Anlässlich seiner 23. Session erliess der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im Dezember 1999 seine Allgemeine Bemerkung Nr. 13 zum Recht auf Bildung (UN Doc. E/C.12/1999/10). In diesem Dokument wird erneut betont, dass Massnahmen, die sich vom Ziel einer vollen Realisierung dieser Garantie entfernen, vermutungsweise den Pakt I verletzen. Diese Schlussfolgerung gilt etwa für Kürzungen von Stipendienleistungen sowie für die Einführung respektive Erhöhung von Schul- und Studiengebühren. Sparmassnahmen im Bildungsbereich sind deshalb für die Schweiz nur in einem engen Rahmen erlaubt.
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