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Zwangssterilisation von trans Menschen verletzt Menschenrechte

25.04.2017

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat ein Urteil erlassen, welches für trans Menschen von Bedeutung ist. Nach diesem Urteil können für die Anerkennung der sexuellen Identität von trans Personen keine operativen Eingriffe oder sterilisierenden Behandlungen vorausgesetzt werden, da dies das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.

Sachverhalt

Drei trans Frauen forderten vor französischen Gerichten die Änderung ihres amtlichen Geschlechts und die Anpassung ihrer Vornahmen auf der Geburtsurkunde. Dem Begehren von zwei der Betroffenen nach Anerkennung als Frauen wurde nicht stattgegeben, da sie keine irreversible Geschlechtsänderung nachweisen konnten. Die dritte Beschwerdeführerin hinterfragte diese Bedingungen vor den französischen Gerichten nicht, sondern versuchte vielmehr, ihre erfolgte Geschlechtsumwandlung mit einem ausländischen Zertifikat zu beweisen. Sie hatte jedoch die innerstaatlichen Rechtsmittel noch nicht ausgeschöpft, und ihre Beschwerde wurde vom EGMR deshalb für unzulässig erklärt.

Urteil des EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält in seinem Urteil vom 6. April 2017 fest, dass für die Änderung des amtlichen Geschlechts Eingriffe, die zur Fortpflanzungsunfähigkeit führen, sowie Eingriffe, welche die äussere Erscheinung dauerhaft verändern, nicht vorausgesetzt werden können. Trans Menschen dürfen also nicht zu Eingriffen in ihre körperliche Integrität wie z.B. einer Sterilisation gezwungen werden, um ihr Geschlecht amtlich anerkennen zu lassen. Solche Auflagen verletzen das Recht auf Privatleben, welches in Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgeschrieben ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass die staatlichen Behörden keine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung zwischen den Allgemeininteressen und den Interessen der betroffenen trans Personen durchgeführt haben.

In der von den französischen Behörden auferlegten Bedingung, das Trans-Sein anhand einer psychiatrischen Diagnose feststellen zu lassen, sahen die Richter hingegen keine Verletzung der EMRK. In dieser Frage lässt der Gerichtshof den nationalen Gesundheitsbehörden einen Handlungsspielraum.

Situation in der Schweiz

In Frankreich wurde die Zwangssterilisation als Voraussetzung für die amtliche Anerkennung des Geschlechtswechsels bereits vor einem Jahr abgeschafft, wodurch das Urteil dort keine praktische Rolle mehr spielt. In der Schweiz jedoch orientierten sich die Gerichte bis anhin an einem Bundesgerichtsurteil von 1993 (BGE 119 II 264). Demnach wird ein irreversibler Geschlechterwechsel für die amtliche Anerkennung des Geschlechts vorausgesetzt.

Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) veröffentlichte 2012 eine Rechtsauskunft, in welcher es die Notwendigkeit operativer Eingriffe zur Anpassung des amtlichen Geschlechts verneinte. Dabei stützte sich das EAZW auf ein Urteil des Zürcher Obergerichts. Das Gericht hielt fest, dass obligatorische chirurgische Eingriffe das Recht auf körperliche Integrität und Achtung des Privatlebens verletzen. Ein solcher Eingriff müsste auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, welche in diesem Fall nicht vorliegt. Durch das Urteil des EGMR wird die operative Bedingung zur Anpassung des amtlichen Geschlechts nun definitiv für ungültig erklärt und die Schweizer Gerichte haben ihre Praxis ab sofort anzupassen.

Reaktionen auf das Urteil

Die Transgender Europe (TGEU), welche die Interessen von trans Personen in Europa vertritt, wertet das Urteil als Präzedenzfall und kündet das Ende der staatlich verordneten Sterilisation an. Die Organisation bedauert aber, dass der EGMR die Anordnungen von psychologischen oder psychiatrischen Begutachtungen nicht beanstandet hat.

Auch die Organisation Transgender Network Switzerland (TGNS) ist erfreut über das Urteil des EGMR. Sie betont nicht nur die grosse Bedeutung, welche das Urteil für trans Menschen hat, sondern auch wie unverändert wichtig der EGMR für die Schweiz ist.