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Mohammed in Österreich: Strassburg setzt den Religionsfrieden in einem schwierigen Umfeld durch

27.05.2019

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt in einem Urteil vom 25. Oktober 2018 die Verurteilung einer Österreicherin, die der rechtsextremen Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) nahesteht, wegen Herabwürdigung religiöser Lehren.

Die Richterinnen und Richter in Strassburg bestätigten einstimmig die Verurteilung durch den Obersten Gerichtshof Österreichs. Wenn Äusserungen geeignet sind, religiöse Intoleranz hervorzurufen, kann ein Staat sie berechtigterweise als unvereinbar mit der durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützten Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) betrachten. Auch kann er einschränkende, aber verhältnismässige Massnahmen ergreifen, ohne das Recht auf freie Meinungsäusserung zu verletzen (Art. 10 EMRK). In seinem Urteil berücksichtigte der EGMR die österreichischen Verhältnisse und die heikle Natur der betreffenden Äusserungen, die an einer Veranstaltung der FPÖ gefallen sind.

Die Fakten

Im Oktober und November 2009 organisierte Elisabeth Sabaditsch-Wolff, eine in Österreich gut bekannte Persönlichkeit, im Rahmen der erwähnten Veranstaltung zwei öffentliche Seminare zum Thema «Grundlagen des Islam». Dabei kam Sabaditsch-Wolff auch auf die Heirat des Propheten Mohammed mit Aisha zu sprechen. Die Heirat sei vollzogen worden, als Aisha neun Jahre alt war, was eine pädophile Neigung impliziere.

Im März 2011 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien Elisabeth Sabaditsch-Wolff aufgrund von Artikel 188 des Strafgesetzbuchs wegen Herabwürdigung einer religiösen Lehre zu einer Busse von 480 Euro und zur Übernahme der Verfahrenskosten. Das Gericht hielt in seinem Urteil fest, dass in einer demokratischen Gesellschaft die Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäusserung gerechtfertigt und notwendig sein kann, besonders um den Religionsfrieden in Österreich zu bewahren. Da die Aussagen von Elisabeth Sabaditsch-Wolff nicht auf Tatsachen beruhten, sondern diffamierende Werturteile darstellten, könne sie sich nicht auf die Meinungsäusserungsfreiheit berufen. Im Rahmen des Rekursverfahrens bestätigte das Oberlandesgericht Wien das Urteil der ersten Instanz.

Elisabeth Sabaditsch-Wolff zog den Fall an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter. Sie war der Ansicht, bei der Beurteilung ihrer Aussagen hätten die nationalen Gerichte die Freiheit der Meinungsäusserung zu wenig gewichtet (Art. 10 EMRK). Der Gerichtshof bestätigte zwar, dass die Verurteilung eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäusserung darstelle, diese aber aufgrund von Absatz 2 des Artikels 10 gerechtfertigt sei.

Die Argumente des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Der Gerichtshof erinnerte daran, dass eine Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäusserung drei Kriterien erfüllen müsse, was vorliegend der Fall sei.

Erstens sei das Kriterium einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage erfüllt. Gemäss Artikel 188 des Strafgesetzbuchs wird bestraft, «wer öffentlich eine  Person  oder  eine  Sache,  die  den  Gegenstand  der  Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, herabwürdigt oder verspottet». Zur Rechtsgültigkeit des Strafgesetzbuchs nahm der Gerichtshof keine Stellung.

Zweitens hielt der Gerichtshof fest, dass Österreich mit dieser Strafverurteilung ein berechtigtes Ziel verfolge. Die Einschränkung bezwecke, den Religionsfrieden zu schützen und so Unruhen zu vermeiden, was Artikel 10, Absatz 2 der EMRK entspreche.

Drittens sei die Verurteilung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismässig. Der Gerichtshof vertritt die Ansicht, dass die nationalen Gerichte das Recht auf freie Meinungsäusserung von Elisabeth Sabaditsch-Wolff und das Recht der anderen Personen auf Schutz ihrer Religionsfreiheit sorgfältig gegeneinander abgewogen haben. Insbesondere findet der Gerichtshof, dass die strittigen Aussagen die zulässigen Grenzen einer objektiven Debatte (beispielsweise über die Heirat von Kindern) überschritten haben. Zudem waren die Aussagen masslos und riskierten Vorurteile auszulösen sowie den Religionsfrieden zu bedrohen. Tatsächlich war die Veranstaltung der FPÖ öffentlich, wodurch die Aussagen einen Teil des Publikums beleidigen konnten. Schliesslich bemerkte der Gerichtshof, dass das Wiener Landesgericht für Strafsachen mit der Busse von 480 Euro und der Übernahme der Verfahrenskosten kaum eine geringere Verurteilung hätte aussprechen können und diese also verhältnismässig ausgefallen sei.

Die Richterinnen und Richter stellten fest, dass die österreichischen Instanzen ihren Ermessensspielraum mit der Verurteilung von Elisabeth Sabaditsch-Wolff wegen Herabwürdigung religiöser Lehren nicht überschritten haben. Folglich liege keine Verletzung von Artikel 10 EMRK vor.

Freiheit der Meinungsäusserung gegenüber Religionsfreiheit

Hinsichtlich der Grenze zwischen dem Recht auf freie Meinungsäusserung und Religionsfreiheit gibt es in Europa keinen Konsens. In einem Bericht von 2008 identifiziert die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) in den europäischen Gesetzgebungen über die Religionsfreiheit fünf Typen der Einschränkung der Meinungsfreiheit:

  • Blasphemie (aktuell in Österreich)
  • Verletzung religiöser Gefühle und Beleidigung religiöser Lehren
  • Beeinträchtigung des Praktizierens von Gottesdiensten und/oder der Religionsfreiheit
  • Schändung religiöser Gegenstände
  • Anstiftung zu Diskriminierung oder Religionshass.

Nach Ansicht der Venedig-Kommission lassen sich bei der Verletzung religiöser Gefühle und bei der Blasphemie Sanktionen nicht rechtfertigen. Hingegen gilt es, die Aufhetzung zu Religionshass zu sanktionieren. In diesem Fall sei genau zu untersuchen, in welchen Umständen die Anstiftung erfolgt, an welches Publikum sie sich richtet und ob sie in einem offiziellen Rahmen stattfindet.

Dieser fehlende Konsens widerspiegelt sich in einem Mosaik von entsprechenden Reglementierungen. Bei heiklen gesellschaftlichen Fragen hält sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zurück, wenn es darum geht abzuklären, ob Einschränkungen der Rechte und Pflichten, die von der EMRK garantiert werden, als «in einer demokratischen Gesellschaft notwendig» zu betrachten sind. Deshalb ist der Gerichtshof wiederholt zum Schluss gekommen, dass die Mitgliedstaaten diesbezüglich über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen. Diesen hat der Gerichtshof auch im vorliegenden Fall berücksichtigt und erklärt, dass Österreich selbst am besten beurteilen kann, welche Aussagen gemäss Strafgesetzbuch den Religionsfrieden und somit die öffentliche Ordnung stören können.

Kommentar humanrights.ch

Die extreme Rechte instrumentalisierte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, indem sie es als eine Unterwerfung des Gerichtshofs unter den Islam oder gar die Scharia denunzierte.

In Tat und Wahrheit hat der Gerichtshof Elisabeth Sabaditsch-Wolff keineswegs wegen Beleidigung von Mohammed verurteilt, wie die Kritiken mehr oder weniger ausdrücklich unterstellen. Im Gegenteil beabsichtigte der Gerichtshof, den Staat in seiner Befugnis zu unterstützen, Massnahmen zu ergreifen, um den Religionsfrieden auch in schwierigen Umständen zu schützen. Gerade in Österreich ist die Situation mit dem rasanten Aufstieg der FPÖ in den letzten Jahren besonders schwierig geworden. Diese Partei führt einen ausgesprochen antiislamischen Diskurs. Dieser droht die österreichische Gesellschaft so stark zu spalten, dass die politischen Behörden und die Justiz ernsthaft besorgt sind.

Doch wie der Gerichtshof schon in einem früheren Urteil festgehalten hat, «ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Politiker/innen in ihren öffentlichen Auftritten Aussagen vermeiden, die Intoleranz fördern könnten» (Beschwerde-Nr. 59405/00, Erbakan gegen die Türkei, § 64). Der Gerichtshof bekräftigt hier nochmals eine entscheidende Schlussfolgerung: Wer in einer demokratischen Gesellschaft das Recht auf freie Meinungsäusserung beansprucht, trägt auch Verantwortung.

Dokumentation