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Schutz für Flüchtlinge im Mittelmeer

09.03.2012

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beurteilt die Massnahmen Italiens, die Einwanderung über das Mittelmeer mittels Abfangen der Schiffe und Rücktransport der Bootsflüchtlinge nach Libyen zu verhindern, als nicht vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Urteil der Grossen Kammer erging einstimmig. Es wird den Schutz von Bootsflüchtlingen im Mittelmeer verbessern.

Hirsi Jamaa und andere gegen Italien

Urteil vom 23. Februar 2012 (Beschwerde Nr. 27765/09) (französisch)

Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung), Art. 4 Zusatzprotokoll Nr. 4 (Verbot von Kollektivausweisungen),  Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde)

Das Urteil

Das Gericht stellte vorerst klar, dass Italien im konkreten Fall auch auf Hoher See, das heisst, ausserhalb seines Territoriums, an die EMRK gebunden ist. Die aufgegriffenen und auf italienische Militärschiffe transferierten Flüchtlinge seien voll und ganz der Hoheitsgewalt Italiens ausgeliefert gewesen. Deshalb hat Italien Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) verletzt als es die Flüchtlinge nach Libyen zurückführte. Denn die italienischen Behörden haben die Flüchtlinge den libyschen Behörden übergeben, obwohl sie wussten, dass diese zum damaligen Zeitpunkt illegale Einwanderer und Asylsuchende unbesehen systematisch verhafteten und unter unmenschlichen Bedingungen festhielten. Eine weitere Verletzung von Art. 3 EMRK sah das Gericht darin, dass Italien nicht sicher gestellt hatte, dass die libyschen Behörden das Non-Refoulement-Gebot einhalten und die Flüchtlinge nicht in ihre Herkunftsländer zurückschieben. Dazu wäre Italien verpflichtet gewesen, insbesondere weil es die Flüchtlinge einem Staat übergab, der die UNO-Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet hat.

Im weiteren verletzte Italien das Verbot der Kollektivausweisung (Art. 4 Zusatzprotokoll Nr. 4 zur EMRK), da keinerlei Prüfung der Identität der einzelnen Personen und deren persönlichen Umstände erfolgte. Schliesslich befand der Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) verletzt worden war. Die Beschwerdeführer hätten ihre Rechte auf den Militärbooten nicht wahrnehmen können, denn sie seien nicht informiert worden, was mit ihnen geschehe. Viel mehr seien sie im Glauben gelassen worden, man bringe sie nach Italien. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer keine Informationen erhalten, ob und wie sie sich gegen die Rückschaffung nach Libyen hätten zur Wehr setzen können.

Zum Sachverhalt

Geklagt hatten 11 Personen aus Somalia und 13 aus Eritrea. Sie waren 2009 zusammen in einer Gruppe von rund 200 Personen von Libyen aus mit drei Booten Richtung Italien gestartet. Am 6. Mai 2009 wurden sie 35 Meilen südlich von Lampedusa von Booten der italienischen Küstenwache abgefangen, auf Schiffe des italienischen Militärs verbracht und nach Tripolis zurückgefahren. Dort wurden sie, ohne dass sie aufgeklärt worden sind, was mit ihnen geschehe und ohne dass ihre Identität überprüft wurde, den libyschen Behörden übergeben. Im Mai 2009 pries der italienische Innenminister in einer Pressekonferenz das Rückkehrabkommen mit Libyen, das am 4. Februar 2009 in Kraft getreten war, als Wendepunkt im Kampf gegen illegale Einwanderung. Erst am 26. Februar 2011 erklärte der italienische Verteidigungsminister das Abkommen aufgrund der Ereignisse in Libyen für suspendiert.

Gemäss den Rechtsvertretern und -vertreterinnen ist aufgrund der Revolution in Libyen im Februar 2011 zurzeit lediglich von einem Teil der Beschwerdeführenden der Aufenthaltsort bekannt. Bekannt wurde einzig, dass zwei Beschwerdeführer unterdessen unter nicht näher bekannten Umständen ums Leben gekommen sind.

Richtungsweisender Entscheid

Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüsste den Entscheid und bezeichnete ihn in seiner Pressemitteilung als richtungsweisend für den Schutz von Flüchtlingen auf Hoher See. Der Entscheid sei deshalb von erheblicher Bedeutung, weil er klar stelle, dass die Menschenrechte nicht an den Aussengrenzen der EU enden. Die Staaten könnten sich ihren Verpflichtungen auch nicht durch den Abschluss bilateraler Abkommen entziehen.

Dokumentation