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Ausschluss von Universität wegen Kopftuch

Sahin gegen die Türkei

Urteil der Grossen Kammer vom 10. November 2005 (pdf, englisch, 53 S.)

Keine Verletzung von Art. 9 EMRK

Die Grosse Kammer des EGMR hatte in diesem Fall zu entscheiden, ob der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Medizinstudium an der Universität Istanbul konventionskonform war. Die Beschwerdeführerin hatte sich geweigert trotz des für türkische Universitäten geltenden Kopftuchverbotes ohne Kopftuch zu den Vorlesungen zu erscheinen. Mit nur einer Gegenstimme wiesen die Strassburger Richter die Beschwerde ab und erklärten, dass das in Art. 9 EMRK verankerte Recht auf Religionsfreiheit nicht verletzt worden sei. Der EGMR betonte zunächst, dass der Ausschluss von Studentinnen, die ein Kopftuch tragen, zwar nicht auf einem förmlichen Gesetz beruhte, sondern lediglich auf einem Beschluss der Hochschulleitung. Dem Gesetzesvorbehalt von Art. 9 Abs. 2 EMRK wurde jedoch dadurch Genüge getan, dass der Laizismus als Grundprinzip der türkischen Republik in der Verfassung verankert ist und der türkische Verfassungsgerichtshof bereits 1991 entschieden hatte, dass Kopftuchverbote verfassungskonform seien. Angesichts des Umstandes, dass in der Türkei eine strikte Trennung von Staat und Kirche gilt, erachtete der EGMR das Kopftuchverbot letztlich auch für verhältnismässig.