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General Recommendation Nr. 32 zur Bedeutung von Sondermassnahmen im Kampf gegen Diskriminierung

29.04.2010

«General Recommendation» Nr. 32 nimmt sich dem Thema «Sondermassnahmen» an, wie sie in Artikel 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 2 Antirassismus-Konvention erwähnt sind.

Zweck des Dokuments ist es, die Staaten über die Bedeutung und die Anwendung spezieller Massnahmen zur Umsetzung der Menschenrechte aufzuklären und sie in ihrer diesbezüglichen Praxis zu unterstützen. Es gibt vorerst eine grundsätzliche Einführung in das Instrument der Sondermassnahmen und stellt klar, dass «Sondermassnahmen» nicht verwechselt werden dürfen mit rechtlichen oder sonstigen Massnahmen zur Garantie von spezifischen Rechten, die bestimmten Kategorien von Personen oder Gemeinschaften aufgrund der Menschenrechtsverträge zustehen. Als Beispiel werden das Recht Angehöriger von Minderheiten, ihre eigene Kultur oder Religion auszuüben oder ihre eigene Sprache sprechen zu dürfen, genannt sowie, als weiteres Beispiel, das Recht auf Mutterschaftsurlaub für Mütter. Diese Rechte sind keine Sonderrechte, sondern originäre, grundsätzliche - gemäss CERD - «permanent rights». Sondermassnahmen sind damit zu unterscheiden von allgemeinen positiven Massnahmen zur Sicherung der Menschenrechte und Freiheiten; es geht bei «special measures» um konkrete Massnahmen, die benachteiligte Gruppen fördern bzw. ungerechtfertigte Bevorteilungen anderer Gruppen verhindern.

Bevor Artikel für Artikel der Konvention unter dem Blickwinkel der Sondermassnahmen durchleuchtet werden, stellt der Ausschuss die Bedingungen zur Ergreifung und Umsetzung von Sondermassnahmen dar: Sie sollten der Situation angepasst, notwendig, verhältnismässig und zeitlich beschränkt sein; sie sollten auf der Basis von korrekt ermittelten Daten konzipiert und sie sollten aufgrund von Konsultationen und aktiver Teilnahme seitens der betroffenen Gemeinschaften geplant und implementiert werden.