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Basiswissen Asylrecht - Dossier

Ausweis F (Vorläufig Aufgenommene)

27.09.2016

Der Ausweis F wird Personen erteilt, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden. Es handelt sich um einen provisorischen Aufenthaltsstatus. Die vorläufig Aufgenommenen sind in drei Kategorien unterteilt.

a) Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, die jedoch aufgrund von Asylausschlussgründen (das heisst wegen subjektiver Nachfluchtgründe oder Asylunwürdigkeit) kein Asyl erhalten haben (vgl. Artikel Asylverfahren). In ihrem Falle greift das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 33 GVK). Sie haben Anspruch auf die Rechte für anerkannte Flüchtlinge gemäss GFK und sind damit gegenüber den anderen vorläufig Aufgenommenen z.B. betreffend Sozialhilfe besser gestellt.

b) Vorläufig aufgenommene Ausländer/innen

Personen, die die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, deren Asylgesuch also abgewiesen wurde, die aber dennoch nicht weggewiesen werden dürfen aus einem oder mehreren der folgenden Gründe:

  • Die Wegweisung verstösst gegen Völkerrecht (Unzulässigkeit, Art. 83 Abs. 3 AuG). Entscheidend ist hier das menschenrechtliche Refoulement-Verbot gemäss Art. 3 EMRK sowie Art 3 CAT, welches in Art. 25 Abs. 3 in die Bundesverfassung übernommen wurde. Vgl. auch Rechtsquellen Non-Refoulement-Prinzip.
  • Die Wegweisung ist aus menschlichen («humanitären») Gründen nicht zumutbar, wenn z.B. Krieg oder Bürgerkrieg oder ein Zustand allgemeiner Gewalt herrscht oder auch, wenn die Person bei einer Rückkehr in eine lebensgefährdende Armut gestossen würde (Unzumutbarkeit, Art. 83 Abs. 4 AuG).
  • Die Wegweisung ist aus technischen Gründen nicht möglich, zum Beispiel wegen fehlenden Transportmöglichkeiten oder fehlender Möglichkeit, Reisepapiere zu erhalten (Unmöglichkeit, Art 83 Abs. 2 AuG).

c) Ausländer/innen ohne Aufenthaltsrecht

Ausländerinnen und Ausländer, die aus irgendwelchen Gründen kein Aufenthaltsrecht (mehr) für die Schweiz besitzen, die jedoch aus denselben Gründen nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden können wie die abgewiesenen Asylsuchenden (vgl. oben).

In der Regel werden die Bedingungen für den Ausweis F alle 12 Monate überprüft und dieser wird dann jeweils um 12 Monate verlängert.

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