Communication No 63/1997: France. 05/06/2000
Der Beschwerdeführer, ein spanischer Baske und Angehöriger der ETA, hatte im Jahre 1983 Spanien verlassen und wurde im März 1991 in Frankreich verhaftet und zu einer Gefängnisstrafe von 8 Jahren verurteilt. Im November 1996 verfügte das Innenministerium seine Ausweisung. Die von Arkauz dagegen eingereichte Beschwerde wurde von einem Gericht mit der Begründung abgewiesen, die Ausweisung habe für den Beschwerdeführer keine nichtwiedergutzumachenden Folgen. Frankreich setzte sich in der Folge auch gegen die Aufforderung des Ausschuss gegen Folter, Frankreich solle auf die Ausweisung verzichten, hinweg und übergab Arkauz am 13. Januar 1997 den spanischen Behörden.
Arkauz machte in seiner Beschwerde u.a. geltend, er sei nach Übergabe an die spanische Guardia Civil von dieser schwer misshandelt und gefoltert worden. Frankreich habe durch die Ausschaffung nach Spanien und die Übergabe an die spanischen Sicherheitskräfte, Artikel 3 (Folter) und Art. 16 (grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung) der Anti-Folterkonvention verletzt. Frankreich rechtfertigte das Vorgehen u.a. mit dem Hinweis auf die europäische Solidarität und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgelegen, es bestehe für den Beschwerdeführer in Spanien ein Folterrisiko. Im Falle Spaniens sei von einer Vermutung zugunsten der Einhaltung der Menschenrechte auszugehen, da der Staat Vertragsstaat der EMRK und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II) sowie des Fakultativprotokolls sei. Der Ausschuss hiess die Beschwerde gut und bezog sich in seiner Gutheissung auf die von ihr in Prüfung des dritten Staatenberichts Spaniens festgestellten Fälle von Folter. Die erste Phase der Haft, während der den Festgenommenen keinen Zugang zu einem Rechtsvertreter ihrer Wahl gewährt werde, begünstige eine eigentliche Folterpraxis. Zu einem ähnlichen Ergebnis sei auch der Ausschuss für Menschenrechte bei der Prüfung des zweiten Staatenberichts Spaniens betreffend den Pakt II gekommen. Der Ausschuss anerkannte zwar die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den Staaten zur Bekämpfung der Kriminalität, die dazu eingesetzten Mittel hätten allerdings die fundamentalen Freiheitsrechte des Einzelnen zu respektieren. Mit diesem Entscheid muss definitiv von der Fiktion Abschied genommen werden, dass in Westeuropa nicht gefoltert wird.