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General Recommendation No. 35 zu Hassreden

06.12.2013

Anlässlich seiner 81. Session hat sich der Ausschuss gegen Rassendiskriminierung (CERD) mit der Thematik der «Racist Hate Speech», also der rassistischen Hassrede auseinandergesetzt. Ziel der Sitzung war es, die Gründe und Konsequenzen dieser Form der Diskriminierung zu verstehen und auf der Basis der Antidiskriminierungskonvention Möglichkeiten zu ihrer Bekämpfung zu finden. Im Rahmen dieser Diskussion hat der Ausschuss nun mit Datum vom 26. September 2013 die Allgemeine Empfehlung Nr. 35 («General Recommendation No. 35»), veröffentlicht.

Der Ausschuss erkennt in seiner Empfehlung, dass Hassreden ein zentrales Element massiver Menschenrechtsverletzungen, Genozid und Konfliktsituationen darstellen. Er ruft in Erinnerung, dass er sich bereits in früheren Empfehlungen entweder direkt oder zumindest indirekt mit dem Thema der rassistischen Hassrede befasst hat (siehe General Recommendation No. 7, 15, 25, 27, 29, 30, 31, und 34).

Der Ausschuss betrachtet Hassreden als Reden, die menschenrechtliche Kernprinzipien wie die Menschenwürde und Gleichheit verachten und zu bezwecken versuchen, Individuen und Gruppen zu degradieren und in ihrem gesellschaftlichen Ansehen zu schädigen. Aus Art. 4 der Antirassismuskonvention fliesst in diesem Kontext die Pflicht der Vertragsstaaten, geeignete und effektive rechtliche Mechanismen bereitzustellen um rassistische Hassreden zu bekämpfen. Darunter subsumiert der Ausschuss auch die Pflicht der Staaten, Organisationen, die rassistisches Gedankengut verbreiten, zu verbieten.

Der Ausschuss  thematisiert in seiner Empfehlung im Weiteren das Spannungsfeld zwischen rassistischen Hassreden und dem Recht auf freie Meinungsäusserung und stellt mit Blick auf Art. 5 der Antirassismuskonvention fest, dass die Meinungsäusserungsfreiheit nicht dafür missbraucht werden darf, das Recht auf Gleichheit und Nicht-Diskriminierung anderer zu verletzen. Er empfiehlt den Vertragsstaaten deshalb, die Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit klar zu definieren. Andererseits erblickt der CERD im Recht auf freie Meinungsäusserung aber auch eine Chance interkulturelles Verständnis, Toleranz und den Abbau von rassistischen Stereotypen zu fördern. Aus diesem Grund betont der Ausschuss die Pflicht der Vertragsstaaten die Meinungsäusserungsfreiheit von verletzlichen Gruppen zu schützen.

Schliesslich hebt der Ausschuss die Rolle der Bildung und medialen Information für die Bekämpfung von rassistischen Hassreden hervor und verpflichtet die Staaten im Rahmen von Art. 7 der Antirassismuskonvention diesbezüglich geeignete Massnahmen zu treffen.