humanrights.ch Logo Icon

Ausschaffung eines zum Tode Verurteilten

Bader gegen Schweden

Urteil vom 8. November 2005 (pdf, englisch, 17 S.)

Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK

Im Fall Bader hat der EGMR entschieden, dass Schweden Art. 2 und 3 EMRK verletzen würde, wenn es den Beschwerdeführer in sein Heimatland Syrien ausschaffen würde. Bader war in Syrien in Abwesenheit und in einem unfairen Verfahren wegen Komplizenschaft in einem Mord zum Tode verurteilt worden. Der EGMR bejahte das Bestehen der begründeten Gefahr, dass die Todesstrafe vollzogen würde. Zudem hatte Schweden um keinerlei Zusicherungen von Syrien, dass die Todesstrafe nicht vollzogen würde, ersucht. Schliesslich betonte der Gerichtshof auch, dass die Umstände des Vollzuges von Todesstrafen in Syrien bei den Betroffenen und ihren Familienangehörigen grosse Angst und Qualen hervorrufen. Angesichts dieser Umstände würde die Ausschaffung gegen Art. 2 (Recht auf Leben) und 3 (Folterverbot) verstossen.