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General Comment des UNO-Sozialauschusses zum Recht auf Kultur

13.01.2010

General Comment Nr. 21 zum Recht jeder Person auf Teilnahme am kulturellen Leben (Art. 15 Abs. 1, Bst. a Pakt I)

General Comment Nr. 21 vom Dezember 2009 nimmt sich dem Recht auf Kultur, dessen Umfang, Bedeutung, Einschränkbarkeit und den Pflichten des Staates zu dessen Umsetzung an. Das Recht, am kulturellen Leben teilzunehmen, charakterisiert der Sozialausschuss als Freiheitsrecht. Der Staat hat sich einerseits der Einmischung in die Ausübung des Rechts auf Kultur zu enthalten, andererseits positive Massnahmen zu ergreifen, um die Teilnahme am kulturellen Leben zu sichern, das kulturelle Leben zu fördern und den Zugang und Erhalt von kulturellen Gütern zu gewährleisten.

Das Recht auf Kultur steht jedem Individuum zu und hat auch eine kollektive Dimension. Das heisst, das Recht kann als Einzelperson, in Verbindung mit anderen oder in einer Gemeinschaft oder Gruppe ausgeübt werden. Unter Kultur versteht der Ausschuss alle Manifestationen menschlicher Existenz: «The expression ‹cultural life› is an explicit reference to culture as a living process, historical, dynamic and evolving, with a past, a present and a future» (Ziff. 11).