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Strassburger Entscheid zu zulässigen Massnahmen gegen Scheinehen

31.03.2011

Grossbritannien hat 2005 strenge Vorschriften gegen Scheinehen erlassen, welche teilweise der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil des Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg vom 14. Dezember 2010 für die Schweiz?

Grossbritannien muss einem Immigranten, seiner Partnerin und ihren Kindern eine Entschädigung bezahlen, weil der Staat ihre Ehe nicht anerkannt hatte - dies wegen Verletzung von Artikel 12 (Recht auf Ehe) und Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 9 (Religionsfreiheit) und Artikel 12 EMRK.

Das Urteil dürfte nach Einschätzungen von Experten/-innen auch Auswirkungen auf die Praxis in der Schweiz haben. Denn im Januar 2011 ist eine Regelung in Kraft getreten (Art. 98 Abs. 4 ZGB), welche das Recht auf Ehe noch stärker einschränkt. Diese verlangt von Eheleuten ohne Schweizer Pass, dass sie den Zivilstandsbeamten/-innen den rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz beweisen.

Zusammenfassung des Falls

Der nigerianische Staatsangehörige M. Iwu war 2004 in Nordirland eingereist und stellte 2006 ein Asylgesuch. 2009 erhielt er eine befristete Aufenthaltsgenehmigung («discretionary leave to remain» ) bis November 2011. Im November 2004 hatte Herr Iwu Frau O’Donoghue kennengelernt. Sie unterhielten eine Partnerschaft und wohnten ab Dezember 2005 zusammen. 2006 heirateten die beiden in einer katholischen Kirche und ihr gemeinsamer Sohn wurde geboren.

Diese Ehe wurde von den Behörden nicht anerkannt. Denn zur Verhinderung von Scheinehen hatte Grossbritannien 2005 ein Gesetz erlassen. Dieses erschwert es denjenigen Immigranten/innen, die nur über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung verfügen, eine/n britischen Staatsangehörigen zu ehelichen. Das System wurde zwischen 2005 und 2007 zweimal gelockert.

So hätte Herr Ivu schliesslich ab 2007 mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag stellen können, um seine Partnerin vor den britischen Behörden zu heiraten. Allerdings musste er mit der Einreichung des Antrags eine Gebühr von 295 britischen Pfund bezahlen. Herr Ivu beantragte Erlassung der Gebühr (mit der Begründung, es sei ihm nicht erlaubt, zu arbeiten und seine Frau lebe von der Unterstützung des Staates). Dies lehnten die Behörden ab. Das Paar erhielt schliesslich die behördliche Genehmigung doch noch, nachdem Freunde halfen, die Gebühr zu zahlen.

Urteilsbegründung

In der Urteilsbegründung hat der EGMR daran erinnert, dass angemessene Regelungen gegen Ehen, die einzig zur Umgehung des Ausländerrechts geschlossen werden, mit dem Recht auf Ehe (Art. 12 EMRK) vereinbar sind. Nicht zu beanstanden sind etwa Vorschriften, die Ehewillige verpflichten, Informationen über ihren Aufenthaltsstatus oder ihre Partnerschaft anzugeben. Im konkreten Fall beruhte die verweigerte Anerkennung der Ehe jedoch einzig auf der Tatsache, dass der nigerianische Staatsangehörige M. Iwu keinen entsprechenden Aufenthaltstitel vorweisen konnte. Die Regelung diente somit nicht dazu, die Echtheit einer Ehe zu überprüfen. Sie führte im Gegenteil zu einem faktischen Eheverbot für bestimmte Personenkategorien in Grossbritannien. Zudem hat der Gerichtshof festgehalten, dass auch hohe Gebühren für die Überprüfung des Eheantrags im konkreten Fall (bedüftige Person, die nicht arbeiten darf) das Recht auf Ehe verletzt.

Kommentar humanrights.ch

Dieser Entscheid aus Strassburg hat auch Auswirkungen auf die Schweiz. Die spezifischen Kontrollen durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten nach Artikel 97a ZGB (Anhörung, Auskünfte) erscheinen mit dem Recht auf Ehe konform. Problematischer ist die neue Regelung in Artikel 98 Absatz 4 ZGB: Gemäss dem Wortlaut wird das grundlegene Recht auf Ehe in seiner Substanz eingeschränkt, indem Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz eine Heirat faktisch verwehrt wird. Die neue Regelung ist in jedem Fall konventionskonform anzuwenden. Das heisst im Einzelfall ist zu prüfen, ob das gesetzliche Ehehindernis des illegalen Aufenthalts konkret so gewichtig ist, dass es gegenüber dem Recht auf Ehe überwiegt. Ob dies gelingt, wird die Praxis zeigen. Die nationalrätliche Kommission hat jedenfalls eine vorsichtige Anwendung postuliert. Gleichzeitig hat sie konkrete Vorschläge zur grundrechtskonformen Auslegung gemacht, die so eigentlich nicht aus dem Wortlaut von Artikel 98 Absatz 4 ZGB hervorgehen (siehe Kommissionsbericht S. 2474). Es sind deshalb mindestens Zweifel angebracht, ob die Zivilbehörden bei der Rechtsanwendnung die nötige Vorsicht walten lassen.

Dokumentation