humanrights.ch Logo Icon

EGMR erweitert den Schutz für Opfer von Menschenhandel

Rantsev gegen Zypern und Russland

Urteil vom 7. Januar 2010 (Beschwerde 25965/04) (französisch)

Verletzung von Art. 2 (Recht auf Leben), Artikel 4 (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit) und Artikel 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit); positive Verpflichtungen aus Art. 2 und 4 EMRK

Zusammenfassung des Bundesamtes für Justiz:

«Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Russland; seine Tochter ist im Jahr 2001 gestorben, nachdem sie aus dem Fenster eines Privathauses in Zypern gefallen war. Die junge Frau war mit einem Visum als „Künstlerin“ nach Zypern eingereist. Sie arbeitete drei Tage lang in einem Kabarett und hinterliess dann eine Notiz, wonach sie zurück nach Russland gehe. Der Direktor des Kabaretts fand sie zehn Tage später wieder und brachte sie auf einen Polizeiposten, wo er verlangte, dass sie im Hinblick auf ihre Ausschaffung inhaftiert werde. Die Polizeibeamten weigerten sich, die junge Frau in Haft zu nehmen, und sagten dem Kabarettdirektor, er solle sie mitnehmen und später für weitere Abklärungen über ihren Immigrationsstatus mit ihr wieder auf den Posten kommen. Der Direktor nahm die junge Frau in die Wohnung eines Angestellten mit, welche sich im sechsten Stock eines Wohnhauses befand. Etwa eine Stunde später wurde sie auf der Strasse unter der Wohnung tot aufgefunden; ein Bettüberwurf war an das Geländer des Balkons der Wohnung befestigt worden. Aufgrund der durch die zypriotischen Behörden geführten Untersuchung hielt das zuständige Gericht fest, die junge Frau habe in merkwürdigen, unfallähnlichen Umständen das Leben verloren, es deute jedoch nichts auf eine deliktische Ursache. Nach einer neuen Autopsie in Russland forderten die russischen Behörden Zypern auf, die Untersuchung weiter zu führen, die Eröffnung eines Strafverfahrens zu erwägen und dem Beschwerdeführer die aktive Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen. Die zypriotischen Behörden antworteten, die Untersuchung sei abgeschlossen und der Entscheid des Gerichts endgültig. Der Beschwerdeführer berief sich unter anderem auf Artikel 2, 3, 4 und 5 EMRK und machte geltend, die zypriotischen Behörden hätten keine Massnahmen zum Schutz seiner Tochter ergriffen und hätten nichts unternommen, um die Verantwortlichen zu bestrafen. Gestützt auf Artikel 2 und 4 der Konvention rügte er ebenfalls, Russland habe den Menschenhandel, dem seine Tochter seiner Ansicht nach zum Opfer gefallen war, und die Umstände ihres Todes nicht untersucht, und habe es unterlassen, sie gegen die Gefahren dieses Handels zu schützen. Die zypriotischen Behörden haben eine einseitige Erklärung abgegeben, in welcher sie eine Verletzung von Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 EMRK anerkannten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung anboten und mitteilten, eine Expertengruppe würde eine neue Untersuchung durchführen. Der Gerichtshof entschied jedoch, das Verfahren weiterzuführen. Er verwies auf die Schwere des Falles und darauf, dass seine Urteile auch dazu dienen, die Bestimmungen der Konvention zu erläutern, zu wahren und zu entwickeln. Zulässigkeit: Zur Frage der Zulässigkeit hatte die russische Regierung geltend gemacht, der Sachverhalt liege ausserhalb der russischen Gerichtsbarkeit und könne deshalb keine Verantwortlichkeit Russlands begründen. Da ein allfälliger Menschenhandel in Russland angefangen haben musste und eine Rüge die Untersuchung eines russischen Sachverhalts betraf, erklärte der Gerichtshof die Rügen als zulässig. Recht auf Leben (Art. 2 EMRK): Betreffend Zypern erwog der Gerichtshof, die Behörden hätten die Abfolge von Geschehnissen, welche zum Tod der jungen Frau führten, nicht vorhersehen können, und seien somit nicht gehalten gewesen, besondere Massnahmen zur Vorbeugung einer Gefahr für das Leben des Opfers zu ergreifen. Hingegen befand er, die geführte Untersuchung sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft gewesen, und stellte eine Verletzung von Artikel 2 EMRK fest. Betreffend Russland stellte der Gerichtshof keine Verletzung von Artikel 2 EMKR fest, da sich der Tod der jungen Frau ausserhalb der russischen Gerichtsbarkeit ereignet hatte und die russischen Behörden somit nicht verpflichtet waren, den Vorfall zu untersuchen (einstimmig). Fehlender Schutz gegen Menschenhandel (Art. 4 EMRK): Angesichts der Umstände des Menschenhandels erwog der Gerichtshof, dass Artikel 4 EMRK, welcher Sklaverei und Zwangsarbeit verbietet, auch auf diese Art von Handel Anwendung findet. Er stellte fest, Zypern habe seine positiven Verpflichtungen aus dieser Bestimmung in zweierlei Hinsicht verletzt: erstens, weil keine geeigneten rechtlichen und administrativen Massnahmen getroffen wurden, um den mit der Erteilung von „Künstlerinnen“-Visa entstandenen Handel zu bekämpfen, und zweitens weil die Polizei keine Massnahmen ergriffen hatte, um das Opfer vor diesem Handel zu schützen, obwohl entsprechende Indizien vorlagen. Der Gerichtshof stellte auch in Bezug auf Russland eine Verletzung von Artikel 4 EMRK fest, weil keine Untersuchung über die Rekrutierung des Opfers geführt worden war (einstimmig). Freiheitsentzug (Art. 5 EMRK): Der Gerichtshof befand, Zypern sei für die Festhaltung der jungen Frau während einer Stunde auf dem Polizeiposten und später während ca. noch einer Stunde in der Privatwohnung verantwortlich. Die Festhaltung durch die Polizei sei durch das interne Recht nicht gerechtfertigt gewesen, da bestätigt war, dass sie sich nicht illegal im Land aufhielt. Die spätere Festhaltung in der Privatwohnung sei willkürlich und widerrechtlich erfolgt. Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).»

Quelle: Bundesamt für Justiz, Quartalsberichte über die Rechtsprechung des EGMR, 1. Quartal 2010 (pdf, 11 S.)

Siehe im Weiteren: