10.05.2012
Der EGMR bejaht im Urteil S.H. und andere gegen Österreich vom 3. November 2011 (Beschwerde Nr. 57813/00) einen weiten Ermessensspielraum der Staaten bei der Regulierung von Fortpflanzungsmedizin. Weder ein generelles Verbot von Eizellenspenden noch ein Verbot von Samenspenden für in-vitro-Fertilisation verletzen demnach das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht eines Paares, ein Kind zu bekommen und sich dafür künstlicher Fortpflanzungstechniken zu bedienen.
- EGMR gewährt weiten Ermessensspielraum im Bereich der Fortpflanzungsmedizin
Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), Newsletter vom 02. Mai 2012