Schutz vor Gewalt für Frauen in den letzten Jahren immer lauter. Ausgelöst wurde diese Bewegung durch zahlreiche Skandale und gesellschaftliche Debatten, welche die unterschiedlichen Formen der Gewalt gegen Frauen zunehmend in den Fokus rückten.

So löste der Weinstein-Skandal im Jahr 2017 eine Protestwelle in den sozialen Medien aus. Weltweit teilten Menschen, grösstenteils Frauen, ihre Erfahrungen mit sexualisierter Gewalt unter dem Hashtag «MeToo» («ich auch»). Der Hashtag rückte die Gleichstellungsthematik und insbesondere das Thema der sexualisierten Gewalt gegen Frauen ins Zentrum der medialen Debatten – auch in der Schweiz. Zwar hatte die Bewegung keine direkten politischen Auswirkungen, trug jedoch massgebend dazu bei, dass der Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Frauen auf der politischen Agenda mehr Bedeutung zugemessen wurde.

Im Diskurs rund um sexualisierte Gewalt kam es darüber hinaus zunehmend zu einem Umdenken. Forderungen nach einem gesetzlichen Paradigmenwechsel wurden laut: Sex braucht die Zustimmung aller Beteiligten («Nur-Ja-heisst-Ja-Regel»). Dieses Prinzip der konsensorientierten Sexualität wird aktuell auch in der Schweiz im Zusammenhang mit der Revision des Sexualstrafrechts diskutiert. Im Rahmen der Kampagne «Appell für ein zeitgemässes Sexualstrafrecht» drängen unterschiedliche Akteur*innen der Zivilgesellschaft darauf, alle nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlungen angemessen zu bestrafen. Die Schweiz verstosse angesichts der aktuellen Rechtslage gegen ihre internationalen Verpflichtungen gemäss der Istanbul-Konvention des Europarates.

Ebenso wurde in den letzten Jahren die Problematik der häuslichen Gewalt gegen Frauen zusehends öffentlich thematisiert. Seit sich die Protestbewegung «#NiUnaMenos» («Nicht Eine weniger») von Argentinien in die ganze Welt hinaus verbreitet hat, erhält die Problematik der geschlechterspezifischen Gewalt und Tötungen von Frauen (Femizide) auch in der Schweiz mehr Sichtbarkeit. Die Plattform StopFemizid dokumentiert seit 2020 die (versuchten) Femizide in der Schweiz. Zudem führen das Bundesamt für Statistik und das Eidgenössische Büro für Gleichstellung von 2019–2024 erstmals eine Zusatzerhebung durch, die zum Ziel hat, «noch detailliertere Informationen zu den Lebensumständen von Opfern und Tatverdächtigen sowie über die näheren Tatumstände, Motive und Ursachen von Tötungsdelikten zu erhalten». Die Erhebung von Tötungsmotiven wird von Frauenrechtsorganisationen schon lange gefordert. Nur so lässt sich nämlich zeigen, dass diese Personen getötet werden, weil sie Frauen sind oder als solche gelesen werden. Geschlechterspezifische Tötungen sind aber nur die Spitze des Eisbergs (häuslicher) Gewalt. Während der Corona-Pandemie wuchs durch die Lock- und Shutdowns die Gefahr aller Formen häuslicher Gewalt nochmals deutlich. Bund und Kantone riefen als Reaktion eine «Task Force Häusliche Gewalt und Corona» ins Leben. Sie soll Lagebeurteilungen vornehmen und die existierenden Hilfsangebote bekannter machen.

Die Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt stellt innerhalb der im Jahr 2021 beschlossenen ersten nationalen Gleichstellungsstrategie einen von vier Schwerpunkten dar. Die Strategie enthält das Ziel: «Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt nehmen ab und die persönliche Sicherheit der Frauen verbessert sich.» Zu diesem Zweck hält die Gleichstellungsstrategie 2030 eine Reihe an spezifischen Massnahmen fest, so etwa die Verabschiedung eines nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der Istanbul-Konvention. Mit der Schaffung dieses Aktionsplans und der nationalen Gleichstellungsstrategie kommt die Schweiz auch endlich zwei wichtigen Forderungen des UNO-Frauenrechtsausschusses aus dem Jahr 2016 im Rahmen des dritten Staatenberichtsverfahrens nach.

Rechtliche Grundlagen in der Schweiz

Opferhilfegesetz

Im Jahre 1991 wurde das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten von den eidgenössischen Räten verabschiedet. Es ist seit dem 1. Januar 1993 in Kraft. Am 1. Januar 2009 ist das revidierte Opferhilfegesetz in Kraft getreten. Es schützt insbesondere Opfer von körperlicher, sexueller und häuslicher Gewalt. Dank dem Opferhilfegesetz erhalten Personen, die durch eine Straftat unmittelbar körperlich, sexuell oder psychisch beeinträchtigt oder verletzt worden sind, Anspruch auf Beratung und Begleitung nach der Straftat, besondere Rechte im Strafverfahren, Anspruch auf finanzielle Hilfe unter bestimmten Voraussetzungen und die Möglichkeit, innerhalb von fünf Jahren seit der letzten Tat einen Antrag auf finanzielle Entschädigung und Genugtuung zu stellen. Die nationale Strafprozessordnung hat diverse Bestimmungen des Opferhilfegesetzes übernommen, so etwa besondere Informationsrechte, Schutzrechte und Beteiligungsrechte für Opfer von Gewalt.

Darüber, inwiefern die Angebote des Opferhilfegesetzes für die Betroffenen relevant sind, ist bisher wenig bekannt. Es besteht zwar eine nationale Opferhilfestatistik, welche nach Alter, Geschlecht und Straftat differenziert und Auskunft über die Anzahl der Beratungsfälle und Entschädigungen pro Jahr gibt. Jedoch erhebt sie keine Angaben zur Perspektive der Betroffenen oder zum Handeln der beteiligten Expert*innen. Somit existieren weder Informationen zu den Auswirkungen unterschiedlicher Gewaltarten- und Kontexte auf die Nutzen und die Nutzung des Opferhilfegesetzes, noch zur unterschiedlichen Nutzung der Opferhileleistungen durch Frauen und Männer.

Revision Gewaltschutz

In Bezug auf häusliche Gewalt und Stalking wurden in der Schweiz im Rahmen der sogenannten Revision Gewaltschutz zwischen Januar 2020 und Juli 2021 verschiedene Bestimmungen im Zivil- und Strafrecht in Kraft gesetzt. Ziel des Gesetzespakets ist ein verbesserter Schutz für Opfer von Gewalt.

So muss ein Opfer bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen seit dem 1. Juli 2020 keine Gerichtskosten mehr tragen (Art. 114 Bst. f ZPO). Im Strafverfahren hängt die Entscheidung über die Fortsetzung oder Einstellung des Verfahrens zudem nicht mehr allein von der Willensäusserung des Opfers ab – weil dieses von der beschuldigten Person möglicherweise unter Druck gesetzt wird (Art. 55a Abs. 1 Buchstaben b und c StGB). Darüber hinaus kann die Strafbehörde ein Verfahren nur noch sistieren, wenn diese Massnahme geeignet scheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern (Art. 55a Abs.5 StGB). Die Behörden haben nun auch die Möglichkeit, die beschuldigte Person zur Teilnahme an einem Gewaltpräventionsprogramm zu verpflichten (Art. 55a Abs. 2 StGB). Ab dem 1. Januar 2022 können Richter*innen im Zivilrecht potenzielle Gewalttäter*innen schliesslich mit einer elektronischen Fessel ausstatten, um die Einhaltung eines räumlichen Verbots oder eines Kontaktverbots zu überwachen (Art. 28c ZGB).

Die entsprechende Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, welche am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, ermöglicht dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann die Lancierung von nationalen Kampagnen zur Information der Bevölkerung, die Finanzierung von Schulungen für Fachleute sowie die finanzielle Unterstützung der Koordination von privaten und öffentlichen Akteur*innen.

Auf kantonaler Ebene ist der Schutz von Gewaltopfern unterschiedlich ausgestaltet. Während diverse Kantone – Zürich, Obwalden, Genf, Neuenburg, Wallis und Waadt – Gewaltschutzgesetze kennen, haben andere Kantone entsprechende Bestimmungen in bestehende Gesetze integriert; etwa der Kanton Bern in sein Polizeigesetz. Weiter verfügen etwa die Kantone Basel-Land, Freiburg, Graubünden, Jura, Solothurn, Thurgau, Waadt und Wallis über einen Aktionsplan Gewalt. Gleichstellungspläne mit Massnahmen gegen Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt bestehen unter anderem in den Städten Bern, Genf, St. Gallen und Zürich sowie den Kantonen Freiburg und Waadt. Kantonale Massnahmenpakete mit Regierungsauftrag gegen Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt finden sich im Kanton Aargau, Bern, Neuenburg, Nidwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Tessin und Zug.

Sexualisierte Gewalt im Strafrecht

Sexualisierte Gewalt – das kann alles von ungewollten Berührungen bis hin zu Vergewaltigungen sein – ist ein Ausdruck geschlechtsspezifischer Gewalt. In der Schweiz wurden 22% der Frauen bereits einmal Opfer von sexualisierter Gewalt. Zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen lancierten im Jahr 2020 deshalb eine Kampagne für eine konsensorientierte Sexualität. In diesem Kontext wurde auch der Appell für ein zeitgemässes Sexualstrafrecht lanciert. Ziel war es, auch im Strafrecht deutlich zu machen, dass sexuelle Handlungen ohne Einwilligung Unrecht sind. Die Kampagne hatte insofern Erfolg, als das Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts von der ständerätlichen Rechtskommission im Februar 2021 in die Vernehmlassung geschickt wurde.

Der Gesetzesentwurf wurde von der Zivilgesellschaft jedoch scharf kritisiert. Es sieht die Schaffung eines neuen Straftatbestandes «sexueller Übergriff» vor, welcher sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person oder durch Überraschung beinhalten soll. Beide vorgeschlagenen Varianten der Bestimmung enthalten eine Definition von Vergewaltigung, die auf Gewalt, Nötigung und Widerstand basiert. Unbeachtet bleibt hingegen die Frage nach der fehlenden Zustimmung. Indem die nicht-einvernehmliche sexuelle Penetration als «sexueller Übergriff» kategorisiert wird und nicht als Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung, widerspricht der Gesetzesentwurf den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere der Istanbul-Konvention des Europarates.

Internationale Verpflichtungen der Schweiz

Istanbul-Konvention

Am 1. April 2018 ist das Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) für die Schweiz in Kraft getreten. Sie ist das umfassendste internationale Übereinkommen, welches sich mit geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen befasst. Die Schweiz hat sich mit der Ratifikation dieser Konvention zu umfassenden Massnahmen gegen Gewalt an Frauen und Mädchen und gegen häusliche Gewalt verpflichtet. Jedoch hat sie bei der Ratifikation vier Vorbehalte angebracht: zur Gerichtsbarkeit bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweiz haben (Art. 44 Abs. 1 Bst. e), zur Gerichtsbarkeit für bestimmte im Ausland begangene Straftaten (Art. 44 Abs. 3), zum Verfahren auf Antrag und von Amtes wegen (Art. 55) sowie zum Aufenthaltsstatus gewaltbetroffener Migrant*innen (Art. 59). Die Vorbehalte sind für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig. Drei Monate vor Ablauf eines Vorbehalts muss die Schweiz den Europarat informieren, ob sie diesen aufrechterhalten, verändern oder zurückziehen will.

Die Grundpfeiler der Istanbul-Konvention bilden die Gewaltprävention, der Opferschutz, die Strafverfolgung und ein koordiniertes umfassendes Vorgehen gegen frauenspezifische Gewalt. Für die Umsetzung der Istanbul-Konvention ist auf Bundesebene das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (Fachbereich Gewalt) zuständig. Es koordiniert die Interdepartementale Arbeitsgruppe Umsetzung Istanbul-Konvention (IDA IK).

Über vierzig NGOs und Fachstellen haben sich nach der Ratifikation des Abkommens als Netzwerk Istanbul Konvention zusammengeschlossen und fordern eine konsequente, diskriminierungsfreie und inklusive Umsetzung des internationalen Übereinkommens. Sie nehmen in der Umsetzung und dem Monitoring des Abkommens eine wichtige Rolle ein. Aufgrund ihrer Praxiserfahrungen sind die NGOs und Fachstellen zudem die Hauptpartner*innen des Überwachungsorgans GREVIO. Die Zivilgesellschaft kritisiert im Staatenberichtsverfahren insbesondere, es fehle in der Schweiz am politischen Willen und ausreichend finanziellen Mitteln für die nötigen Massnahmen gegen Gewalt und zugunsten der Betroffenen.

UNO-Frauenrechtskonvention

Im Text der UNO-Frauenrechtskonvention findet sich keine explizite Anknüpfung an Gewalt gegen Frauen. Umso wichtiger sind dafür die Empfehlungen des UNO-Frauenrechtsausschusses, die rechtlich verpflichtend auch den Schutz vor Gewalt gegen Frauen als menschenrechtliche Thematik in den Wirkungsbereich der Konvention einschliessen. Darüber hinaus haben auch verschiedene Ausschüsse von UNO-Menschenrechtsabkommen allgemeine Empfehlungen zur Geschlechterperspektive herausgegeben, in denen die jeweiligen staatlichen Pflichten zur Beseitigung von Gewalt an Frauen konkretisiert werden. So etwa der UNO-Menschenrechtsausschuss, der WSK-Ausschuss sowie der Ausschuss gegen Folter.

Anlässlich des 25-jährigen Jubiläums der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 zu geschlechterspezifischer Gewalt veröffentlichte der UNO-Frauenrechtsausschuss im Jahr 2017 – angesichts der nach wie vor allgegenwärtigen Gewalt gegen Frauen – die allgemeine Empfehlung Nr. 35, um die Staaten besser zu unterstützen und Gewalt gegen Frauen zukünftig zu beseitigen. Ausführliche Erläuterungen zum Begriff der «gender-based violence» verdeutlichen, dass Gewalt gegen Frauen ein gesellschaftliches und kein individuelles Problem darstellt und die soziale Stellung von Frauen widerspiegelt. Es wird betont, dass Gewalt gegen Frauen als Ausdruck von Diskriminierung sich mit anderen Diskriminierungsformen überschneidet und sie dadurch verschärft. Unter Umständen stelle Gewalt gegen Frauen gar Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar: In diese Kategorie fallen etwa die Verweigerung und/oder Kriminalisierung einer Abtreibung.

Die Empfehlung Nr. 35 stellt unmissverständlich klar, dass das Verbot geschlechtsspezifischer Gewalt zu einer Norm des internationalen Gewohnheitsrechts geworden ist. Sie erweitert das Verständnis frauenspezifischer Gewalt auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und definiert die verschiedenen Haftungsebenen der Vertragsstaaten: Der Staat ist für die Handlungen all seiner Akteur*innen im In- und Ausland verantwortlich wie auch für das Versäumnis, Gewalt durch Privatpersonen und Unternehmen legislatorisch, präventiv und strafrechtlich zu verhindern und Frauen und Mädchen vor Gewalt zu schützen. Schliesslich hat er den Zugang zum Recht für die Opfer von Gewalt sicherzustellen, die nötigen Daten zu erheben und die internationale Zusammenarbeit zu vertiefen.

Gewaltbetroffene Frauen in der Schweiz können den Staat per Individualbeschwerde zu Schutzmassnahmen auffordern. Jede Frau (oder Gruppe) kann, wenn sie sich in einem ihr durch die UNO-Frauenrechtskonvention garantierten Recht verletzt fühlt, eine Beschwerde beim UNO-Ausschuss einbringen. Die Schweiz wurde aufgrund von Individualbeschwerden bis anhin mehrfach für das Versäumnis von Bekämpfung und Prävention von häuslicher Gewalt gerügt.

UNO-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen

Die UNO-Generalversammlung setzte nach Verabschiedung der Erklärung über die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen eine Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen, deren Gründe und Auswirkungen (Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences) ein. Seit August 2021 ist Reem Alsalem aus Jordanien UNO-Sonderberichterstatterin für Gewalt gegen Frauen.

Der Auftrag der Sonderberichterstatterin umfasst das Sammeln und Auswerten von Daten, die Zusammenarbeit mit anderen Menschenrechtsgremien der UNO und die Erarbeitung von Massnahmen zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen. So verfasste sie etwa eine Stellungnahme für staatliche Massnahmen gegen häusliche Gewalt während der Covid-19-Pandemie oder erinnerte die Staatengemeinschaft daran, die Grundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung weiblicher Gefangener und für nicht freiheitsentziehende Massnahmen für weibliche Straffällige (Bangkok-Regeln) umzusetzen.

Europäische Menschenrechtskonvention

Die Europäische Menschenrechtskonvention enthält keine explizite Bestimmung zum Schutz von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. Trotzdem hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Durchsetzungsorgan der Konvention mehrfach mit Fällen geschlechterspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt und den damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen auseinandergesetzt. Im Grundsatzurteil Opuz gegen die Türkei aus dem Jahr 2009 entschied der Gerichtshof, dass die Passivität eines Staates gegenüber häuslicher Gewalt als Geschlechterdiskriminierung zu werten sei (Art. 14 EMRK). Schutz vor Gewalt durch private Dritte bieten das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK).

Weitere universelle Verpflichtungen

Die Schweiz wird durch weitere Menschenrechtsverträge dazu verpflichtet, selber Gewaltakte zu unterlassen sowie Opfer im Falle von Gewaltanwendung durch private Dritte zu schützen. Dies umfasst auch häusliche Gewalt und geschlechterspezifische Gewalt. So enthält der UNO-Pakt II ein Recht auf Leben (Art. 6), ein Folter- und Misshandlungsverbot (Art. 7) und ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit (Art. 9). Weiter verbietet die UNO-Antifolterkonvention die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Art. 2) und die UNO-Kinderrechtskonvention jede Form von körperlicher und geistiger Gewaltanwendung sowie Folter (Art. 19 und Art. 37). Schliesslich fliesst ein Verbot häuslicher Gewalt aus Artikel 10 und Artikel 23 UNO-Pakt I sowie Artikel 17 UNO-Pakt II, welche die Schweiz zum Schutz der Familie und der Privatsphäre verpflichten.

Lücken im Opferschutz

Die strukturelle Verwobenheit von Geschlechterverhältnissen und geschlechtsspezifischer Gewalt haben es bisher nicht zugelassen, auf diesem Gebiet grosse Fortschritte zu erzielen. Internationale Gremien und nationale NGOs kritisierten im Rahmen der Staatenberichtsverfahren vor der UNO und dem Europarat insbesondere den fehlenden Zugang zu staatlichen Präventions-, Unterstützungs- und Schutzmassnahmen für alle Opfer. Es mangelt in der Schweiz an einer diskriminierungsfreien Umsetzung der Istanbul-Konvention und der UNO-Frauenrechtskonvention, welche die Bedürfnisse von Personen unterschiedlicher Altersgruppen, trans Personen, Menschen mit Behinderungen, Geflüchteten und Personen mit einem prekären Aufenthaltsstatus in Betracht ziehen. Es fehlt an Betreuungsangeboten, Plätzen in Schutzunterkünften und vor allem genügend finanziellen Mitteln.

Aus menschenrechtlicher Sicht bleibt also zu hoffen, dass der Bund mit seiner ersten nationalen Gleichstellungsstrategie Ernst macht und die geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen mit genügend Ressourcen konsequent bekämpft. Nur so kann die Schweiz die Forderungen der UNO- und Europaratsgremien erfüllen und ihren menschenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen.