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Basiswissen Asylrecht - Dossier

Recht auf Familie von Asylsuchenden

27.09.2016

Das Recht auf Familie ist ein Menschenrecht, welches durch verschiedene internationale und regionale Menschenrechtsverträge geschützt wird (Schutz der Familie: Rechtsquellen). Dieses Recht gilt jedoch nicht absolut. Hat eine Person kein oder nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in einem Staat, darf dieser Staat das Recht auf Familie einschränken, sofern dies verhältnismässig ist. Diese Einschränkungen sind im Asylverfahren einschneidend.

Befindet sich eine Person im Asylverfahren, hat sie kein Recht darauf, ihre Familie nachkommen zu lassen. Solche Ansprüche ergeben sich erst, wenn die Person als Flüchtling anerkannt wird. Die Dublin-III-Verordnung, welche die Zuständigkeit für das Asylverfahren regelt (Dublin-Verfahren), schreibt zumindest vor, dass die Asylgesuche der Mitglieder einer Familie (auf Antrag hin) im gleichen Staat und im gleichen Verfahren behandelt werden sollen (Art. 9, 10 u. 11 Dublin-III-VO).

In den Verhandlungen zur Dublin-III-Verordnung wollte man dem Menschenrecht auf Familie mehr Rechnung tragen; beispielsweise sollen auf der Flucht getrennte Familien wieder zusammengeführt werden und es soll vermieden werden, dass Minderjährige sich alleine in einem anderen Land befinden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Mitglieder der Familie diesen Wunsch schriftlich kundtun. So soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass sich eine Person allfälligen familieninternen Gewalttätigkeiten entziehen kann.

Anerkannte Flüchtlinge mit Asyl dürfen ihre Familienmitglieder sofort nachziehen. Als Familie gilt die sogenannte «Kernfamilie», also Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren. Die Familienmitglieder werden dann in die Flüchtlingseigenschaft eingeschlossen und erhalten in der Regel in der Schweiz Asyl (Familienasyl Art. 51 AsylG). In den meisten Fällen müssen Flüchtlinge mittels DNA-Tests ihre Verwandtschaft prüfen lassen, bevor ihre Familien nachziehen können. Die Praxis ist nicht unproblematisch, weil sie in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreift.

Vorläufig aufgenommene Personen können frühestens drei Jahre nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ihre Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren in die Schweiz nachziehen (Art. 85 Abs. 7 AuG). Dabei müssen folgende Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sein: Sie müssen zusammen wohnen, eine ausreichend grosse Wohnung haben und nicht von der Sozialhilfe abhängig sein.

Die Regelung, dass Personen mit einer vorläufigen Aufnahme ihre Familienangehörigen erst frühestens nach drei Jahren nachziehen lassen dürfen und zudem finanziell unabhängig sein müssen, wird von vielen Seiten scharf kritisiert, weil diese Voraussetzungen das Recht auf Familie zu stark einschränke.

In der Herbstsession 2016 des Nationalrats lag ein Antrag vor, den Familiennachzug für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge ganz zu streichen. Der Antrag wurde abgelehnt.

Abgewiesene Asylsuchende dürfen ihre Familienmitglieder nicht nachziehen.