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General Comment des UNO-Sozialausschusses zum Recht auf Nicht-Diskriminierung

13.08.2009

General Comment Nr. 20 zum Gebot der Nicht-Diskriminierung in Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (Art. 2 Abs. 2 Pakt I)

«Discrimination undermines the fulfilment of economic, social and cultural rights for a significant proportion of the world’s population. Economic growth has not, in itself, led to sustainable development and individuals and groups of individuals continue to face socio-economic inequality, often because of entrenched historical and contemporary forms of discrimination.»

Diese Worte führen in den neusten General Comment des Ausschusses für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (kurz: Sozialausschuss) ein. Eine Binsenwahrheit, die nicht genug ins Bewusstsein geholt werden kann: Der Reichtum der Welt ist ungleich verteilt und die Gründe liegen weitgehend bei den schlechteren oder gar fehlenden Chancen vieler Menschen, sei es aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen oder sozialen Herkunft, ihrer Hautfarbe, Religion, Alter, sexuellen Orientierung, ihrer Sprache, Lebensweise, aufgrund einer Behinderung oder Krankheit und so fort. Merkmale, die man sich in der Regel nicht aussuchen kann.
Der Kommentar des Sozialauschusses ruft einmal mehr in Erinnerung, dass Diskriminierung einer der grössten Hinderungsgründe dafür darstellt, dass eine Person effektiv in den Genuss der Menschenrechte gerät. Er erinnert die Staaten an ihre Pflicht, alle möglichen Massnahmen zu treffen, um jegliche Diskriminierung bei der Gewährleistung sozialer Rechte zu verhindern und um Bedingungen und Haltungen, welche Diskriminierung begründen bzw. aufrechterhalten, zu bekämpfen.

Die Staaten haben dabei auch Massnahmen zu ergreifen, um Diskriminierung in der privaten Sphäre – in der Familie, am Arbeitsplatz und so fort – zu bekämpfen. Der Ausschuss verweist als Beispiel auf den privaten Wohnungsmarkt: Dieser könne direkt oder indirekt Personen wegen ihrer ethnischen Herkunft, wegen des Zivilstandes, einer Behinderung oder wegen der sexuellen Orientierung benachteiligen (Ziff. 11). Er stelle sodann regelmässig fest, dass Diskriminierung gegenüber gewissen Gruppen oft sehr verbreitet sei und das soziale Verhalten einer ganzen Gesellschaft bestimme. Dies spiegle sich dann in den rechtlichen Bestimmungen, in der Politik, in kulturellen Haltungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor wieder und schaffe Benachteiligungen für die Einen bzw. Privilegierungen für die Anderen (Ziff. 12).

Der Ausschuss äussert sich im General Comment auch zum Rechtsschutz und zu den Verantwortlichkeiten (Ziff. 40): Der Staat hat dafür zu sorgen, dass Mechanismen und Institutionen zur Verfügung stehen, damit Diskriminierung individueller wie auch struktureller Art angegangen werden kann. Gerichte, Behörden, Ombudsstellen und so weiter sollten für jede Person zugänglich sein und entsprechende Klagen sollten schnell, unparteiisch und unabhängig entgegengenommen und untersucht werden und gegen Verletzungen im Zusammenhang mit Artikel 2 Abs. 2 Pakt I soll vorgegangen werden, auch wenn es sich um private Akteure handelt. Er verlangt effektive Abhilfe in Form von Entschädigung, Wiedergutmachung, Genugtuung, Rehabilitierung sowie Garantien, dass sich die Diskriminierung nicht wiederholt oder auch in Form von öffentlichen Entschuldigungen. Der Ausschuss äussert sich auch zur Beweislast: Sofern lediglich die betroffene Behörde oder andere Beklagte ganz oder teilweise Kenntnisse von den in Frage stehenden Fakten und Ereignisse haben, soll die Beweislast den Behörden oder sonstigen Beklagten auferlegt werden.